Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Im Oktober 1964 beantragte die Klägerin, gemäß §§ 35, 206 BEG erneut über ihren Körperschaden zu entscheiden, der sich inzwischen verschlimmert habe und sie jetzt in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Mit einem vorgedruckten Schreiben, das bei der Ent-schädigungsbehörde am 15* Dezember 1965 einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche an. Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr* 1 Abs* 1a BEG-SchlußG könne die Klage, was die orthopädischen Beschwerden anbelange, nicht zu dem Erfolg fuhren* Nit dieser Bestimmung hätten die Fälle erfaBt werden sollen, in denen sich eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens geändert habe* Daran fehle es hier* Davon abgesehen komme wegen der auf orthopädischem Gebiet gegenüber I960 unveränderten Uhtersuchungsergeb-nisse eine Angleichung nicht in Betracht* Die psychischen und vegetativen Leiden der Klägerin könnten in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden* Im Falle zulässiger Angleichung wäre der Antrag auf erneute Entscheidung bis zu dem 30* September 1966 zu stellen gewesen* Die Klägerin habe diesen Antrag jedoch verspätet, nämlich erstmals im Schriftsatz vom 11* November 1966 gestellt* Schließlich scheitere eine Angleichung daran, daB nach Art* IV Nr* 1 Abs* 5 BEG-SchlußG die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden seien, auf denen die frühere Entscheidung beruhe* Der Bescheid vom 8* Dezember I960 beruhe erkennbar auch auf der Feststellung, daB der psychische Zustand der Klägerin unauffällig und ihre vegetativen Funktionen ungestört seien* Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mußte über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Rechtsstreit insgesamt neu entschieden werden» Ob dies schon deshalb gilt» weil das Gericht den Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt» auch dem der Angleichung» zu prüfen hat (BGH RzW 1970» 28)» braucht für den hier vorliegenden Fall einer Verschlimmerungsklage nicht untersucht zu werden. Die Klägerin hat mit dem am 15* Dezember 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten die ihr nach dem BEG-SchlußG zustehenden Ansprüche angemeldet. So ist für die im Aktenbesitz befindliche Entschädigungsbehörde unmißverständlich der Wille zu dem Ausdruck gekommen» daß der unter der Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch neu festgesetzt werden sollte. Deshalb ist in der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens durch jenes Schreiben ein Angleichungsverlangen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG zu sehen. Auch der weiteren Meinung des Berufungsrichters, es bestehe eine Bindung an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (RzW 1970, 77 Nr. 24). Der entgegenstehenden Meinung des Oberlandesgerichts München (RzW 1971, 517 Nr. 19) kann nicht gefolgt werden; zutreffend hingegen KG RzW 1971, 185 Nr. 27 und OLG Frankfurt RzW 1971, 428 Nr. 43* Das Angleichungsverfahren dient sowohl in den Fällen der Beendigung des Erstverfahrens durch Bescheid (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) als auch durch Vergleich (Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG) der vollen medizinischen Nachprüfung des einheitlichen, nicht durch das Ausklammern bestimmter Leiden beschränkbaren Gesundheitsschadensanspruchs. Für seine entgegenstehende Auffassung beruft sich das OLG München zu Unrecht auf den Satz in der Entscheidung BGH RzW 1970, 169 Nr. 15» daß das Angleichungsverfahren des BEG-SchlußG für die Klägerin keine Möglichkeit der vollständigen Neuprüfung des Gesundheitsschadensanspruchs eröffne. Jener Satz ist nur dahin zu verstehen, daß im Falle der dortigen Klägerin die Angleichungsvoraussetzungen nicht Vorlagen; ausweislich des veröffentlichten Sachverhalts war ihr im Erstverfahren Rente zuerkannt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 173/70 URTEIL Verkümdet am 12. Juli 1973 Fohl, Amtsinspektor ab Urkundsbeamter der Geschift—teüe in dem Entschädigungsrechtsstreit Olga W Prd Street, N#YI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kai ser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10* Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revi-• sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1911 geborene jüdische Klägerin wurde in Ungarn verfolgt. Sie erlitt eine Schußverletzung. Seit 1931 hat sie ihren Wohnsitz in N# Y4B» Im Gesundheitsschadensverfahren wurde der Klägerin I960 Heilverfahren für Narbenbildung an beiden Oberschenkeln und an der linken Gesäßbacke gewährt. Der weitergehende Antrag blieb ohne Erfolg, weil diese einzigen Folgen der Schußverletzung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Im Oktober 1964 beantragte die Klägerin, gemäß §§ 35, 206 BEG erneut über ihren Körperschaden zu entscheiden, der sich inzwischen verschlimmert habe und sie jetzt in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Nach erneuter fachorthopädischer Untersuchung lehnte die Entschädigungsbehörde höhere Leistungen ab, weil sich der Zustand nicht geändert habe. Mit einem vorgedruckten Schreiben, das bei der Ent-schädigungsbehörde am 15* Dezember 1965 einging, meldete die damals bevollmächtigte URO für die Klägerin die nach dem BEG-Schlußgesetz zustehenden Ansprüche an. Neben anderen wurde dabei der Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich genannt. In dem Schreiben (Bl. 152 EA) heißt es weiter: wSoweit Ansprüche bereits rechtswirksam geltend gemacht wurden, wird die Anmeldung hiermit wiederholt. Im übrigen erfolgt die Anmeldung gemäß § 189a und § 189b BEG. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Ansprüche werden in gesetzlich zulässiger Höhe gestellt und durch weitere Beweismittel, insbesondere eidesstattliche Versicherungen, belegt werden." Gegen den Bescheid vom 19» Juli 1963 wurde Klage erhoben* Mit am 12» November 1966 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz machte die Klägerin neben der Verschlimmerung der Folgen der anerkannten Schußverletzung erstmalig auch psychische Beeinträchtigungen, nämlich einen Restzustand nach organischer Hirnschädigung infolge hämodynamisehen Schocks sowie eine depressiv neurotische Persönlichkeitsreaktion, als bereits seit Jahren bestehende VerfolgungsSchäden geltend« In einem weiteren, am 25» Februar 1967 zu den Akten gelangten Schriftsatz verdeutlichte sie, ihr Entschädigungsverlangen sei jetzt auch im Sinne des Art« IV BEG-SchlußG zu prüfen« Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder eine Verschlimmerung noch die Voraussetzungen der Angleichung gemäß Art« IV Nr* 1 Abs» 1a BEG-SchlußG vorlägen« Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Entschädigungsverlangen weiter» Sie beansprucht neben einem Heilverfahren für die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 60 vH und eines Hundertsatzes von mindestens 48 vH bei Einstufung in den höheren Dienst« Hilfsweise bittet sie um Aufhebung und Zurückverweisung. Das Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet« I. Der Berufungsrichter stellt fest, die verfolgungsbedingten orthopädischen Körperschäden der Klägerin hätten sich seit I960 nicht wesentlich verändert« Auch nach der Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr* 1 Abs* 1a BEG-SchlußG könne die Klage, was die orthopädischen Beschwerden anbelange, nicht zu dem Erfolg fuhren* Nit dieser Bestimmung hätten die Fälle erfaBt werden sollen, in denen sich eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens geändert habe* Daran fehle es hier* Davon abgesehen komme wegen der auf orthopädischem Gebiet gegenüber I960 unveränderten Uhtersuchungsergeb-nisse eine Angleichung nicht in Betracht* Die psychischen und vegetativen Leiden der Klägerin könnten in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden* Im Falle zulässiger Angleichung wäre der Antrag auf erneute Entscheidung bis zu dem 30* September 1966 zu stellen gewesen* Die Klägerin habe diesen Antrag jedoch verspätet, nämlich erstmals im Schriftsatz vom 11* November 1966 gestellt* Schließlich scheitere eine Angleichung daran, daB nach Art* IV Nr* 1 Abs* 5 BEG-SchlußG die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden seien, auf denen die frühere Entscheidung beruhe* Der Bescheid vom 8* Dezember I960 beruhe erkennbar auch auf der Feststellung, daB der psychische Zustand der Klägerin unauffällig und ihre vegetativen Funktionen ungestört seien* Bei der Einführung dieser Leiden in den Rechtsstreit handele es sich demnach um neues tatsächliches Vorbringen, das nicht berücksichtigt werden dürfe* II. Diese Darlegungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht* Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mußte über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Rechtsstreit insgesamt neu entschieden werden» Ob dies schon deshalb gilt» weil das Gericht den Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt» auch dem der Angleichung» zu prüfen hat (BGH RzW 1970» 28)» braucht für den hier vorliegenden Fall einer Verschlimmerungsklage nicht untersucht zu werden. Die Klägerin hat mit dem am 15* Dezember 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten die ihr nach dem BEG-SchlußG zustehenden Ansprüche angemeldet. Dabei ist auch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit genannt worden. So ist für die im Aktenbesitz befindliche Entschädigungsbehörde unmißverständlich der Wille zu dem Ausdruck gekommen» daß der unter der Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch neu festgesetzt werden sollte. Nach Lage der Dinge kam bei der gemäß § 160 BEG anspruchsberechtigten Klägerin als neu zu prüfender Entschädigungsanspruch nur der wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Betracht (§ 161 BEG). Der Freiheitsschadensanspruch (§ 162 BEG) war voll erfüllt und hatte durch das BEG-SchlußG keine Erweiterung erfahren. Weitere Ansprüche schieden» obwohl in dem vorgedruckten Schreiben genannt» im Falle der Klägerin offensichtlich aus. Deshalb ist in der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens durch jenes Schreiben ein Angleichungsverlangen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zu sehen. Zu dieser Ermittlung des Inhalts einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist das Revisionsgericht befugt (BGH RzW 1971, 559). Daraus, daß die Klägerin mit der Behauptung nervlich-psychischer Schäden erst im November 1966 hervorgetreten ist, konnten ihr bei dieser Sachlage keine Nachteile entschädigungsrechtlicher Art erwachsen. Die erneute Prüfung des einheitlichen Gesundheitsschadensanspruchs im Angleichungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon abhängig, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen Leidenszustand geändert haben. Das hat der Senat in RzV 1969» 358 Nr. 40; 1970, 77 Nr. 24 dargelegt; darauf wird verwiesen. Auch der weiteren Meinung des Berufungsrichters, es bestehe eine Bindung an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen Befunde, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (RzW 1970, 77 Nr. 24). Der Sachverhalt veranlaßt einen weiteren Hinweis: Die im Angleichungsverfahren gebotene Sachprüfung wird nicht dadurch eingeschränkt, daß bestimmte Leiden schon zur Zeit des Erstverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht als Verfolgungsschäden genannt worden sind. Der entgegenstehenden Meinung des Oberlandesgerichts München (RzW 1971, 517 Nr. 19) kann nicht gefolgt werden; zutreffend hingegen KG RzW 1971, 185 Nr. 27 und OLG Frankfurt RzW 1971, 428 Nr. 43* Das Angleichungsverfahren dient sowohl in den Fällen der Beendigung des Erstverfahrens durch Bescheid (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) als auch durch Vergleich (Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG) der vollen medizinischen Nachprüfung des einheitlichen, nicht durch das Ausklammern bestimmter Leiden beschränkbaren Gesundheitsschadensanspruchs. Die einzige Grenze bildet die in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG angeordnete Bindung an die im Erstverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichtmedizinischer Art (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Für seine entgegenstehende Auffassung beruft sich das OLG München zu Unrecht auf den Satz in der Entscheidung BGH RzW 1970, 169 Nr. 15» daß das Angleichungsverfahren des BEG-SchlußG für die Klägerin keine Möglichkeit der vollständigen Neuprüfung des Gesundheitsschadensanspruchs eröffne. Jener Satz ist nur dahin zu verstehen, daß im Falle der dortigen Klägerin die Angleichungsvoraussetzungen nicht Vorlagen; ausweislich des veröffentlichten Sachverhalts war ihr im Erstverfahren Rente zuerkannt worden. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Henkel Wüstenberg Portmann Zorn