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BGH · IX ZR 174/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/69

DV-BEG den von einigen Bundesländern früher hierfür gewährten Zuschlag nicht vorsieht, hei der Bestimmung des Hundertsatzes in unmittelbarer Anwendung von § 31 Abs.4 BEG berücksichtigt werden (vgl. Sie müssen besonders schwerwiegend sein und dürfen nicht auf den schon nach § 31 Abs.6 BEG und § 15a der 2. Der Kläger verlangt eine Berechnung seiner Rente nach dem bisherigen Hundertsatz von 38. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Bescheid vom 16. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Rente des Klägers weiterhin nach dem ursprünglichen Hundertsatz von 38 zu berechnen sei. DV-BEG dem Kläger ein Zuschlag wegen Unterhaltspflicht nicht mehr zustehen, da seine Ehefrau eine eigene Gesundheitsschadensrente von rund 400 DM bezieht. DV-BEG sei nicht nur der Weiterbezug des früheren Rentenbetrages garantiert; die Besitzstandsgarantie umfasse vielmehr auch den sich aus den Berechnungselementen ergebenden "Rentenbestand". Das könne aber nicht dazu führen, daß der Anspruch auf die lineare Rentenerhöhung nach der 7. Derselbe Einwand stehe auch dem Wegfall des Zuschlags wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse entgegen, wenn man davon ausgehe, daß er nach §§ 15, 15a der 2. Daß sieh die wirtschaftliche Lage des Klägers verbessert habe, seitdem seine Ehefrau Entschädigung erhalte, rechtfertige auch keine Neufestsetzung seiner Rente nach § 35 BEG. Maßgeblich für die Rentenberechnung ist der geltende Rechtszustand im ganzen; auf die Rentenerhöhung besteht ein Anspruch nur im Rahmen der neuen Vorschriften zur Durchführung des § 31 Abs.4 BEG. Das kann auch nicht aus dem Wesen der Rentenfestsetzung geschlossen werden, wie der Berufungsrichter meint. Die Bestimmung des Hundertsatzes zu dem Zwecke der Rentenberechnung kann deswegen auch nur insofern eine beschränkte Verbindlichkeit für spätere Pestsetzungen erlangen, als vom bisherigen Hundertsatz auszugehen ist, wenn eine spätere Verordnung nur eine lineare Rentenerhöhung vorschreibt oder Jedenfalls an der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 31 Abs.4 BEG nichts ändert. Diese Portgeltung des bisherigen Hundertsatzes hat mit Rechtskraft nichts zu tun; sie folgt daraus, daß eine solche Verordnung die Neuberechnung der Renten ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des einzelnen Berechtigten anordnet. Der Berufungsrichter geht von einem "Rentenrecht" mit Anwartschaft auf Rentenverbesserung nach dem bei der Erstfestsetzung zugrundegelegten Hundertsatz aus. Die Aussicht auf Verbesserungen dieser Leistung ergibt sich daraus, daß die Rente gemäß § 31 Abs.5, Abs.3 BEG nach dem jeweiligen Diensteinkommen eines Vergleichsbeamten festzusetzen ist. Die Höhe der Rente des einzelnen Berechtigten hängt aber weiter von der Bewertung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gestalt des Hundertsatzes ab, und diese Bewertung zu dem Zwecke der früheren Leistungsfestsetzung ist nicht Bestandteil eines im Ursprungsbescheid zugestandenen "Ren- Im weiteren Berufungsverfahren wird der Hundertsatz des Klägers demgemäß für die Zeit nach dem 1. Auch wenn die Unterhaltspflicht fortbesteht, obwohl die Ehefrau des Klägers eine eigene Rente von rund 400 DM bezieht, könnte ihm nach § 15a Abs. 1 S. 2 der Verordnung kein Zuschlag zu dem Mittelwert des § 31 Abs.6 BEG mehr gewährt werden. Auch ein Zuschlag wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse ist in § 15a der Verordnung nicht mehr vorgesehen; wie im Berufungsurteil dargelegt, wird er aber durch diese Vorschrift nicht allgemein ausgeschlossen. Vielmehr kann die Erhöhung des Hundertsatzes unter diesem Gesichtspunkt auf § 31 Abs.4 BEG unmittelbar gestützt werden und findet auch in § 15 Abs. 1 S. Auch dürfen sie nicht eine Folge der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sein, weil deren Grad schon durch die Staffelung der Hundertsätze in § 31 Abs.6 BEG Rechnung getragen wird. Da das Berufungsurteil, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Klägers enthält# kann nicht erörtert werden, ob sie eine Erhöhung des Hundertsatzes rechtfertigt. Unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Hundertsatzes wird der Berufungsrichter die Rente bis zur Schlußverhandlung zu berechnen und den Betrag der etwaigen Rentenrückstände wie die laufende Rente im Urteil zuzuerkennen haben. Im übrigen ist Gegenstand des Klageverfahrens nicht der Bescheid von 1966, sondern die dem Kläger ab 1. Im weiteren Berufungsverfahren wird zu beachten sein, daß die gerichtliche Pestsetzung der Entschädigung im Urteil alle tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen bis zu dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung erledigt.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RentebisherigBEGHundertsatzVerhältnisHundertsatzesKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 nein
2. DV-BEG § 15a
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse können, obwohl § 15a der 2. DV-BEG den von einigen Bundesländern früher hierfür gewährten Zuschlag nicht vorsieht, hei der Bestimmung des Hundertsatzes in unmittelbarer Anwendung von § 31 Abs. 4 BEG berücksichtigt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG).
Sie müssen besonders schwerwiegend sein und dürfen nicht auf den schon nach § 31 Abs. 6 BEG und § 15a der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Umständen beruhen.
BGH, Urt.v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 174/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 174/69	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1969
* 9
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
7:	S
Paris ,	,	rue	de	,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und	-
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1904 geborene, in den höheren Dienst eingestufte Kläger bezog nach einem Bescheide vom 7. Februar 1962 eine Gesundheitsschadensrente, die im August 1965	505	DM	be-
trug.
Ihre Berechnung ging von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 $ aus. Der mittlere Hundertsatz von 32.5 (§ 31 Abs. 6 BEG) war um 2.5 wegen der
 
Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und um weitere 2.5 wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse erhöht und von 37.5 auf 38 aufgerundet.
Durch Bescheid vom 15. August 1966 setzte die Behörde die Rente ab 1. September 1965 auf 515 DM, ab 1. Januar 1966 auf 536 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 557 DM fest. Dabei legte sie den mittleren Hundertsatz von 32.5, aufgerundet auf 33 zugrunde; die früher gewährten Zuschläge ließ sie unter Berufung auf §§ 15, 15a der 2. DV-BEG wegfallen.
Der Kläger verlangt eine Berechnung seiner Rente nach dem bisherigen Hundertsatz von 38. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Bescheid vom 16. August 1966 aufgehoben.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Rente des Klägers weiterhin nach dem ursprünglichen Hundertsatz von 38 zu berechnen sei.
Zwar würde, so führt er aus, nach § 15a Abs. 1 S. 2 der 2. DV-BEG dem Kläger ein Zuschlag wegen Unterhaltspflicht nicht mehr zustehen, da seine Ehefrau eine eigene Gesundheitsschadensrente von rund 400 DM bezieht. Auf diese Vor-
 
schrift könne sich der Beklagte aher nicht stützen. Denn nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndYO zur 2. DV-BEG sei nicht nur der Weiterbezug des früheren Rentenbetrages garantiert; die Besitzstandsgarantie umfasse vielmehr auch den sich aus den Berechnungselementen ergebenden "Rentenbestand". Der rechtlichen Begründung einer Rentenfestsetzung komme zwar keine rechtskraftähnliche Wirkung zu. Das könne aber nicht dazu führen, daß der Anspruch auf die lineare Rentenerhöhung nach der 7. ÄndYO geschmälert werde, der sich aus dem "festgestellten Rentenrecht" ergebe.
Derselbe Einwand stehe auch dem Wegfall des Zuschlags wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse entgegen, wenn man davon ausgehe, daß er nach §§ 15, 15a der 2. DY nicht mehr allgemein, sondern nur noch nach Lage des Einzelfalles in unmittelbarer Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 2 der Verordnung gewährt werden könne.
Daß sieh die wirtschaftliche Lage des Klägers verbessert habe, seitdem seine Ehefrau Entschädigung erhalte, rechtfertige auch keine Neufestsetzung seiner Rente nach § 35 BEG. Denn ein Wegfall des Zuschlages von 2.5 wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse führe nicht zu einer Verminderung des Rentenbetrages um 10 $.
Dieses Ergebnis entspricht weder der Regelung noch dem Zweck der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Die Verordnung hat den bisherigen Rechtszustand in zweifacher Beziehung geändert. Sie hat einmal das Recht der Hundertsatzbestimmung vereinheitlicht und damit teilweise auch zu dem Nachteil der Berechtigten abgeändert. Zum andern hat sie die Anlage zur
 
2. DV-BEG um weitere Zeitabschnitte fortgeschrieben und dadurch die Grundlage für eine sogenannte lineare Rentenerhöhung geschaffen. Maßgeblich für die Rentenberechnung ist der geltende Rechtszustand im ganzen; auf die Rentenerhöhung besteht ein Anspruch nur im Rahmen der neuen Vorschriften zur Durchführung des § 31 Abs. 4 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1969» 428 dargelegt. Aus der 7. Änderungsverordnung ergibt sich nicht, daß dem Berechtigten die Teilnahme an der durch zeitliche Portschreibung der Anlage zur 2. DV-BEG bedingten Rentenerhöhung nach dem Hundertsatz gewährleistet werde, der der bisherigen Rentenfestsetzung zugrundelag. Das kann auch nicht aus dem Wesen der Rentenfestsetzung geschlossen werden, wie der Berufungsrichter meint.
Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß sich die Rechtskraft der Leistungsfestsetzung nicht auf ihre rechtlichen Grundlagen, insbesondere also auf die Elemente der Leistungsberechnung erstrecke. Die Bestimmung des Hundertsatzes zu dem Zwecke der Rentenberechnung kann deswegen auch nur insofern eine beschränkte Verbindlichkeit für spätere Pestsetzungen erlangen, als vom bisherigen Hundertsatz auszugehen ist, wenn eine spätere Verordnung nur eine lineare Rentenerhöhung vorschreibt oder Jedenfalls an der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 31 Abs. 4 BEG nichts ändert. Diese Portgeltung des bisherigen Hundertsatzes hat mit Rechtskraft nichts zu tun; sie folgt daraus, daß eine solche Verordnung die Neuberechnung der Renten ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des einzelnen Berechtigten anordnet. Etwas anderes kann den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 141 und 1969, 428 nicht entnommen werden.
Obwohl - wie im Berufungsurteil anerkannt - der Hundertsatz an der rechtskraftähnlichen Wirkung der Rentenfestsetzung vom 7. Februar 1962 nicht teilhat» darf nach der Auffassung des Berufungsrichters die Abweichung des Hundertsatzes vom geltenden Recht nicht dazu führen, daß der Kläger an der Verbesserung der Renten durch die 7. Änderungsverordnung nicht teilnimmt. Der Berufungsrichter geht von einem "Rentenrecht" mit Anwartschaft auf Rentenverbesserung nach dem bei der Erstfestsetzung zugrundegelegten Hundertsatz aus. Er zählt den einmal eingeräumten Hundertsatz zu dem "Bestand" des Rentenrechts und läßt seine Veränderung nur unter den Voraussetzungen des § 35 BEG- zu. Damit ist aber der Hundertsatz, also die Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der früheren Rentenberechnung in die Rechtskraft der Festsetzung einbezogen.
Ein derartiges Rentenrecht besteht nicht. Aus der Rentenfestsetzung folgt nur der Anspruch des Klägers, für bestimmte Zeiträume bestimmte Leistungen ausgezahlt zu erhalten. Die Aussicht auf Verbesserungen dieser Leistung ergibt sich daraus, daß die Rente gemäß § 31 Abs. 5, Abs. 3 BEG nach dem jeweiligen Diensteinkommen eines Vergleichsbeamten festzusetzen ist. Im Rahmen dieses Auftrages zur Anpassung der Renten wird der Zeitpunkt der allgemeinen Verbesserung durch die Bundesregierung bestimmt (§ 42 BEG). Die Höhe der Rente des einzelnen Berechtigten hängt aber weiter von der Bewertung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gestalt des Hundertsatzes ab, und diese Bewertung zu dem Zwecke der früheren Leistungsfestsetzung ist nicht Bestandteil eines im Ursprungsbescheid zugestandenen "Ren-
 
tenrechts". Deswegen kann der Hundertsatz sowohl hei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 35 BEG) als auch hei einer Veränderung der rechtlichen Bewertung dieser Verhältnisse neu bestimmt werden.
Seihst wenn man aber davon ausginge, daß dem Berechtigten mit der Rentenfestsetzung auch die rechtliche Bewertung seiner persönlichen Verhältnisse gewährleistet werde, müßte dieser Grundsatz weichen, sobald aus Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz eine Vereinheitlichung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe unabweisbar wird. Wie RzW 1969» 428 dargelegt, besaß die Bundesregierung einen: gesetzlichen Auftrag, die Leistungsbemessungsgrundsätze der Entschädigungsbehörden zu vereinheitlichen, und in § 42 BEG eine Ermächtigung, die die bundeseinheitliche Regelung der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG trägt; insoweit hat der Senat seinen RzW 1962, 141 vertretenen Standpunkt bereits RzW 1968, 360 aufgegeben. Ob der Verordnungsgeber, um die gleichmäßige Behandlung der Verfolgten zu sichern, die bisherigen Leistungen auch kürzen konnte, mag dahinstehen, da die Bundesregierung durch Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO den Weiterbezug des festgesetzten Rentenbetrages gewährleistet hat.
In der gleichmäßigen Entschädigung gleichliegender Wiedergutmachungsfälle liegt die innere Rechtfertigung für den Ausschluß einzelner bisher begünstigter Geschädigter von der weiteren Erhöhung ihrer Renten. Dieser Gesichtspunkt greift auch durch, wenn man den durch eine Rentenfestsetzung begründeten Besitzstand anders versteht als der Senat und aus der Festsetzung ein Rentenrecht mit
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Anwartschaft auf Teilnahme an Verbesserungen nach der bisherigen Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ableitet. Die Ausführungen von Stranz in RzW 1969, 447 tragen, da sie an dem gesetzlichen Auftrag zur Vereinheitlichung der Bewertungsgrundsätze Vorbeigehen, seine Forderung nicht, die durch Fortschreibung der Anlage zur 2. DV-BEG ermöglichten Rentenerhöhungen nach dem Hundertsatz zu gewähren, der im Einzelfall der früheren Festsetzung zugrundegelegt war.
Im weiteren Berufungsverfahren wird der Hundertsatz des Klägers demgemäß für die Zeit nach dem 1. September 1965 aus §§ 15» 15a der 2. DV-BEG zu bestimmen sein.
Auch wenn die Unterhaltspflicht fortbesteht, obwohl die Ehefrau des Klägers eine eigene Rente von rund 400 DM bezieht, könnte ihm nach § 15a Abs. 1 S. 2 der Verordnung kein Zuschlag zu dem Mittelwert des § 31 Abs. 6 BEG mehr gewährt werden. Auch ein Zuschlag wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse ist in § 15a der Verordnung nicht mehr vorgesehen; wie im Berufungsurteil dargelegt, wird er aber durch diese Vorschrift nicht allgemein ausgeschlossen. Vielmehr kann die Erhöhung des Hundertsatzes unter diesem Gesichtspunkt auf § 31 Abs. 4 BEG unmittelbar gestützt werden und findet auch in § 15 Abs. 1 S. 2 der 2. DV-BEG eine Grundlage. Es muß sich aber im konkreten Falle um besonders ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse handeln. Sie dürfen nicht durch Unterhaltspflichten oder durch einen hohen Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 2. DV) bedingt sein, da diese Umstände gesondert berücksichtigt
 
werden und nicht doppelt zur Wirkung kommen können. Auch dürfen sie nicht eine Folge der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sein, weil deren Grad schon durch die Staffelung der Hundertsätze in § 31 Abs. 6 BEG Rechnung getragen wird. Die schlechte Einkommenslage, die auf solchen gesundheitlichen Schäden beruht, ist daher außer Betracht zu lassen. Da das Berufungsurteil, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Klägers enthält# kann nicht erörtert werden, ob sie eine Erhöhung des Hundertsatzes rechtfertigt.
Unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Hundertsatzes wird der Berufungsrichter die Rente bis zur Schlußverhandlung zu berechnen und den Betrag der etwaigen Rentenrückstände wie die laufende Rente im Urteil zuzuerkennen haben. Sein bisheriges Verfahren ist unzulässig.
Der Bescheid vom 7. Februar 1962 ist durch die Behörde beseitigt und durch eine neue Regelung ersetzt worden, soweit die Zeit nach dem 31. August 1965 in Frage steht. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. August 1966 führt daher nicht einmal zur Wiederherstellung der früheren Regelung für diesen Zeitraum. Im übrigen ist Gegenstand des Klageverfahrens nicht der Bescheid von 1966, sondern die dem Kläger ab 1. September 1965 zustehende Entschädigung. Richtigerweise hat der Kläger auf Verurteilung des beklagten Landes zu einer bezifferten Leistung geklagt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht nicht beschieden.
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Sein Urteil hat keinen den Anspruch regelnden Inhalt und wäre keiner Rechtskraft fähig. Es überläßt die Pestsetzung der Entschädigung der Behörde und sucht sie lediglich an die Berechnungselemente des Bescheides von 1962 zu binden. Auch von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte der Berufungsrichter die linearen Erhöhungen der Rente anstelle der Behörde vornehmen müssen.
Im weiteren Berufungsverfahren wird zu beachten sein,
 daß die gerichtliche Pestsetzung der Entschädigung im Urteil alle tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen bis zu dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung erledigt. Den Parteien muß Gelegenheit zur Prüfung des vollständigen Sachverhalts und zu seiner Einführung in den Rechtsstreit gegeben werden. Der Senat hat diese Anforderungen des Entschädigungsrechtsstreits in seinem Urteil vom 6. November 1969 - IX ZR 149/67 - eingehender dargelegt; es wird darauf Bezug genommen.
Mai	von der Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel