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BGH · IX ZR 175/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 175/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.543,31 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO § 543 ZPO § 212 BGB
RechtFischerBedeutungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 175/05
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.543,31 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rieh-
 
tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Fragestellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
3	2.	Die	einzelfallbezogenen	Ausführungen	des	Berufungsgerichts	zur	Ver-
jährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstandungsfrei.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Prof.	Dr.	Gehrlein	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 -20 7987/04 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -