Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f). Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Kläger sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hinsichtlich der Interpretation des § 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende Anwendung von Normen des Verjährungsrechts auf § 215 Abs. 2 BGB ist im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/05 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Februar 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Kläger sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hinsichtlich der Interpretation des § 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende Anwendung von Normen des Verjährungsrechts auf § 215 Abs. 2 BGB ist im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt beispielsweise für § 210 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 1 und § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. (jeweils BGHZ 53, 270, 273 f). Für die hier in Rede stehende Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a. F. gilt nichts anderes, wie bereits das Reichsgericht ange- nommen hat (RG HRR 1935 Nr. 1309; ebenso RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl. § 215 Rn. 3). 2 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16). Aus den vorgenannten Gründen ist auch kein Raum für die von den Klägern gleichzeitig verfolgte Gegenvorstellung. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 -20 7987/04 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -