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BGH · IX ZR 173/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 173/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78 Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (BGH, Urteil vom 10. Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMöhringZPOHamburgZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/12
vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Oktober 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404, 406). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der
 
Gründungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 14 ff) für nicht durchgreifend erachtet.
2	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 326 O 38/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 11 U 36/11 -