Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 62.796,62 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/02 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 wird zugelassen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 62.796,62 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2006 -1 ZR 105/05, z.V.b.). 2 Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49; IX ZR 82/03, ZlnsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gan-tenberg; siehe ferner dazu Ganter WM 2005, 1557) ab. Fischer Ganter Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2001 -40 267/01 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 - Raebel