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BGH · IX ZR 174/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Revision gegen das Urteil des 24. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 133 BGB
ZeuginBerufungsgerichtZPOBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 174/06
16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Dezember 2008 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 wird insoweit zugelassen, als der Kläger 23.094,79 € nebst Zinsen (Strafverteidigerhonorar) begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.257,83 Euro, derjenige des Revisionsverfahrens auf 23.094,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zu dem Teil Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten beziehe sich nur auf Forderungen, die zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002 begründet waren und die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verjähren drohten, ist nicht willkürlich. Auch liegt ihr kein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zugrunde. Das landgerichtliche Auslegungsergebnis hat gegen das sich aus §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wort orientierenden Interpretation verstoßen (vgl. BGHZ 86, 41, 45; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 -XIIZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge zu einer unbeschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90). Das Berufungsgericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet. Für seine Auslegung hat sich das Landgericht nicht auf die Angaben der Zeugin gestützt, die zu dem eigentlichen Inhalt der Abrede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat.
3	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
 zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
 Gehrlein
Lohmann
 Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 -19 O 21/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 -1-24 U 183/05 -