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BGH · IX ZR 172/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/72

November 1971 aufgehoben, soweit die Klage auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1895 geborene Kläger lebte bis September 1965 in Prag und siedelte dann in die Bundesrepublik über. Seine Verhaftung führe er darauf zurück , daß er mit einer Jüdin verheiratet gewesen sei und sich im Juni 1939 auf der Straße schützend vor seine Ehefrau gestellt habe, als sie von einem SS-Oberscharführer beleidigt worden sei. Zu seinem Berufsschäden trug der Kläger vor, er habe in Prag bis zu seiner Verhaftung ein kleines Unternehmen mit etwa 10 Arbeitskräften geleitet, das während seiner Inhaftierung zu dem Erliegen gekommen sei. Die Behörde hat dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, seine Entschädigungsansprüche aber abgewiesen, weil er nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Auf seine Klage hat das Landgericht durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 3.450 DM Entschädigung für Freiheitsschaden und von 3.770 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden verurteilt. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auch den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen hat, und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Der Berufungsrichter hat es weder als erwiesen noch zugunsten des Klägers für festgestellt erachtet, daß dessen Haft aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verursacht oder mitverursacht worden sei. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehe mit einer Jüdin und das Festhalten an dieser Ehe bei der Verhaftung des Klägers eine Rolle gespielt habe. Gegen die Annahme einer rassischen Verfolgung spreche zunächst, daß dem Kläger der Vorfall mit dem SS-Führer im Sommer 1939, die Ehe mit einer Jüdin und seine Weigerung, sich scheiden zu lassen, während seiner Haftzeit niemals vorgehalten worden seien. Es sei deshalb möglich, daß die Haft des Klägers auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruht habe, indem er als Tscheche und als Angehöriger der Intelligenzschicht angesehen worden sei. Dafür spreche auch seine Eintragung in der Häftlingspersonalkarte des Konzentrationslagers Buchenwald als "Prominenter" und seine Entlassung aus dem Konzentrationslager im August 1941 mit der Bemerkung, das Ganze sei ein Irrtum gewesen. Das Oberlandesgericht könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger 1939 wegen tatsächlicher oder vermeintlicher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei oder daß diese Gründe die Dauer seiner Haft beeinflußt hätten. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit es sich um den Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. folgten, die zu einem Personenkreis gehören, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, vermutet, daß der Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden, also auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist.

Zitierte Normen: § 1 BEG
JüdinGrundOberlandesgerichtBEGEheFortkommenPragKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 172/72	URTEIL
Verkündet am 16. Mai 1974
Justizangestellte
 alt* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Adolf
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, Schillerplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20./23. November 1971 aufgehoben, soweit die Klage auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1895 geborene Kläger lebte bis September 1965 in Prag und siedelte dann in die Bundesrepublik über. Er besitzt den Vertriebenenausweis A.
 
Am 13. Dezember 1965 machte er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen geltend und trug dazu vor:
Er sei am 1. September 1939 von der Gestapo in Prag verhaftet worden. Ohne daß man ihm den Grund für die Inhaftierung angegeben hätte, sei er bis 21. August 19^1 in verschiedenen Haftstätten festgehalten worden. Seine Verhaftung führe er darauf zurück , daß er mit einer Jüdin verheiratet gewesen sei und sich im Juni 1939 auf der Straße schützend vor seine Ehefrau gestellt habe, als sie von einem SS-Oberscharführer beleidigt worden sei. Damals habe man auf ihn eingewirkt, sich von seiner Jüdischen Frau scheiden zu lassen; das habe er abgelehnt. Seine Ehefrau habe 1940 gegen ihn die Scheidungsklage eingereicht, weil sie gehofft habe, dadurch seine Haftentlassung zu erreichen. Die Ehe sei auch am 19. Februar 1941 geschieden worden.
Zu seinem Berufsschäden trug der Kläger vor, er habe in Prag bis zu seiner Verhaftung ein kleines Unternehmen mit etwa 10 Arbeitskräften geleitet, das während seiner Inhaftierung zu dem Erliegen gekommen sei. Nach seiner Haftentlassung habe er Jedoch ein neues Unternehmen in Prag übernommen, das ihm nach kurzer Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe.
Die Behörde hat dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, seine Entschädigungsansprüche aber abgewiesen, weil er nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei.
 
Auf seine Klage hat das Landgericht durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 3.450 DM Entschädigung für Freiheitsschaden und von 3.770 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden verurteilt. Es hat den Kläger dabei in den vergleichbaren höheren Dienst eingestuft und den Entschädigungszeitraum vom 1. September 1939 bis 31. Dezember 1941 bemessen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auch den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgewiesen hat, und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat es weder als erwiesen noch zugunsten des Klägers für festgestellt erachtet, daß dessen Haft aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verursacht oder mitverursacht worden sei. Bei der Verhaftungsaktion am 1. September 1939 in Prag habe es sich um eine der sogenannten Kriegssicherungsmaßnahmen gehandelt, mit der möglichen Unruhen anläßlich des Kriegsausbruchs im Pro-
 
tektorat Böhmen und Möhren vorgebeugt werden sollte.
Sie habe sich in erster Linie gegen Gruppen des tschechischen Bürgertums gerichtet, die als natürliche Träger des tschechischen Nationalismus und damit als mögliche Widerstandszentren angesehen wurden. Der Kläger sei zwar kein Tscheche, sondern Volksdeutscher gewesen; auch habe er sich nach seinen Angaben nie politisch betätigt. Da er weder im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben der Tschechoslowakei eine Rolle gespielt habe noch höherer Offizier gewesen sei, dürfte er den damaligen Machthabern im Protektorat kaum als Sicher-heitsrisiko erschienen sein. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehe mit einer Jüdin und das Festhalten an dieser Ehe bei der Verhaftung des Klägers eine Rolle gespielt habe. Das genüge jedoch nicht, um Entschädigungsleistungen zuzuerkennen. Es müsse vielmehr bewiesen oder doch zu demindest überwiegend wahrscheinlich sein (§ 176 Abs. 2 BEG), daß rassische Gründe für die Schädigung mitursächlich gewesen seien. Unter Würdigung aller Umstände lasse sich das nicht feststellen.
Gegen die Annahme einer rassischen Verfolgung spreche zunächst, daß dem Kläger der Vorfall mit dem SS-Führer im Sommer 1939, die Ehe mit einer Jüdin und seine Weigerung, sich scheiden zu lassen, während seiner Haftzeit niemals vorgehalten worden seien. Außerdem habe das Berufungsgericht bisher nicht feststellen können, daß im Reichsgebiet bereits 1939 arische Ehepartner von Juden wegen des Festhaltens an der Ehe in
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ein Konzentrationslager verbracht worden seien. Daß es im Protektorat anders gewesen wäre, sei nicht dargetan.
Es sei deshalb möglich, daß die Haft des Klägers auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruht habe, indem er als Tscheche und als Angehöriger der Intelligenzschicht angesehen worden sei. Dafür spreche auch seine Eintragung in der Häftlingspersonalkarte des Konzentrationslagers Buchenwald als "Prominenter" und seine Entlassung aus dem Konzentrationslager im August 1941 mit der Bemerkung, das Ganze sei ein Irrtum gewesen. In diesem Falle wäre er irrtümlich als Tscheche verfolgt worden, also aus Gründen der Nationalität. Das würde aber keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§1,2 BEG begründen.
Das Oberlandesgericht könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger 1939 wegen tatsächlicher oder vermeintlicher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei oder daß diese Gründe die Dauer seiner Haft beeinflußt hätten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit es sich um den Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Oberlandesgericht hat hierbei die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG übersehen. Danach wird bei Ver-
 
folgten, die zu einem Personenkreis gehören, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, vermutet, daß der Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden, also auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Diese Vermutung steht auch dem Kläger als damaligem Ehemann einer Jüdin zur Seite (BGH RzV 1958, 110 Nr. 27).
Sie greift auch ein, wenn der Berufsschäden im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren eingetreten ist (BGH RzW 1969, 418). Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß rassische Gründe für die Verdrängung des Klägers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weder ursächlich noch mitursächlich waren (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 1969 - IX ZR 112/67). Zur Widerlegung der Vemmtung genügt es dagegen nicht, daß der Tatrichter nicht feststellen kann, ob der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist (vgl. BGH RzW 1959, 143; 506; 1968, 68).
 
Diesen Grundsätzen entspricht das Berufungsurteil nicht. Es wird deshalb insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Berufsschadensanspruch an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Richter am Bundes-Mai	gerichtshof	Wüstenberg Zorn
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Henkel
Portmann