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BGH · IX ZR 173/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 173/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Die Revision gegen das Urteil des 1. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 22.032,75 € begehrt. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
UrtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/05
18. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zugelassen, als die Klägerin 112.953,54 € nebst geltend gemachter Zinsen begehrt.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.986,29 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 112.953,54 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 22.032,75 € begehrt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
 
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Indem	das	Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig
 verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. November 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28).
 
3	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 266/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 10/05 -