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BGH · IX ZR 173/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 173/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 14. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO besteht, erscheinen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend auch für den vorliegenden Anwaltshaftungsprozeß aus, für den noch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz hier gegeben seien, versprechen jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. dazu BVerwGE 44, 327 ff.; 50, 29 ff., jeweils m.w.N.) folgt, daß das Vorhandensein eines ausreichenden Familienheims die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des 2. dort war das Vorhandensein eines Wohnhauses für die Familie des Bauherrn nicht der Grund, der zur Versagung des Unfallversicherungsschutzes führte.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
RechtsanwaltVorhandenseinFamilienheimsRechtsprechungNeubauBauherrnvorliegendBundessozialgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/86
in dem Rechtsstreit
1.
Rechtsanwalt Friedrich A.
r
2.
Rechtsanwalt
 Hans-Peter
f
3.
Rechtsanwalt Frank rH^H, sämtlich RefH^HNtraße^jjl,

Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Friedrich S Istraße I
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte DüSHHHB -
WII
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 14. Januar 1988
beschlossen:
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1986 wird abgelehnt.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO besteht, erscheinen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt. Danach ist es insbesondere
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nicht erforderlich, daß im Unfallzeitpunkt bereits die Steuerbegünstigung nach § 82 2. WoBauG beantragt und durch Bescheid anerkannt war (BSGE 28, 134 ff.; 45, 258 ff.; 56,
16 ff.; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 27 und 109). Der Beweis, daß ein Neubau nach seinen objektiven Planungsmerkmalen sowie nach der subjektiven Zweckbestimmung durch den Bauherrn bereits im Unfallzeitpunkt der Schaffung eines steuerbegünstigten Familienheims dienen sollte, kann mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend auch für den vorliegenden Anwaltshaftungsprozeß aus, für den noch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz hier gegeben seien, versprechen jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.
Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, daß der Bauherr im Zeitpunkt des Neubaus bereits über ein eigenes Familienheim verfügte. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung von Zweitwohnungen als steuerbegünstigte Familienheime (vgl. dazu BVerwGE 44, 327 ff.; 50, 29 ff., jeweils m.w.N.) folgt, daß das Vorhandensein eines ausreichenden Familienheims die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des 2. WoBauG für ein zweites Familienheim nicht allgemein ausschließt. Dasselbe ist der Entscheidung des Bundessozialgerichts in BSGE 56, 16 ff. zu entnehmen; auch
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dort war das Vorhandensein eines Wohnhauses für die Familie des Bauherrn nicht der Grund, der zur Versagung des Unfallversicherungsschutzes führte.
Merz
 Winter
Zorn
 Schmitz
Gärtner