- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Verjährung war gehemmt, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten war (BGH, Beschl. Zwar kommt eine Hemmung dann nicht in Betracht, wenn der Sicherungsgeber berechtigt ist, die Leistung (hier: Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück) nicht nur vorübergehend, sondern dauernd zu verweigern. Eine abschnittsweise Erledigung des Sicherungszwecks der Grundschuldzinsen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auch für das Kapital der gesicherten Forderung haften (BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 174/92 BESCHLUSS vom 21. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Karl-Theodor H< Im Bt Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Rechtsanwalt Dieter R( BflHVstraße V, 2. Rechtsanwalt Dr. Clemens H< BMBVstraße , 3. Rechtsanwalt Reiner Hoch, straße^, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Januar 1993 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1992 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 183.700 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Die Nichterhebung der Verjährungseinrede im Vorprozeß war sachgerecht, weil die geltend gemachten Grundschuldzinsen nicht 3 verjährt waren. Die Verjährung war gehemmt, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten war (BGH, Beschl. v. 29. März 1985 - V ZR 188/83, WM 1985, 953, 954). Zwar kommt eine Hemmung dann nicht in Betracht, wenn der Sicherungsgeber berechtigt ist, die Leistung (hier: Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück) nicht nur vorübergehend, sondern dauernd zu verweigern. Hierfür reicht aber nicht aus, daß der Schuldner (Sicherungsgeber) die zugrundeliegende Forderung mit Forderungszinsen teilweise zurückgezahlt hat. Ein Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit, der ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1837), entsteht erst, wenn die persönliche Schuld ganz getilgt ist. Eine abschnittsweise Erledigung des Sicherungszwecks der Grundschuldzinsen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auch für das Kapital der gesicherten Forderung haften (BGH, Urt. v. 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, WM 1982, 839, 841). Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer