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BGH · IX ZR 173/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 173/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt. 2 Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 334 BGB § 544 ZPO
unmittelbarDüsseldorfZPOKlägerDrittgläubigerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/08
vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 8. Oktober 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Im	Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August
2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte
 
unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
3	Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann	Pape
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2008 -30 325/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2008 -1-9 U 34/08 -