Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Das Landgericht hat die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, da der durch rumänische Verfolgungsmaßnahmen verursachte Gesundheitsschaden nicht während oder innerhalb von acht Monaten nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sei. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft (§ 160 BEG) verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1, Oktober 1953 nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 173/69 URTEIL Verkündet am 30. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Clara Sara geborene I, Brasilien, > Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal gegen Land Rheinland -Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entsehädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1897 in Rumänien geboren. Sie wurde dort von August 1941 bis März 1944 verfolgt. 1951 wanderte sie von Rumänien nach Brasilien aus. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling (§ 160 BEO) Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, da der durch rumänische Verfolgungsmaßnahmen verursachte Gesundheitsschaden nicht während oder innerhalb von acht Monaten nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sei. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft (§ 160 BEG) verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. EntScheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Klägerin kann der Klaganspruch nach §§ 160 ff BEG zustehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 rumänische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechte. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 2, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzV 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG anzusehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen sie Rumänien verlassen hat. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1, Oktober 1953 nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Auf die besondere Lage der Juden in Rumänien kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war. Mai von der Mühlen Zorn Br. Woesner Henkel