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BGH · IX ZR 174/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/70

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 7. An welchen Krankheiten leiden Sie oder welche Körper- oder Gesundheitsschäden bestehen, die nicht auf die Schädigung aus Gründen der Nationalität zurückzuführen sind? Der Lebenslauf enthält keine Angaben über die Schädigung des Klägers und deren Folgen für seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht aus Gründen der Nationalität geschädigt worden sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kläger mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil den Anforderungen der §§ 190, Der Berufungsrichter hat im Vortrag des Klägers bis zu dem 31. März 1967, insbesondere in den Angaben im zur näheren Erläuterung der Anmeldung verwendeten Antragsvordruck, keine ausreichende Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts im Sinne des § 190 Nr. 2 BEG gesehen. Der Kläger sei auch mit dem Anspruch wegen der Vorgänge in Banjica ausgeschlossen. März 1967 erforderliche Begründung des Anspruchs soll den Entschädigungsorganen ermöglichen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Dem § 190a BEG genügt die Darstellung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch nach Meinung des Antragstellers begründet. Der Inhalt des Antrags - dazu gehört auch dessen Begründung nach § 190 BEG - ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen. Die schädigenden Maßnahmen sind bezeichnet: "Verwundung durch deutsche Truppen (SS)", Mißhandlungen während der Haft im Konzentrationslager Banjica, deutsche Kriegsgefangenschaft. Das ergibt die Zuordnung deutscher Kampfhandlungen zu den schädigenden Maßnahmen, wobei dem Kläger erheblich erschien, daß es sich bei den deutschen Truppen um SS-Verbände gehandelt hat. Seine Antwort auf die Frage unter III Nr. 7 nach den nicht auf Gründe der Nationalität zurückzuführenden Gesundheitsschäden: "Schädelverletzung und Beinbrüche bei Verkehrsunfall am 15. Nov. 1963” hätte auch die Kriegsverletzung an der Hand aufführen müssen, wenn er deren Ursache nicht in einer Maßnahme aus Gründen der Nationalität gesehen hätte. Es ist unschädlich, daß der Kläger nicht auch dargelegt hat, aus welchen Gründen er in den Kampfhandlungen eine menschenrechtswidrige Maßnahme sieht. Das folgt aus Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG--SchlußG; danach wird eine Schädigung aus Gründen der Nationalität vermutet, soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene Schädigung ersichtlich sind. Auch die Schädigungsfolgen hat der Kläger ausreichend bezeichnet. Unerheblich ist, daß der Kläger für die Handverletzung Maßnahmen verantwortlich machte, die offensichtlich keine Schädigung aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte darstellen. Der Kläger hat für seine Sachverhaltsschilderung auch Beweismittel bis 31. Im Antragsvordruck ist bei den Angaben zur Person die Stelle genannt, die ihn als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt haben soll. Außerdem hat der Kläger die Frage, ob er wegen des Körper- oder Ge-sundheitsschadens in ärztlicher Behandlung gestanden sei, mit dem Hinweis auf einen von der Regierung in Arnsberg abgelehnten Antrag auf Kriegsrente beantwortet. Die Akten dieses Verfahrens sind Urkunden im Sinne der §§ 415 ff ZPO und damit Beweismittel nach § 190 Nr. 3 BEG. Die Angaben zur Person, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 190 Abs. 1 BEG) und zu dem Umfang des Anspruchs (§ 190 Abs.4 BEG) ergeben sich aus den am 28.

Zitierte Normen: § 190 BEG
BanjicaSchädigungBEGSachverhaltangebenMaßnahmeAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2421 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 174/70	URTEIL
Verkündet am
11. November 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Gesch&ftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Nikola
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Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in HflBI^Mring*,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist 1909 in Jugoslawien geboren. Er hat am 19* September 1966 beim Bündesverwaltungsamt einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden als Nationalgeschädigter nach Art. VI BEG-SchlußG angemeldet. In einem zusammen mit dem ITS-Fragebogen und einem Lebenslauf vor dem 31. März 1967 eingereichten Antragsvordruck sind unter anderem folgende Fragen beantwortet:
 
Unter I) ... Angaben zur Person des Geschädigten: Staatsangehörigkeit
a)	Im Zeitpunkt der Schädigung: "Jugoslawien”
b)	Am 1.10.1953: "staatenlos bis 23. Nov. 1961”
c)	Im Zeitpunkt der Antragstellung: "Deutsch”
Sind Sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anerkannt: "Ja”
Seit wann: ”5.2.1943"
Durch welche Stelle: "Comite international de la
 Croix-Rouge Genf - Direktion De LÄgence PJ/lS/AP"
Unter II) Welche Maßnahmen wurden gegen Sie ergriffen? a) Inhaftierungen in Konzentrationslagern
"Belgrad (Banjica) Jugoslawien Konzentrationslager 28.11.1942 bis 5.2.1943 Von da an in deutsche Kriegsgefangenschaft".
• • •
Unter III) Schaden an Körper oder Gesundheit:
1. Welche Leiden führen Sie auf die schädigenden Maßnahmen zurück?
"Vor der Inhaftierung Verwundung durch deutsche Truppen (SS)
Versteifung der rechten Hand Im KZ körperliche Mißhandlung durch SS und dadurch die Fähigkeit für körperliche Arbeit verloren und von der Auswanderungskommission für Australien abgelehnt."
• • • • •
4. Standen Sie wegen des Körper- oder Gesundheits-schadens in ärztlicher Behandlung?
"Kriegsrente beantragt und von der Regierung in Arnsberg abgelehnt."
1H
 
Wie wurde der Schaden behandelt?
”6 Monate Lazarett in Waljewo (Serbien)”
5. Sind Sie von einem Gesundheitsamt oder einer anderen amtlichen Stelle begutachtet und betreut worden? "Nein”
7. An welchen Krankheiten leiden Sie oder welche Körper- oder Gesundheitsschäden bestehen, die nicht auf die Schädigung aus Gründen der Nationalität zurückzuführen sind?
Bezeichnung: ”Schädelverletzung und drei Knochenbrüche in beiden Beinen”
Ab wann: ”15- Nov. 1963 (Verkehrsunfall)” Behandelnder Arzt: ”Dr. Meliwa (Dortmund Landeskrankenhaus)”.
Der Lebenslauf enthält keine Angaben über die Schädigung des Klägers und deren Folgen für seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.
Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht aus Gründen der Nationalität geschädigt worden sei.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kläger mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil den Anforderungen der §§ 190,
190a BEG nicht genügt sei.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur er-
 
neuten Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat im Vortrag des Klägers bis zu dem 31. März 1967, insbesondere in den Angaben im zur näheren Erläuterung der Anmeldung verwendeten Antragsvordruck, keine ausreichende Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts im Sinne des § 190 Nr. 2 BEG gesehen. Dazu ist ausgeführt: Die Darstellung über das Verfolgungsschicksal könne allenfalls teilweise zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung verwertet werden. Jetzt behaupte der Kläger, er sei im KZ Banjica und während der Kriegsgefangenschaft menschenrechtswidrig behandelt worden. Bis 31. März 1967 habe er aber außer der Schädigung im Lager Banjica nur die Tatsache der Kriegsgefangenschaft angegeben. Bei der angeblich völkerrechtswidrigen Behandlung als Kriegsgefangener handle es sich um einen völlig neuen, von den Vorgängen in Banjica losgelösten Sachverhalt. Der Kläger sei auch mit dem Anspruch wegen der Vorgänge in Banjica ausgeschlossen. Es fehle an der Bezeichnung der auf diese Maßnahme zurückzuführenden Gesundheit sSchäden. Im Antragsbogen sei nur von der vor der Inhaftierung erlittenen Verwundung der rechten Hand durch deutsche Truppen die Rede. Dieser Schaden sei offensichtlich nicht verfolgungsbedingt eingetreten. Den weiteren Angaben über den "Verlust der Fähigkeit für körperliche Arbeit" durch körperliche Mißhandlungen im KZ lasse sich nicht ent-
nehmen, welcher konkrete, nennenswerte Dauerschaden entstanden sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Gesundheits-schadensanspruch sei mangels ausreichender Angaben nach Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190a Abs. 1 BEG erloschen, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die bis 31. März 1967 erforderliche Begründung des Anspruchs soll den Entschädigungsorganen ermöglichen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Das Gesetz verlangt deshalb eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen, ferner die Bezeichnung der Beweismittel. Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin Schlüssigkeit des Vorbringens, ist nicht erforderlich. Auch kann der Antragsteller die Begründung ergänzen und einzelne Behauptungen berichtigen oder ändern. Dem § 190a BEG genügt die Darstellung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch nach Meinung des Antragstellers begründet. Ob dessen Rechtsauffassung falsch oder richtig ist, und ob die von solchen rechtlichen Erwägungen beeinflußte Sachverhaltsschilderung eine Entschädigung rechtfertigen könnte, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - IX ZR M8/70, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Anforderungen gerade noch. An die Auslegung der Erklärungen in den bis 31. März 1967 eingereichten Unterlagen durch den Berufungs-
richter ist der Senat nicht gebunden. Der Inhalt des Antrags - dazu gehört auch dessen Begründung nach § 190 BEG - ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen.
Die Angaben des Klägers im Antragsvordruck enthalten eine knappe, aber ausreichende Darstellung des an-spruchsbegründenden Sachverhalts. Die schädigenden Maßnahmen sind bezeichnet: "Verwundung durch deutsche Truppen (SS)", Mißhandlungen während der Haft im Konzentrationslager Banjica, deutsche Kriegsgefangenschaft. Der Kläger hatte dabei die Vorstellung, er könne auch für die Kriegsverletzung (Versteifung der rechten Hand) Entschädigung für Gesundheitsschaden erhalten. Das ergibt die Zuordnung deutscher Kampfhandlungen zu den schädigenden Maßnahmen, wobei dem Kläger erheblich erschien, daß es sich bei den deutschen Truppen um SS-Verbände gehandelt hat. Seine Antwort auf die Frage unter III Nr. 7 nach den nicht auf Gründe der Nationalität zurückzuführenden Gesundheitsschäden: "Schädelverletzung und Beinbrüche bei Verkehrsunfall am 15. Nov. 1963” hätte auch die Kriegsverletzung an der Hand aufführen müssen, wenn er deren Ursache nicht in einer Maßnahme aus Gründen der Nationalität gesehen hätte. Eine Mißachtung der Menschenrechte war schon die behauptete Konzentrationslagerhaft in der Zeit vom 28. November 1942 bis 5. April 1943. Es ist unschädlich, daß der Kläger nicht auch dargelegt hat, aus welchen Gründen er in den Kampfhandlungen eine menschenrechtswidrige Maßnahme sieht.
Besondere Umstände, aus denen sich eine Schädigung aus Gründen der Nationalität ergab, brauchte der Kläger nicht zu schildern. Es genügte die entsprechende Behauptung bei der Anmeldung und bei der späteren Begründung des
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Anspruchs zusammen mit dem Hinweis, jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen zu sein. Das folgt aus Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG--SchlußG; danach wird eine Schädigung aus Gründen der Nationalität vermutet, soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene Schädigung ersichtlich sind. Es bedarf daher nur der Angabe solcher Tatsachen, an welche die Vermutung anknüpft (BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - IX ZR 170/70).
Auch die Schädigungsfolgen hat der Kläger ausreichend bezeichnet. Ob die Behauptung genügend wäre: "Verlust der Fähigkeit für körperliche Arbeit”, kann offenbleiben. Die Angabe: "Versteifung der rechten Hand” beschreibt den Gesundheitsschaden konkret als erhebliche Dauerbeeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Unerheblich ist, daß der Kläger für die Handverletzung Maßnahmen verantwortlich machte, die offensichtlich keine Schädigung aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte darstellen. Eine schlüssige Anspruchsbegründung ist nicht erforderlich.
Schließlich hat der Kläger dargelegt, daß er seit 5. Februar 1943 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt und bis 23. November 1961 staatenlos gewesen ist (§ 160 BEG).
Der Kläger hat für seine Sachverhaltsschilderung auch Beweismittel bis 31. März 1967 bezeichnet (§ 190 Nr. 3 BEG). Im Antragsvordruck ist bei den Angaben zur Person die Stelle genannt, die ihn als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt haben soll. Dies ermöglichte den Entschädigungsorganen die Einholung einer Auskunft über die behauptete Anerkennung. Diese amtliche Auskunft ist ein selbstän-
diges Beweismittel und überall zulässig. Außerdem hat der Kläger die Frage, ob er wegen des Körper- oder Ge-sundheitsschadens in ärztlicher Behandlung gestanden sei, mit dem Hinweis auf einen von der Regierung in Arnsberg abgelehnten Antrag auf Kriegsrente beantwortet. Die Akten dieses Verfahrens sind Urkunden im Sinne der §§ 415 ff ZPO und damit Beweismittel nach § 190 Nr. 3 BEG.
Die Angaben zur Person, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 190 Abs. 1 BEG) und zu dem Umfang des Anspruchs (§ 190 Abs. 4 BEG) ergeben sich aus den am 28. März 1967 eingereichten Unterlagen.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß auf Grund des gesamten Vortrags des Klägers über den geltend gemachten Anspruch entscheiden.
Wüstenberg Maaß von der Mühlen Henkel Puchs