Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Das Berufungsgericht verneint die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG. Im übrigen, meint das Berufungsgericht, habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Das Berufungsgericht geht vom Flüchtlingsbegriff des Art. I A Nr. 2 der Genfer Konvention aus. Die knappe Darlegung des Tatrichters läßt erkennen oder schließt zu demindest nicht aus, daß er den Vortrag solcher Umstände vermißt und deshalb die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Dabei hat er als unerheblich angesehen, daß der Kläger sich um die Ausreise aus dem kommunistisch beherrschten Jugoslawien bemüht und Ende 1948 mit einer großen Anzahl seiner Glaubensgenossen seine Heimat verlassen hat, um in Israel zu leben. Nach § 160 BEG ist auch der Verfolgte entschädigungsberechtigt, dem das Verbleiben in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden konnte, weil in War das Verbleiben im Lande unzu demutbar, so konnte dem Verfolgten eine Rückkehr allenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung im Einwanderungsland und auch dann nur zugemutet werden, wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat grundlegend gewandelt hatten. Auf Grund erneuter Verhandlung muß das Berufungsgericht entscheiden, ob 1948 ein Verbleiben in Jugoslawien im Blick auf die damals dort bestehenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik bei Inkrafttreten des BEG herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme es auf die besondere Lage der Juden in Jugoslawien vor der Ausreise des Klägers an.
2505 o;0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Februar 1973 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 174/71 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Matgo > Straße ■, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Sarajevo geborene jüdische Kläger war jugoslawischer Staatsangehöriger» Er behauptet: Anfang April 1941 sei er in Sarajevo verhaftet und in ein Arbeitslager verbracht worden. Ende 1941 oder im Frühjahr 1942 sei ihm die Flucht in das italienisch besetzte Spalato gelungen. Dort, in Kreylevica und auf der Insel Rab hätten ihn italienische Behörden bis zur Befreiung durch Partisanen im September 1943 festgehalten. Im Mai 1945 kehrte der Kläger nach Sarajevo zurück. Im Dezember 1948 wanderte er nach Israel aus. Die Behörde gewährte dem Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit vom 30. April bis 31. Dezember 1941 und lehnte den weitergehenden Anspruch ab. Die Klage auf 3.150 DM Entschädigung für die Freiheit sentZiehung vom 1. Januar 1942 bis September 1943 blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht verneint die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG. Der Kläger sei nie staatenlos gewesen. Er habe seine jugoslawische Staatsangehörigkeit nach § 22 des jugoslawischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erst mit dem Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit bei der Einreise in Israel am 26. Dezember 1948 verloren. Damit hat der Tatrichter das ausländische Recht Jugoslawiens und Israels festgestellt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Insoweit ist das angefochtene Urteil der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (§ 209 Abs. 1» §§ 549 Abs. 1f 562 ZPO). Die Revision rügt zwar, der Tat- ' * richter habe das jugoslawische Recht unter Verstoß gegen §176 Abs. 1 BEG ungenügend ermittelt. Sie kann aber nur eine nach ihrer Ansicht unzutreffende Auslegung des fremden Rechts geltend machen. Deshalb greift die Rüge nicht durch. Im übrigen, meint das Berufungsgericht, habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sei. Das Berufungsgericht geht vom Flüchtlingsbegriff des Art. I A Nr. 2 der Genfer Konvention aus. Er erfordert, daß der Betroffene aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sein Heimatland verlassen hat. Die knappe Darlegung des Tatrichters läßt erkennen oder schließt zu demindest nicht aus, daß er den Vortrag solcher Umstände vermißt und deshalb die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Dabei hat er als unerheblich angesehen, daß der Kläger sich um die Ausreise aus dem kommunistisch beherrschten Jugoslawien bemüht und Ende 1948 mit einer großen Anzahl seiner Glaubensgenossen seine Heimat verlassen hat, um in Israel zu leben. Das widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 493 für die Entschädigungsberechtigung der aus ihrer Heimat ausgewanderten Verfolgten entwickelt hat. Nach § 160 BEG ist auch der Verfolgte entschädigungsberechtigt, dem das Verbleiben in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden konnte, weil in T diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Dabei ist nicht erforderlich, daß er der Gruppe dieser Menschen angehört. Unzu demutbar war das Verbleiben insbesondere dann, wenn im Gebiet des Heimatstaats aus den genannten Gründen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Religionsausübung und die wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Staat nicht in der Lage war, die Verletzung dieser. Rechtsgüter zu verhindern. War das Verbleiben im Lande unzu demutbar, so konnte dem Verfolgten eine Rückkehr allenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung im Einwanderungsland und auch dann nur zugemutet werden, wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat grundlegend gewandelt hatten. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben. Auf Grund erneuter Verhandlung muß das Berufungsgericht entscheiden, ob 1948 ein Verbleiben in Jugoslawien im Blick auf die damals dort bestehenden Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik bei Inkrafttreten des BEG herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme es auf die besondere Lage der Juden in Jugoslawien vor der Ausreise des Klägers an. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann