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BGH · IX ZR 174/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 174/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat (BGH, Urt. v. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entscheidung BGHZ 114, 150, 159 f modifiziert. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RechtZPOfehlerhaftBeschwerdeKassel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 174/05
vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.976,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat in einzelfallbezogenen Erwägungen eine Ver-
anlassung zu einer erneuten Überprüfung der fehlerhaften Beurteilung der Ge-werbesteuerpflichtigkeit durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit
 
der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Das Senatsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entscheidung BGHZ 114, 150, 159 f modifiziert. Grundsatzbedeutung liegt gleichfalls nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - VZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f), ist nicht ersichtlich. Die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff BGB erübrigt die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage (vgl. Zugehör, in Zuge-hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445).
 
3	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 22.10.2003 -60 1140/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 12.09.2005 - 15 U 269/03 -