Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zornf Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1965 machte der Kläger erneut Entschädigungen ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Februar 1967 ab, weil die essentielle Hypertonie des Klägers und der Zustand nach Herzinfarkt nicht auf der Verfolgung beruhten. Das Landgericht sprach Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung für einen körperlich-seelischen Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1. Die Berufung des Klägers, gerichtet auf Heilverfahren für psycho-reaktive Störungen und ein Herz-Kreislauf leiden, KapitalentSchädigung ab 1. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger den fristgemäß gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 4. Nach altem Recht konnte die Erklärung eines Antragstellers, daß er einen zuvor geltend gemachten Anspruch nicht weiter verfolge, von ihm widerrufen werden, solange das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 323). Im Streitfälle war das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen, als der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch am 16. Der Kläger nahm ihn jedoch nicht zurück, und der Anspruch war am 16.
2471 039 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 173/72 URTEIL Verkündet am 27. November 1975 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Paul 0 p Lerne S 1/üSA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in Stuttgart, Schillerplatz 4f Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zornf Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 geborene Kläger war Arzt in Mannheim. 1933 wanderte er wegen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung aus. Über Frankreich kam er 1934 in die USA. 1951 erlitt er einen Herzinfarkt • Nachdem der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen, Eigentums- und VermögensSchadens angemeldet hatte, bezeichnete er am 31. März 1958 ohne nähere Erläuterung weitere Ansprüche, darunter auch den wegen Gesundheitsschadens. Die Behörde setzte ihm im Januar 1961 eine Prist für die Begründung des Schadens an Leben und des Schadens an Körper oder Gesundheit. 1 Daraufhin nahm er diese Anträge mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 1961 zurück. Unter dem 14. Juni 1965 machte der Kläger erneut Entschädigungen ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Er erläuterte und belegte den Anspruch im Februar 1966. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag vom 14. Juni 1965 mit Bescheid vom 20. Februar 1967 ab, weil die essentielle Hypertonie des Klägers und der Zustand nach Herzinfarkt nicht auf der Verfolgung beruhten. Das Landgericht sprach Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung für einen körperlich-seelischen Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938 zu; die weitergehende Klage wies es ab. Die Berufung des Klägers, gerichtet auf Heilverfahren für psycho-reaktive Störungen und ein Herz-Kreislauf leiden, KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1941 und Rente ab 1. November 1953, blieb ohne Irfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger den fristgemäß gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 4. April 1961 wirksam zurückgenommen habe. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Eine Wiederholung dieser Anmeldung hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil § 189 a Abs. 1 BEG das Nachbringen nur solcher Ansprüche erlaube, die bisher nicht angemeldet gewesen seien. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. 1 Richtig ist, daß § 189 a Abs. 1 BEG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 275; 1971, 559 und ständig) kein Recht zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs gibt. Die Vorschrift ist aber erst am 18. September 1965 in Kraft getreten (Art. III Nr. 6 BEG-SchlußG). Sie hat daher ein bis zu dem 17# September 1965 nach altem Recht zulässiges Wiederanbringen des Anspruchs nicht unwirksam gemacht. Nach altem Recht konnte die Erklärung eines Antragstellers, daß er einen zuvor geltend gemachten Anspruch nicht weiter verfolge, von ihm widerrufen werden, solange das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen war und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 323). Unter diesen Voraussetzungen blieb die zwischen dem 2. April 1958 und 17. September 1965 vorgenommene Wiederanmeldung des zurückgenommenen Einzelanspruchs trotz des Inkrafttretens des § 189a BEG rechtswirksam (BGH RzW 1973, 227 Nr. 22; BGH Urteil vom 5. Juni 1975 - IX ZR 184/72). Im Streitfälle war das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen, als der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch am 16. Juni 1965 wieder anbrachte. Für ihn hatte sein Bevollmächtigter am 31. März 1958 neben anderen Ansprüchen denjenigen auf Entschädigung wegen Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten gestellt. Erläutert wurde dieser Anspruch nicht. Der Kläger nahm ihn jedoch nicht zurück, und der Anspruch war am 16. Juni 1965 auch sonst nicht geregelt. Über den somit rechtswirksam wieder angebrachten Gesundheitsschadensanspruch muß sachlich entschieden werden. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Br. Thumm Zorn Puchs Portmann Br. Lang