Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg {§ 554 b ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Geschäftsführungsbefugnis von M. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 HGB für ein außergewöhnliches Geschäft (vgl. Die Klage einer Kommanditgesellschaft gegen einen von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus einem von diesem eingegangenen Drittge-schäft ist der - als außergewöhnliches Geschäft zu wertenden - Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Geschäftsführerpflichten (vgl. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die persönlichen Haftungsübernahmen des Beklagten nicht als Bürgschaften, sondern als selbständige Verpflichtungsgeschäfte gewertet.
BUNDESGERICHTSHOF
172/96
BESCHLUSS
vom 12. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 12. Juni 1997
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom .21. Mai 1996 wird nicht angenommen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg {§ 554 b ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Geschäftsführungsbefugnis von M. B. bejaht. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 HGB für ein außergewöhnliches Geschäft (vgl. dazu RGZ 158, 302, 308;
BGHZ 76, 160, 162 f; Baumbach/Hopt, HGB 29. Auf1. § 116
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Rdn. 2) nicht dargetan. Die Klage einer Kommanditgesellschaft gegen einen von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus einem von diesem eingegangenen Drittge-schäft ist der - als außergewöhnliches Geschäft zu wertenden - Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Geschäftsführerpflichten (vgl. RGZ 171, 51, 54; BGH, Urt. v. 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1982, 60) nicht gleich zu achten, so daß es einer Beschlußfassung sämtlicher Gesellschafter über die Klageerhebung nicht bedurfte.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die persönlichen Haftungsübernahmen des Beklagten nicht als Bürgschaften, sondern als selbständige Verpflichtungsgeschäfte gewertet. Ob es sich um Garantieverträge handelt, kann auf sich beruhen. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen zu demindest eine Einordnung als Schuldmitüber-nahmen zu, die ebenfalls formfrei gültig sind und hier zu demselben Ergebnis führen. Daß eine Willenserklärung zugleich in fremdem und in eigenem Namen abgegeben werden kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. RGZ 75, 1, 3; 127, 103, 105; BGH, Urt. v. 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 f; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl. § 164 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Schramm,
I
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3. Auf1. § §164 Rdn.
Brandes
164 Rdn. 110; Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. 15) .
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter