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BGH · IX ZR 174/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/72

Von Rechts wegen Tatbestand Die 1894 in Ungarn geborene Klägerin beantragte im Mär2 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Rieht ausgefüllt hatte sie den Teil des Fragebogens, der ausgefüllt werden sollte, "wenn Ansprüche als Ehegatte eines/einer aus Ver- April 1967 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin ’’wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 vH im Zeitpunkt der Entscheidung” einen Beihilfegrundbetrag von 2.500 DM zu und stellte fest, daß die Klägerin die Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfülle. Mai 1970 ab, den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 13* April 1967 zu ändern oder zu ergänzen: "Ich weise darauf hin, daß die Abwicklung des Ponds abhängig ist von einer möglichst baldigen Entscheidung über die gestellten Anträge. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, die Klage könne nicht nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 216 BEG zulässig sein, weil der Bescheid vom 13. Der Bescheid der Behörde über einen einheitlichen Anspruch erledigt, wenn er nicht durch seine Bezeichnung oder sonst eindeutig als Teilbescheid gekennzeichnet ist, den gesamten Anspruch (vgl. Sie haben aber nicht einen zweiten Anspruch auf eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1. Während jede der in § 1 Abs. 1 BEG aufgezählten Schädigungen nach dem zweiten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes jeweils mindestens einen selbständigen Entschädigungsanspruch begründet, laßt das Zusammentreffen mehrerer Anspruchstatbestände des Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG in der Person eines Berechtigten nie mehrere Beihilfeansprüche entstehen (vgl. April 1967 ganz erledigt, indem er einen Grundbetrag einer Beihilfe wegen Erwerbsminderung zuerkannt und den Anspruch auf einen einfachen Steigerungsbetrag festgestellt hat. läßt auch sonst nicht erkennen, daß er den Beihilfeantrag der Klägerin nur zu dem Teil erledigen sollte. ist, so kann er doch keinesfalls so verstanden werden, daß die Behörde damit über das Vorbringen der Klägerin zu dem Tod ihres Ehemannes und den daraus herzuleitenden Anspruchsteil noch nicht entschieden habe. Ob sie übersehen hatte, daß der Antrag auf einen Schaden an Leben gestützt war, oder ob sie den Anspruchstatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht als erfüllt ansah, ist dabei ohne Belang. Selbst wenn die zuerkannte Beihilfe hinter dem Antrag zurückblieb, ist dieser durch den Bescheid vom 13. April 1967 unanfechtbar geworden sei« Dabei könne offen bleiben, ob die Zustellung des Bescheids nach § 5 VwZG an die von der Klägerin bevollmächtigte URO wirksam gewesen sei. Durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid seien die Klägerin und ihre Bevollmächtigte darauf hingewiesen worden, daß sie sich mit der Klage gegen den Bescheid wenden müßten, wenn sie der Meinung sein sollten, der Klägerin sei weniger zugesprochen worden, als ihr zustehe. Dadurch sei die Entschädigungsbehörde in den Glauben versetzt worden, sie dürfe das Verfahren als erledigt betrachten, weil die Klägerin sich mit der zuerkannten Beihilfe zufriedengeben wolle. Erst im Januar 1970 habe die Klägerin sich an die Entschädigungsbehörde gewandt und zu erkennen gegeben, daß sie weitere Leistungen nach Art. V BEG-SchlußG beanspruche. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, daß der Bescheid der von der Klägerin bevollmäch- Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, durfte die Entschädigungsbehörde damals schon darauf vertrauen, daß die Klägerin sich mit den Leistungen zufriedengegeben hatte, die ihr vor mehr als 30 Monaten zuerkannt worden waren. Das Berufungsgericht hält jedoch die Klage als Anfechtung des Schreibens der Entschädigungsbehörde vom 4* Mai 1970 für zulässig. Das Schreiben vom 4- Mai 1970 sei ein sogenannter Zweitbescheid, mit dem die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin, ihren Beihilfeanspruch erneut sachlich zu prüfen und ihr weitere Leistungen zuzuerkennen, abgelehnt habe. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Abhilfeverfahren (RzW 1972, 341; 344; 346), das auch im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG stattfinden kann (BGH RzW 1974, 51). Hier habe die Entschädigungsbehörde ihre ablehnende Ermessensausübung hauptsächlich damit begründet, daß der Eintritt in eine neue Sachbehandlung bei unanfechtbar gemäß Art. V BEG-SchlußG ergangenen Bescheiden die Interessen der Fondsberechtigten beeinträchtigen würde. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die meisten Fondsberechtigten alt und krank und zu dem großen Teil auf die Abschlagszahlungen angewiesen seien, zu demal viele von ihnen die endgültige Abwicklung des Fonds nicht erleben würden. Gegenüber dieser deutlichen Beeinträchtigung der Gesamtheit der Fondsberechtigten sei es von untergeordneter Bedeutung, daß infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 nunmehr eine Anzahl von Verfolgten, die eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt und zu einem großen Teil auch erhalten hätten, gemäß §§ 150 ff BEG zu entschädigen seien und daß dadurch möglicherweise eine weitere Verzögerung in der Abwicklung des Fonds nach Art. V BEG-SchlußG eintrete. Die rechtskundig vertretene Klägerin habe in dem grünen Fragebogen die für den Schaden an Leben vorgesehene Frage nicht ausgefüllt, obwohl in der mit dem Fragebogen übersandten Anleitung um sorgfältiges Ausfüllen des Fragebogens gebeten worden sei. Die Entschädigungsbehörde habe daher bei einer im allgemeinen so umsichtig arbeitenden Bevollmächtigten, wie sie der Klägerin zur Seite gestanden habe, davon ausgehen können, daß die Klägerin aus bestimmten Gründen den Beihilfeanspruch nicht auf den verfolgungsbedingten Tod ihres Ehemannes stützen wolle, obwohl sie diesen Tatbestand in ihrer eidesstattlichen Versicherung dargetan gehabt habe. Schließlich könne nicht unbeachtet bleiben, daß der Klägerin als Beihilfe ein Grundbetrag von 2.500 DM und ein einfacher Steigerungsbetrag zuerkannt worden seien. Dabei ergeben sich hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifende Bedenken gegen die Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde, soweit sie sich mit dem früheren Verfahren und den Versäumnissen der Bevollmächtigten der Klägerin befassen. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht ebenso wie die Entschädigungsbehörde ein Verschulden der Bevollmächtigten der Klägerin darin gefunden hat, daß der Fragebogen unvollständig ausgefüllt und der Bescheid vom 13. Der Antrag der Klägerin war, wie das Revisionsgericht selbst feststellt (BGH Rz\f 1967, 425 Nr. 37; 1969* 344 Nr. 28; 1971, 559; 1972, 185; 1974, 215), seit Vorlage des Fragebogens und der eidesstattlichen Versicherungen auf eine Beihilfe wegen Schadens an Leben gerichtet. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, ihr Ehemann sei in Auschwitz umgekommen und sie habe nicht wieder geheiratet, und daß sie den verfolgungsbedingten Tod ihres Ehemannes durch die eidesstattliche Versicherung einer Zeugin hat bestätigen lassen. Gewiß ist das lückenhafte Ausfüllen des Fragebogens eine Nachlässigkeit* Ein gesetzliches Formerfordernis hat die Klägerin aber nicht verletzt. Außerdem ist in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid der Antrag nicht ausdrücklich teilweise abgelehnt worden* Auch dies kann bei der Abwägung des Verhaltens der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten auf der einen und der Entschädigungsbehörde auf der anderen Seite nicht unberücksichtigt bleiben* Da die Entschädigungsbehörde nur den Fonds des Art. V Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG zu verteilen hat, ergibt die Rückstellung aber auch den Rahmen, in dem sie noch Abhilfe gewähren kann. Er kann sich dadurch erhöhen, daß Verfolgte, die bereits Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG erhalten haben, nunmehr auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 mit Erfolg Ansprüche gemäß §§ 150 ff BEG a.F. geltend machen, so daß die ihnen gezahlten Beihilfen in den Fonds zurückfließen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG).

Zitierte Normen: § 216 BEG § 5 VwZG § 196 BEG § 5 VwZG § 211 BEG
BEG-SchlußGFragebogenBerufungsgerichtAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinBeihilfeBescheid

Volltext der Entscheidung

2445 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 174/72
URTEIL
Verkündet am
12. Dezember 1974 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lenke
Avenue,
 geh. K
i/Kanada,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn,
 Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
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Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1894 in Ungarn geborene Klägerin beantragte im Mär2 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Zur Ergänzung des Antrags übersandte die Entschädigungsbehörde ihr einen Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung. Im März 1967 schickte die Klägerin den Fragebogen mit weiteren Unterlagen zurück. Sie machte geltend, daß sie in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 # gemindert und aus rassischen Gründen von April 1944 bis Januar 1945, zuletzt in Auschwitz, ihrer Freiheit beraubt gewesen sei. Rieht ausgefüllt hatte sie den Teil des Fragebogens, der ausgefüllt werden sollte, "wenn Ansprüche als Ehegatte eines/einer aus Ver-
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folgungsgründen Getüteten erhoben werden”. In ihrer beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 8. Januar 1966 gab sie jedoch getrennt von ihrem sonstigen Vorbringen an: ’’Ich war mit Wilhelm G^|^ verheiratet und wir wurden zusammen in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt. Ich sah ihn zu dem letzten Mal, als wir auswaggoniert wurden und kehrte er nie mehr zurück. Ich habe zu dem zweiten Mal nicht geheiratet und bin bis heute Witwe.” Die Behauptungen über das Schicksal des Ehemannes bestätigte eine Zeugin in einer ebenfalls mit dem Fragebogen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung.
Mit Bescheid vom 13. April 1967 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin ’’wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 vH im Zeitpunkt der Entscheidung” einen Beihilfegrundbetrag von 2.500 DM zu und stellte fest, daß die Klägerin die Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfülle. Eine ausdrückliche Ablehnung weitergehender Ansprüche enthält der Bescheid nicht, wohl aber eine Rechtsmittelbelehrung. Der beigefügte Vordruck einer Lebensbescheinigung wurde am 26. Mai 1967 in Toronto ausgefüllt und durch die URO, die damalige Bevollmächtigte der Klägerin, an die Entschädigungsbehörde zurückgesandt. Die zuerkannten Leistungen wurden an die Klägerin ausgezahlt.
Im Januar 1970 beantragte die Klägerin einen Ergänzungsbescheid, weil der Bescheid vom 13. April 1967 zwar rechtskräftig geworden, aber offensichtlich unrichtig sei; da ihr Ehemann in Auschwitz umgekommen sei, stünden ihr ein Grundbetrag von 3.000 ij/I und ein fünffacher Steigerungsbetrag zu.
Die Entschädigungsbehörde lehnte es mit Schreiben vom 4. Mai 1970 ab, den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 13* April 1967 zu ändern oder zu ergänzen: "Ich weise darauf hin, daß die Abwicklung des Ponds abhängig ist von einer möglichst baldigen Entscheidung über die gestellten Anträge.
Es geht nicht an, die Interessen der Pondsberechtigten dadurch zu beeinträchtigen, daß rechtsbeständige Bescheide überprüft und ergänzt werden. Die Bescheidempfänger haben ausreichend Zeit, die Richtigkeit eines Bescheides zu überprüfen. Der Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen aller Pondsberechtigten und dem Interesse der Behörde an einer schnellen Abwicklung gebührt bei der Ergänzung eines unanfechtbaren Bescheides äußerste Zurückhaltung."
Mit der Klage verlangt die Klägerin weitere 500 DM Grund* betrag und die Peststellung, daß ihr ein fünffacher statt eines einfachen Steigerungsbetrages zustehe. Sie blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, die Klage könne nicht nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 216 BEG zulässig sein, weil der Bescheid vom 13. April 1967 den gesamten Anspruch der Klägerin auf Beihilfe umfassend erledigt habe. Gemäß Art. V BEG-SchlußG bestehe stets nur ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe. Die Dauer einer oder mehrerer
 Freiheitsentziehungen oder ein Schaden an Leben sei allein für die Höhe der Beihilfe von Bedeutung. Ein Bescheid, der nicht als Teilbescheid gekennzeichnet sei, entscheide abschließend über den Beihilfeanspruch. Danach könne ein neuer Antrag auf eine höhere Beihilfe nicht mehr mit Erfolg angebracht werden. Insoweit sei die Rechtslage hier grundlegend anders als bei den einzelnen Schadenstatbeständen des Bundesentschädigungsgesetzes. Sei für eine Schadensart keine einheitliche Entschädigung vorgesehen, dann erfaßten die rechtskraftähnlichen Wirkungen des Bescheids nur die Ansprüche aus dem tis zu dem Erlaß des Bescheids vorgetragenen Sachverhalt. Der Verfolgte könne daher noch Ansprüche wegen dieser Schadensart aus einem anderen Sachverhalt herleiten. Bei einem einheitlichen Anspruch habe er diese Möglichkeit jedoch nicht.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen keinen Bedenken.
Der Bescheid der Behörde über einen einheitlichen Anspruch erledigt, wenn er nicht durch seine Bezeichnung oder sonst eindeutig als Teilbescheid gekennzeichnet ist, den gesamten Anspruch (vgl. BGH RzW I960, 327; 1963, 505; 1965, 172 Nr. 19; 1966, 227; 1971, 324). Ist weniger zuerkannt als beantragt, dann ist der weitergehende Antrag abgelehnt, auch wenn dies nicht ausgesprochen ist. Dies gilt auch für den Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG. Das Gesetz hat ihn als einheitlichen Anspruch ausgestaltet. Jeder Berechtigte hat nur einen Beihilfeanspruch, auch wenn er mehrere der in Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG aufgestellten Anspruchstatbestände erfüllt. Ein Anspruch auf die Beihilfe wegen Judensterntragens (Art. V Nr. 1 Abs. 2 Satz 1) besteht gemäß Satz 2 aaO nicht, wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 erhält. Witwen und Witwer, denen ein
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Beihilfeanspruch nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 susteht, erhalten einen erhöhten Grundbetrag (Art. V Nr. 1 Abs. 7 Satz 2) und einen Steigerungsbetrag nach Abs. 10 und 11, wenn ihnen mindestens ein Jahr lang die Freiheit entzogen war. Sie haben aber nicht einen zweiten Anspruch auf eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1. Bas gleiche gilt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Witwe oder des Witwers um 80 % oder mehr gemindert ist. Auch das Zusammentreffen der Voraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Freiheitsentziehung oder Erwerbsminderung, in der Person eines Berechtigten läßt nicht etwa zwei Beihilfeansprüche entstehen. Es führt nur dazu, daß außer einem Grundbetrag (Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) ein Steigerungsbetrag (Abs. 10 Buchst, a - d, Abs. 11) zu zahlen ist. Während jede der in § 1 Abs. 1 BEG aufgezählten Schädigungen nach dem zweiten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes jeweils mindestens einen selbständigen Entschädigungsanspruch begründet, laßt das Zusammentreffen mehrerer Anspruchstatbestände des Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG in der Person eines Berechtigten nie mehrere Beihilfeansprüche entstehen (vgl. BGH RzW 1971, 373; Zorn, RzW 1965, 481, 485 unter 3a).
Es ist nur für den Umfang des einen einheitlichen Beihilfeanspruchs von Belang. Grundsätzlich wird dieser einheitliche Anspruch vollständig durch den Bescheid erledigt, der den Antrag ablehnt oder ihm ganz oder zu dem Teil entspricht#'
Ben Beihilfeantrag der Klägerin hat der Bescheid vom 13. April 1967 ganz erledigt, indem er einen Grundbetrag einer Beihilfe wegen Erwerbsminderung zuerkannt und den Anspruch auf einen einfachen Steigerungsbetrag festgestellt hat. Ber Bescheid ist nicht als Teilbescheid bezeichnet und
 
läßt auch sonst nicht erkennen, daß er den Beihilfeantrag der Klägerin nur zu dem Teil erledigen sollte. Das verwendete Bescheidformular ist wohl nicht sehr glücklich gefaßt. Ablehnungen sind nur vorgesehen für weiter geltend gemachte Ansprüche für Schaden an Freiheit und wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dieser Teil des Formulars ist durchgestrichen. Insoweit war jedenfalls hier nichts abzulehnen. Vorgedruckt ist weiter ein Vorbehalt, wegen Schadens an Freiheit vom ... bis ... nach weiteren Feststellungen zu entscheiden. Auch dies ist durchgestrichen. Die für die Zuerkennung einer Beihilfe vorgedruckten Satzteile
"wegen Freiheitsentziehung ..... wegen	Freiheitsbeschränkung
... wegen Schadens an Leben ....." sind ebenfalls gestrichen. Stehengeblieben ist nur "wegen nachhaltiger Minderung der Erwerbsfähigkeit .....". Auch wenn der Wortlaut dieser Entscheidung nicht voll auf den Antrag der Klägerin abgestimmt. ist, so kann er doch keinesfalls so verstanden werden, daß die Behörde damit über das Vorbringen der Klägerin zu dem Tod ihres Ehemannes und den daraus herzuleitenden Anspruchsteil noch nicht entschieden habe. Vielmehr läßt die Streichung des Satzteils "wegen Schadens an Leben ....." nur den Schluß zu, daß die Behörde die Beihilfe nicht aus diesem Grunde gewähren wollte. Ob sie übersehen hatte, daß der Antrag auf einen Schaden an Leben gestützt war, oder ob sie den Anspruchstatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht als erfüllt ansah, ist dabei ohne Belang. Selbst wenn die zuerkannte Beihilfe hinter dem Antrag zurückblieb, ist dieser durch den Bescheid vom 13. April 1967 vollständig erledigt worden. Er ist abgelehnt, soweit ihm nicht entsprochen worden ist.
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Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Bescheid vom 13. April 1967 unanfechtbar geworden sei« Dabei könne offen bleiben, ob die Zustellung des Bescheids nach § 5 VwZG an die von der Klägerin bevollmächtigte URO wirksam gewesen sei. Jedenfalls habe die Klägerin bei Erhebung der Klage das Klagerecht verwirkt gehabt. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe den Bescheid spätestens am 26« Mai 1967 erhalten, als die Lebensbescheinigung für die Klägerin in Toronto ausgefertigt worden sei. Durch die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid seien die Klägerin und ihre Bevollmächtigte darauf hingewiesen worden, daß sie sich mit der Klage gegen den Bescheid wenden müßten, wenn sie der Meinung sein sollten, der Klägerin sei weniger zugesprochen worden, als ihr zustehe. Hinzu komme, daß die Klägerin später die zuerkannte Leistung in Empfang genommen habe. Dadurch sei die Entschädigungsbehörde in den Glauben versetzt worden, sie dürfe das Verfahren als erledigt betrachten, weil die Klägerin sich mit der zuerkannten Beihilfe zufriedengeben wolle. Erst im Januar 1970 habe die Klägerin sich an die Entschädigungsbehörde gewandt und zu erkennen gegeben, daß sie weitere Leistungen nach Art. V BEG-SchlußG beanspruche. Damals sei das Klagerecht aber verwirkt gewesen* zu demal das frühere Unterlassen einer Beanstandung des Bescheids mit dem möglichen Zustellungsmangel ersichtlich in keinem Zusammenhang gestanden habe.
Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen.
Eine ordnungsgemäße Zustellung (§§ 196, 197 BEG) als Voraussetzung für den Lauf der Klagefrist (§ 21o BEG) läßt sich nicht feststeilen. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, daß der Bescheid der von der Klägerin bevollmäch-
 
tigten URO in der Form des § 5 VwZG zugestellt worden sei.
Ob überhaupt nach dieser Bestimmung an die URO zugestellt werden kann, bedarf daher hier keiner Entscheidung. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung war das Klagerecht bereits verwirkt (vgl. BGH RzW 1962, 327; 1965, 141; 1966,
474 Nr. 31;. 1967, 89 Nr. 35; 230; 1970, 76), als die Klägerin sich im Januar 1970 erstmals wegen weiterer Leistungen an die Entschädigungsbehörde wandte. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, durfte die Entschädigungsbehörde damals schon darauf vertrauen, daß die Klägerin sich mit den Leistungen zufriedengegeben hatte, die ihr vor mehr als 30 Monaten zuerkannt worden waren.
Das Berufungsgericht hält jedoch die Klage als Anfechtung des Schreibens der Entschädigungsbehörde vom 4* Mai 1970 für zulässig. Das Schreiben vom 4- Mai 1970 sei ein sogenannter Zweitbescheid, mit dem die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin, ihren Beihilfeanspruch erneut sachlich zu prüfen und ihr weitere Leistungen zuzuerkennen, abgelehnt habe. Diese Ermessensentscheidung hätten die Entschädigungsgerichte nachzuprüfen.
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Abhilfeverfahren (RzW 1972, 341; 344; 346), das auch im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG stattfinden kann (BGH RzW 1974, 51).
Das Berufungsgericht meint, die Verweigerung einer Abhilfe sei hier nicht zu beanstanden. Im Sinne des § 211 BEG, der für den Bereich des Entschädigungsrechts bestimme, wann eine Ermessensbetätigung fehlerhaft sei, habe die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Wie das Bundesverfas-
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sungsgericht RzW 1970, 160 ausgeführt habe, müsse die Entschädigungsbehörde das Gebot der Rechtssicherheit und die aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringende Forderung nach voller gesetzlicher Leistung gegeneinander abwägen. Sie habe dabei dem Vesen des VTiedergutmachungsrechts entsprechend der Forderung nach der gesetzlichen Entschädigung besonderes Gewicht beizu demessen. Die Umstände des Einzelfalles seien angemessen zu berücksichtigen. Nicht immer müsse es zu einer erneuten Sachbehandlung kommen. Hier habe die Entschädigungsbehörde ihre ablehnende Ermessensausübung hauptsächlich damit begründet, daß der Eintritt in eine neue Sachbehandlung bei unanfechtbar gemäß Art. V BEG-SchlußG ergangenen Bescheiden die Interessen der Fondsberechtigten beeinträchtigen würde. In der Tat werde die Abwicklung der Beihilfeansprüche zwangsläufig durch eine Zulassung von Zweitbescheiden erheblich verzögert, denn sie verzögere die Bereitstellung von Abschlagszahlungen. Der Eintritt in eine neue Sachbehandlung bedinge auch größere Rückstellungen, so daß die Abschlagszahlungen geringer ausfallen müßten. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die meisten Fondsberechtigten alt und krank und zu dem großen Teil auf die Abschlagszahlungen angewiesen seien, zu demal viele von ihnen die endgültige Abwicklung des Fonds nicht erleben würden. Gegenüber dieser deutlichen Beeinträchtigung der Gesamtheit der Fondsberechtigten sei es von untergeordneter Bedeutung, daß infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 nunmehr eine Anzahl von Verfolgten, die eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt und zu einem großen Teil auch erhalten hätten, gemäß §§ 150 ff BEG zu entschädigen seien und daß dadurch möglicherweise eine weitere Verzögerung in der Abwicklung des Fonds nach Art. V BEG-SchlußG eintrete. Bas habe aber nichts mit
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der Höhe der zunächst zu gewährenden Abschlagszahlungen zu tun. Deswegen könne die Zahl der Anmeldungen nach § 150 BEG dahingestellt bleiben. Auch die weitere Erwägung in dem Bescheid vom 4. Mai 1970, daß die Klägerin ausreichend Zeit gehabt habe, die Richtigkeit des Bescheides vom 13. April 1967 zu prüfen, greife durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin habe in dem grünen Fragebogen die für den Schaden an Leben vorgesehene Frage nicht ausgefüllt, obwohl in der mit dem Fragebogen übersandten Anleitung um sorgfältiges Ausfüllen des Fragebogens gebeten worden sei. Die Entschädigungsbehörde habe daher bei einer im allgemeinen so umsichtig arbeitenden Bevollmächtigten, wie sie der Klägerin zur Seite gestanden habe, davon ausgehen können, daß die Klägerin aus bestimmten Gründen den Beihilfeanspruch nicht auf den verfolgungsbedingten Tod ihres Ehemannes stützen wolle, obwohl sie diesen Tatbestand in ihrer eidesstattlichen Versicherung dargetan gehabt habe.
Auf jeden Fall habe aber der zuständige Bearbeiter der Sache bei der Bevollmächtigten der Klägerin nach Zugang des Bescheids vom 13. April 1967 die Akte eingehend darauf überprüfen müssen, ob der Klägerin die ihr zustehende Beihilfe zuerkannt worden sei. Daß dies offenbar nicht geschehen sei, stelle ein erhebliches schuldhaftes Verhalten der Bevollmächtigten der Klägerin dar. Ihm gegenüber falle ein etwaiges mitwirkendes geringfügiges Verschulden der Entschädigungsbehörde nicht ins Gewicht. Zweitbescheidsverfahren seien nicht dazu da, erhebliche Fehler, wie sie hier der Bevollmächtigten der Klägerin unterlaufen seien, auf Kosten der Gesamtheit der Fondsberechtigten auszugleichen. Schließlich könne nicht unbeachtet bleiben, daß der Klägerin als Beihilfe ein Grundbetrag von 2.500 DM und ein einfacher Steigerungsbetrag zuerkannt worden seien. Sie sei also nicht völlig leer ausgegangen/
wenn auch eine starke Diskrepanz zwischen der zuerkannten und der der Klägerin möglicherweise zustehenden Beihilfe nicht zu verkennen sei.
Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist nicht zu Beanstanden* Die Entschädigungsbehörde hat nicht geprüft, ob der Klägerin der jetzt geltend gemachte Anspruchsteil zusteht, ob er ihr in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist* Sie hat vielmehr, wozu sie grundsätzlich befugt ist, Abhilfe auf Grund einer Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit verweigert. Dies ist eine Ermessensentscheidung, die die Entschädigungsgerichte nur gemäß § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG nach« prüfen können (vgl. BGH RzW 1972, 341; 344; 346; 1974# 51)*
Dabei ergeben sich hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifende Bedenken gegen die Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde, soweit sie sich mit dem früheren Verfahren und den Versäumnissen der Bevollmächtigten der Klägerin befassen.
Der Zweck des Abhilfeverfahrens schließt es allerdings nicht aus, einem Antragsteller ein Verschulden seines Bevollmächtigten im Erstverfahren als einen dem Abhilfeverlangen nachteiligen Umstand zur Last zu legen. Die Entschädigungsbehörde darf bei ihrer Abwägung trotz des Vorrangs materieller Gerechtigkeit zugunsten der Rechtssicherheit auch das allgemeine Interesse an einem Abschluß der Entschädigung in absehbarer Zeit berücksichtigen. Dies kann es je nach den Umständen des Einzelfalles rechtfertigen, daß die Behörde die sachliche Prüfung eines Anspruchs deswegen ablehnt, weil ihr Unterbleiben oder ihre Erfolglosigkeit im Erstverfahren durch den Bevollmächtigten des Antragstellers ver-
schuldet worden ist.
Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht ebenso wie die Entschädigungsbehörde ein Verschulden der Bevollmächtigten der Klägerin darin gefunden hat, daß der Fragebogen unvollständig ausgefüllt und der Bescheid vom 13. April 1967 nicht angefochten wurde. Nicht zu folgen ist jedoch dem Berufungsgericht insoweit, als es dem nur ein netwaiges mitwirkendes geringfügiges Verschulden der Entschädigungsbe-hörde” gegenüberstellt.
Der Antrag der Klägerin war, wie das Revisionsgericht selbst feststellt (BGH Rz\f 1967, 425 Nr. 37; 1969* 344 Nr. 28; 1971, 559; 1972, 185; 1974, 215), seit Vorlage des Fragebogens und der eidesstattlichen Versicherungen auf eine Beihilfe wegen Schadens an Leben gerichtet. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, ihr Ehemann sei in Auschwitz umgekommen und sie habe nicht wieder geheiratet, und daß sie den verfolgungsbedingten Tod ihres Ehemannes durch die eidesstattliche Versicherung einer Zeugin hat bestätigen lassen. Demgegenüber kann aus den Lücken in der Ausfüllung des Fragebogens nicht der Schluß gezogen werden, die Klägerin wolle aus bestimmten Gründen den Beihilfeanspruch nicht auf den verfolgungsbedingten Tod ihres Ehemannes stützen. Irgendwelche Gründe, die die Klägerin veranlaßt haben könnten, einen nach ihrem Vorbringen begründeten Anspruch auf 500 IM Grundbetrag und vier Steigerungsbeträge (vgl. Art. V Nr. 1 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 Buchst, e BEG-SchlußG) zu verzichten, hat weder die Entschädigungsbehörde noch das Berufungsgericht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Gewiß ist
 das lückenhafte Ausfüllen des Fragebogens eine Nachlässigkeit* Ein gesetzliches Formerfordernis hat die Klägerin aber nicht verletzt. Der Fragebogen erleichtert dem Antragsteller die Begründung und der Entschädigungsbehörde die Prüfung des Antrags. Er enthebt die Behörde aber nicht der Notwendigkeit, den Antragsinhalt auch aus den sonstigen Erklärungen des Antragstellers und den von ihm überreichten Unterlagen zu ermitteln. Wenn der Sachbearbeiter der Behörde auch bei Beachtung der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin und der Zeugin keine Gewißheit über den Antragsinhalt gewinnen konnte, dann hätte er versuchen müssen, sie sich durch Rückfrage bei der Bevollmächtigten der Klägerin zu verschaffen* Dies ist unterblieben. Außerdem ist in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid der Antrag nicht ausdrücklich teilweise abgelehnt worden* Auch dies kann bei der Abwägung des Verhaltens der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten auf der einen und der Entschädigungsbehörde auf der anderen Seite nicht unberücksichtigt bleiben*
Die Entschädigungsbehörde wird ihr Ermessen unter Beachtung der erörterten Gesichtspunkte erneut auszuüben haben*
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt ihr die Gelegenheit dazu. Sie wird dabei berücksichtigen müssen, daß inzwischen auf Grund der Ermächtigung in Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 BEG-SchlußG der Steigerungsbetrag (Art. V Nr. 1 Abs. 10 -13) durch Art. 1 der Ersten Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16. Juli 1974 (BGBl I, 1455) endgültig auf 5.940 DM festgesetzt worden ist. Dadurch haben sich die Grundlagen für die Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde entscheidend geändert. Von einer Verzögerung der Ab-
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Wicklung des Beihilfoi'onäs kann jetzt allenfalls noch hinsichtlich der Verteilung eines möglicherweise nach Abschluß der gerichtlichen Verfahren verbleibenden Restbetrages (Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 BEG-SchlußG), d.h. der nicht verbrauchten Rückstellung nach Art. V Nr. 1 Abs. 12 Satz 2, die Rede sein. Es gibt jedoch keinen Anspruch der Beihilfeberechtigten auf eine solche Schlußverteilung. Die bei Berechnung und Festsetzung des Steigerüngsbetrages gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 12 Satz 2 BEG-SchlußG gemachte Rückstellung dient der Befriedigung der noch streitbefangenen Beihilfeansprüche, und zwar zunächst derjenigen, die noch im Erstverfahren anhängig sind. Da die Entschädigungsbehörde nur den Fonds des Art. V Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu verteilen hat, ergibt die Rückstellung aber auch den Rahmen, in dem sie noch Abhilfe gewähren kann. Dafür steht ihr nur der Betrag zur Verfügung, der in der Rückstellung etwa für diesen Zweck enthalten ist. Er kann sich dadurch erhöhen, daß Verfolgte, die bereits Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG erhalten haben, nunmehr auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 mit Erfolg Ansprüche gemäß §§ 150 ff BEG a.F. geltend machen, so daß die ihnen gezahlten Beihilfen in den Fonds zurückfließen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG).
Wüstenberg	Zorn	Henkel
 Br. Thumm	Portmann