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BGH · IX ZR 174/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Für die Frage, ob der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirkt ist, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - unter anderem darauf an, wann dem Schuldner das Ergehen des Vollstreckungsbe- Ob der Schuldner den Zustellungsmangel durch ständigen Wechsel des Aufenthaltsorts provoziert hat, ist für die Verwirkung ebenfalls unerheblich.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 174/96	BESCHLUSS
vom 25. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 25. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 100.000 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Für die Frage, ob der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirkt ist, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - unter anderem darauf an, wann dem Schuldner das Ergehen des Vollstreckungsbe-
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scheids bekannt geworden ist; ab wann der Schuldner Anlaß gehabt hat, einen Zustellungsmangel anzunehmen, ist demgegenüber unerheblich.
Ob der Schuldner den Zustellungsmangel durch ständigen Wechsel des Aufenthaltsorts provoziert hat, ist für die Verwirkung ebenfalls unerheblich. Deshalb brauchte dem Beklagten zu der entsprechenden Behauptung - falls sie neu gewesen sein sollte - auch kein Schriftsatzrecht eingeräumt zu werden.
Der Ausgang des Verfahrens I ZR 157/97 ist nicht vorgreif lieh, weil mit der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung dort nur hilfsweise aufgerechnet wird.
Brandes	Stodolkowitz	Fischer
 Zugehör	Ganter