Es liegt eine regelnde Rücknahme vor, die nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG wie ein Verzicht anfechtbar ist (Fortführung von BGH RzW 1974, 183 Nr. 19)* Die Ansprüche auf Entschädigung für Eigentums-, Vermögens- und Berufsschäden nahm der Erblasser im August 1£§2 "vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung oder Andersregelung" zurück, über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden entschied die Landesrentenbehörde mit Bescheid vom 18, März 1964j die Klage dagegen war am 31. Die Klage auf 40.000 DM KapitalentSchädigung für Berufsschäden und auf eine der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für Eigentums^ und---- Auf die Berufung der Klägerinnen hob das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts auf, soweit über den Berufsschadensanspruch entschieden war, und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Ent scheidungsgründe Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf ererbte 40,000 DM KapitalentSchädigung für Berufsschäden. meldung das Bitschädigungsverfahren noch nicht abgeschlos sen, nach BGH RzV 1965, 325 die erneute Geltendmachung eines zurückgenommenen Einzelanspruchs also noch zulässig gewesen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1969, 275 entschieden und in RzW 1971, 559 nochmals dargelegt. An diesen Grundsätzen zur Auslegung und Anwendung des § 189 a Abs. 1 BEG hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Die Änderung des Gesetzes durch Einfügung des § 189 a Abs. 1 BEG hat die Klägerinnen auch nicht in einer Rechtsstellung betroffen, auf deren Fortbestand sie hätten vertrauen dürfen. Richtig ist, daß nach bis-herigem Recht die Rücknahme widerrufen werden konnte, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 323). September 1965 vorgenommene Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs rechtswirksam (BGH RzW 1973, 227 Nr. 22; Urteil vom 5. Der Erblasser hat den BerufsSchadensanspruch erst nach dem 17. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht als Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze anzulasten, daß er bei der abschließenden Regelung des Entschädigungsrechts im BEG-Schlußgesetz die Rechtsprechungsgrundsätze zur Konkretisierung des allgemeinen Entschädigungsverlangens (§ 189 Abs. 1 BEG; vgl. BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327; 1965, 277; 323) durch den § 189 a BEG ersetzt hat, der sich für einzelne Antragsteller ungünstig auswirkt (vgl. zurückgenommener Ansprüche den Uberleitungs- und Angleichungsvorschriften des Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu unterstellen, ist im Blick auf den Regelungsgehalt, den die Rücknahme mit der Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes am 18. Mangels Rückwirkung der Gesetzesänderung blieben Antragsteller, die bei noch nicht erledigtem Verfahren über den Antrag die Rücknahme bis zu dem Inkrafttreten des § 189 a BEG widerrufen hatten, in ihrer dadurch begründeten Rechtsstellung geschützt. Bei Antragstellern hingegen, die von der Möglichkeit des Widerrufs bis zu dem 17. Ein etwaiges Vertrauen des Erblassers darauf, daß sich die Rechtsfolgen der Wiederanmeldung ungeachtet des Inkrafttretens des BEG-Schlußge-setzes noch nach dem bisherigen Recht bestimmen, ist nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig (vgl. August 1962 hat kein Recht des Erblassers auf Prüfung des Anspruchs wie bei einer Erstanmeldung (§§ 189 Abs.1, 189 a Abs^1--BEG)-^begründet. Der Erblasser hat damit nur zu erkennen gegeben, daß er auf den Anspruch nicht verzichten und sich die Möglichkeit offenhalten wolle, ihn bei einer Gesetzesänderung erneut geltend zu machen. Der Blindesgerichtshof hat in RzW 1974, 183 Nr. 19 entschieden, die Rücknahme sei wie ein Verzicht anfechtbar, wenn der zurückgenommene Anspruch am 17. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überleitung (Art. III Nr. 5 BBG-SchlußG) geprüft und auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die im Revisionsverfahren eine Entscheidung darüber ermöglichen. Nach den Angaben des Erblassers und später der Klägerinnen im Verfahren vor der Entschädigung sbehörde läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Änderungen in Art. I BBG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden (§§ 66 ff BEG), als er nach bisherigem Recht zustand, begründet haben.______________ Deshalb bleibt es bei der teilweisen Aufhebung des Urteils des Landgerichts und der - von der Revision nicht gerügten - Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.
oa Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BBG §§ 189 Abs. 1, 189 a Abs. 1 BBG-SchlußG Art. III Nr. 3 § 189 a Abs. 1 BBG steht der Wiederanmeldung eines zurück-genommenen Anspruchs seit dem 18. September 1965 auch dann entgegen, wenn das Verfahren über den Entschädigungsantrag am 17. September 1965 noch nicht abgeschlossen war. Verfassungsrechtliche Grundsätze sind dadurch nicht verletzt. Es liegt eine regelnde Rücknahme vor, die nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG wie ein Verzicht anfechtbar ist (Fortführung von BGH RzW 1974, 183 Nr. 19)* BGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - IX ZR 173/71 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 173/71 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet 1. Juli 1976 Pohl, Amtsinspektor tls Urkundsbeamter der Geschiftaatelle Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Ilse B alien, Via 2 * Ruth B * Nervenheilanstalt "C Provinz 3. Nadia B , , ;alien, Via - Erbengemeinschaft nach Julius B ', Italien, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt /' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 1. September 1971 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind die Witwe und die Kinder des am 21. August 1967 in gestorbenen Kaufmanns Julius und dessen Erben. Der Erblasser hatte als rassisch Verfolgter rechtzeitig Entschädigungsansprüche für Freiheits-, Gesundheits-, Eigentums-, Vermögens- und Berufsschaden angemeldet. Für Freiheitsschaden setzte der Bescheid vom 27. Mai 1957 7,350 DM Entschädigung fest. Die Ansprüche auf Entschädigung für Eigentums-, Vermögens- und Berufsschäden nahm der Erblasser im August 1£§2 "vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung oder Andersregelung" zurück, über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden entschied die Landesrentenbehörde mit Bescheid vom 18, März 1964j die Klage dagegen war am 31. Dezember 1965 noch anhängig. Im Dezember 1965 meldete JuliusTaehr erneut "gemäß § 189 BEGn Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden an Eigentum und Vermögen und Auswanderungskosten an. Im März 1967 erläuterte er den Berufsschäden. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Klage auf 40.000 DM KapitalentSchädigung für Berufsschäden und auf eine der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für Eigentums^ und---- Vermögensschaden hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerinnen hob das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts auf, soweit über den Berufsschadensanspruch entschieden war, und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung auch der Klage auf Entschädigung für Berufsschäden, Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf ererbte 40,000 DM KapitalentSchädigung für Berufsschäden. Mit den übrigen Ansprüchen sind die Klägerinnen rechtskräftig abgewiesen; insoweit haben sie weder Revision eingelegt noch die Anschließung erklärt. Der Berufungsrichter geht von der Rücknahme des Anspruchs im Jahre 1962 aus. Er ist der Auffassung, daß der Erblasser nach § 189 a Abs. 1 BEG zu dessen erneuter Anmeldung berechtigt gewesen sei. Diesen Standpunkt, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, begründet er mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift insbesondere mit der Erwägung, im Gegensatz zu den -vom___ Bundesgerichtshof in RzW 1969, 275, 304, 506 und 1971, 195 entschiedenen Fällen sei hier bei der erneuten An- a meldung das Bitschädigungsverfahren noch nicht abgeschlos sen, nach BGH RzV 1965, 325 die erneute Geltendmachung eines zurückgenommenen Einzelanspruchs also noch zulässig gewesen. Es wäre eine Schlechterstellung der Entschädigung sb er echtigten, nunmehr eine solche Neuanmeldung als unzulässig zu behandeln. Weitere Einschränkungen des Nachmeldens von Ansprüchen als durch zeitliche Begrenzung seien nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen worden. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. § 189 a Abs. 1 BEG hat kein Recht begründet, wirksam angemeldete, später aber wieder zurückgenommene Ein- zelansprüche erneut zu erheben. Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1969, 275 entschieden und in RzW 1971, 559 nochmals dargelegt. Das Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71 - begründet die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. An diesen Grundsätzen zur Auslegung und Anwendung des § 189 a Abs. 1 BEG hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. RzW 1972, 72 Nr. 27; 1975, 182; 1974, 183 Nr. 19; 213; 251; 1976, 60 Nr. 18). Die Ausführungen des Berufungsgerichts veranlassen den Senat nicht, sie aufzugeben. Die Änderung des Gesetzes durch Einfügung des § 189 a Abs. 1 BEG hat die Klägerinnen auch nicht in einer Rechtsstellung betroffen, auf deren Fortbestand sie hätten vertrauen dürfen. Richtig ist, daß nach bis-herigem Recht die Rücknahme widerrufen werden konnte, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, und wenn die Rücknahmeerklärung keinen Verzicht auf den Anspruch enthielt (BGH RzW 1965, 323). Unter diesen Voraussetzungen blieb die zwischen dem 2. April 1958 und 17. September 1965 vorgenommene Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs rechtswirksam (BGH RzW 1973, 227 Nr. 22; Urteil vom 5. Juni 1975 - IX ZR 184/74). Denn § 189 a BEG ist erst am 18. September 1965 in Kraft getreten (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). So liegt der Streitfall aber nicht. Der Erblasser hat den BerufsSchadensanspruch erst nach dem 17. September 1965 erneut geltend gemacht. Die Zulässigkeit dieses Wiederanbringens ist deshalb ausschließlich nach dem seit 18. September 1965 geltenden Recht, zunächst also nach § 189 a Abs, 1 BEG zu beurteilen (vgl. BGH RzW 1973, 227 Nr. 22; Beschluß vom 8. Februar 1973 - IX ZB 58/72). Das bisherige Recht einschließlich der dazu in der entschädigungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gilt daneben nicht weiter. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht als Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze anzulasten, daß er bei der abschließenden Regelung des Entschädigungsrechts im BEG-Schlußgesetz die Rechtsprechungsgrundsätze zur Konkretisierung des allgemeinen Entschädigungsverlangens (§ 189 Abs. 1 BEG; vgl. BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327; 1965, 277; 323) durch den § 189 a BEG ersetzt hat, der sich für einzelne Antragsteller ungünstig auswirkt (vgl. BVerfG RzW 1970, 67; 1971, 309; BGH RzW 1966, 321; 513; 1969, 515 Nr. 65). Die seit dem 18. September 1965 erfolgte Wiederanmeldung______ zurückgenommener Ansprüche den Uberleitungs- und Angleichungsvorschriften des Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu unterstellen, ist im Blick auf den Regelungsgehalt, den die Rücknahme mit der Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes am 18. September 1965 erlangt hatte (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1976, 60 Nr. 18), sachgerecht und frei von ungerechtfertigten Unterscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71); Mangels Rückwirkung der Gesetzesänderung blieben Antragsteller, die bei noch nicht erledigtem Verfahren über den Antrag die Rücknahme bis zu dem Inkrafttreten des § 189 a BEG widerrufen hatten, in ihrer dadurch begründeten Rechtsstellung geschützt. Bei Antragstellern hingegen, die von der Möglichkeit des Widerrufs bis zu dem 17. September 1965 keinen Gebrauch gemacht hatten, fehlt es an einem abge- wickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand, in den die Rechtsänderung belastend hätte eingreifen können (vgl. BVerfG RzW 1971, 309). Ein etwaiges Vertrauen des Erblassers darauf, daß sich die Rechtsfolgen der Wiederanmeldung ungeachtet des Inkrafttretens des BEG-Schlußge-setzes noch nach dem bisherigen Recht bestimmen, ist nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig (vgl. BVerfG RzW 1970» 67). Maßgebend ist das geltende Recht; § 189 a BEG läßt das Wiederanbringen wirksam angemeldeter, später aber zurückgenommener Ansprüche nicht zu. Auch der Zusatz Vorbehaltlich der gesetzlichen Neuregelung oder Andersregelung” bei Erklärung der Rücknahme am 17. August 1962 hat kein Recht des Erblassers auf Prüfung des Anspruchs wie bei einer Erstanmeldung (§§ 189 Abs. 1, 189 a Abs^1--BEG)-^begründet. Die Rücknahme istr^on-bedingt erklärt. Der Vorbehalt macht ihre Wirksamkeit nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Der Erblasser hat damit nur zu erkennen gegeben, daß er auf den Anspruch nicht verzichten und sich die Möglichkeit offenhalten wolle, ihn bei einer Gesetzesänderung erneut geltend zu machen. Insoweit ist der Zusatz ohne rechtliche Bedeutung. Das BBG-Schlußgesetz sieht diese Möglichkeit vor und hat die Voraussetzungen dafür in Art. III Nr. 3 mit Art. I bestimmt. Der Blindesgerichtshof hat in RzW 1974, 183 Nr. 19 entschieden, die Rücknahme sei wie ein Verzicht anfechtbar, wenn der zurückgenommene Anspruch am 17. September 1965 nicht habe wieder angemeldet werden können. Dem steht der Fall gleich, daß der Berechtigte von der Möglichkeit der Wiederanmeldung (BGH RzW 1965, 323) bis / zu dem 17. September 1965 keinen Gebrauch gemacht hatte. Auch hier handelt es sich um eine regelnde Rücknahmej denn seit 18. September 1965 konnte der Anspruch wegen § 189 a BEG nicht mehr nachgemeldet werden. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überleitung (Art. III Nr. 5 BBG-SchlußG) geprüft und auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die im Revisionsverfahren eine Entscheidung darüber ermöglichen. Nach den Angaben des Erblassers und später der Klägerinnen im Verfahren vor der Entschädigung sbehörde läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Änderungen in Art. I BBG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden (§§ 66 ff BEG), als er nach bisherigem Recht zustand, begründet haben.______________ ________________________________ Deshalb bleibt es bei der teilweisen Aufhebung des Urteils des Landgerichts und der - von der Revision nicht gerügten - Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang