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BGH · IX ZR 172/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/71

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1901 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 13. September 1953 eine LebensSchadensrente im höheren Dienst nach ihrem 1945 für tot erklärten Ehemann« Die Rente wurde mit einem wechselnden Hundertsatz von zunächst 100 und seit 1. 521) bemessen, nachdem der Klägerin durch Bescheid vom 16« Juni 1961 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannt worden war. August 1965 gezahlte LebensSchadensrente betrug 393 DM, die mit dem aufgerundeten mittleren Hundertsatz von 33 gezahlte Körperschadensrente 496 DM. September 1965 gab die Klägerin erstmals eine Altersbeihilfe von 125 sfr (später 138 sfr) als weitere Einnahme neben ihrer Körper Schadensrente an. Die Behörde beließ es zunächst bei der zuletzt festgesetzten Lebens Schadensrente von 393 DM und nahm auch keine linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 6. November 1966 die Körperschadensrente der Klägerin auf Grund der 7. Dezember 1969 setzte sie sodann auch die Lebensschadensrente neu fest und errechnete gemäß § 141 d Abs. 1 BEG, § 13 der 1. Mit der Klage begehrte die Klägerin Weiterzahlung ihrer bisherigen LebensSchadensrente in Höhe von 393 DM und Aufhebung der Anrechnung von 400 DM auf die Nachzahlung der Körperschadensrente. Die weitergehende Berufung wies es zurUck. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hatte. Die Klägerin könnte nur hinsichtlich des Gesamtbetrages der ihr zu dem 31. Da es keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit seien, komme es nicht darauf an, daß die Klägerin über 65 Jahre alt sei. September 1965 überzahlten Betrag der Lebensschadensrente von der Klägerin nicht zurückfordem und auch nicht mit ihren laufenden Rentenzahlungen verrechnen dürfen. Es handelt sich bei den beiden Änderungsbescheiden vom 3« Dezember 1969 um die einheitliche Neufestsetzung der Lebensund Körperschadensrente der Klägerin gemäß §§ 206 a, 141 d Abs. 1 BEG in Verbindung mit der 6. weil die beiden Bescheide am selben Tage ergangen sind und der Änderungsbescheid über die Körperschadensrente die Anrechnung der Nachzahlung von 400 DM auf die Überzahlung bei der Lebensschadensrente ausspricht. Der Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 206 a BEG ist auch an keine Frist gebunden, so daß der Bescheid vom 3. Die Neuberechnung der Lebensschadensrente ab 1• September 1963 im Änderungsbescheid vom 3* Dezember 1969 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß es sich um einen sonstigen Versorgungsbezug im Sinne von § 13 Abs.3 Nr. 7 der 1. DV-BEG handelt, weil die Beihilfe an eine Altersgrenze geknüpft ist und damit einen Versorgungsfall betrifft. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Bezüge aus öffentlichen und privaten Mitteln, die allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften der Versdrgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind. Auch der Umstand, daß die Klägerin bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 3. Denn die Schonklauseln der §§ 21 und 35 BEG beschränkten die Neufestsetzung der Lebensund Körper Schadensrenten nach § 141 d BEG nicht (BGH RzW 1970 , 406). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß mehrere BEG-Renten nach §§ 141 d ff BEG mit rückwirkender Kraft verrechnet werden können, wobei allerdings der vor der Neufestsetzung gezahlte Gesamtbetrag der mehreren Renten nicht unterschritten werden darf (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29; 308 Nr. 17; 327 Nr. 36). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung ist der Erlaß des Änderungsbescheides, durch den die Ansprüche neu festgesetzt werden (BGH RzW 1970, 308). Dezember 1969 und auch das Berufungsgericht übersehen, daß durch Änderungsbescheid vom 30. November 1966 die Körperschadensrente auf Grund der 7. 2. Dem steht folgende Neuberechnung auf Grund von § 141 d Abs. 1 BEG in Verbindung mit der 6. Andererseits kann aber die Klägerin nicht die Nachzahlung von 400 DM aus dem Änderungsbescheid über die Körperschadensrente vom 3. Dezember 1969 verlangen, da diese 400 DM nicht vom Besitzstandschutz erfaßt werden und es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß bei Neufestsetzung der Renten nach §§ 206 a, 141 d ff BEG die Nachzahlung bei der einen Rente, mit einer Überzahlung bei der anderen Rente verrechnet werden kann (BGH RzV 1970, 308; 327 Nr. 36). Zwar sind ihr nach den Änderungsbescheiden vom 3* Dezember 1969 nur eine gekürzte Lebens Schadensrente von 360 DM und eine Körperschadensrente von 607 DM, zusammen also 967 DM gezahlt worden, so daß ihr bisheriger Besitzstand von zusammen 980 DM um 13 DM monatlich unterschritten worden wäre. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß inzwischen durch weiteren Änderungsbescheid vom 21.

Zitierte Normen: § 141d BEG
BEGBerufungsgerichtRenteKörperschadensrenteÄnderungsbescheidKlägerin

Volltext der Entscheidung

D 2503 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 172/71	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1976 Pohl , Amtsinspektor
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hermine T
I/Schweiz,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1971 wird zurückge-wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1901 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 13. September 1953 eine LebensSchadensrente im höheren Dienst nach ihrem 1945 für tot erklärten Ehemann« Die Rente wurde mit einem wechselnden Hundertsatz von zunächst 100 und seit 1. Januar 1961 von 30 gezahlt und gemäß § 13 a der 1. DV-BEO in der Fassung der 3« ÄndVO vom 8« Mai 1961 (BGBl I S. 521) bemessen, nachdem der Klägerin durch Bescheid vom 16« Juni 1961 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannt worden war. Die danach am 31. August 1965 gezahlte LebensSchadensrente betrug 393 DM, die mit dem aufgerundeten mittleren Hundertsatz von 33 gezahlte Körperschadensrente 496 DM.
 
In ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 1964 vom 15. September 1965 gab die Klägerin erstmals eine Altersbeihilfe von 125 sfr (später 138 sfr) als weitere Einnahme neben ihrer Körper Schadensrente an. Die Behörde beließ es zunächst bei der zuletzt festgesetzten Lebens Schadensrente von 393 DM und nahm auch keine linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 6. und 7. ÄndVO zur 1.DV-BEG vor. Dagegen erhöhte sie durch Änderungsbescheid vom 30. November 1966 die Körperschadensrente der Klägerin auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1965 auf 548 DMf ab 1. Januar 1966 auf 570 Ml und ab 1. Oktober 1966 auf 587 DM. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1969 setzte sie sodann auch die Lebensschadensrente neu fest und errechnete gemäß § 141 d Abs. 1 BEG, § 13 der 1. DV-BEG ab 1. September 1965 bei dem gleichbleibenden Hundertsatz von 30 folgende Rentenbeträge:
Gegenüber der bisherigen Rente von 393 DM ergab sich eine Überzahlung von 1.317 DM.
Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tage setzte die Behörde die Körperschadensrente ab 1. Juli 1968 auf 607 DM neu fest. Den Nachzahlungsbetrag von 400 DM bis 28. Februar 1970 verrechnete sie mit der Überzahlung bei der Lebens Schadensrente. Außerdem verfügte
 ab 1.	September	1965
ab 1.	Januar	1966
ab 1.	Oktober	1966
ab 1.	Juli	1968
375 DM 356 DM 381 DM 360 DM
 
sie die Einbehaltung der restlichen 917 DM in zehn Raten bei der laufenden LebensSchadensrente ab
1.	März 1970.
Mit der Klage begehrte die Klägerin Weiterzahlung ihrer bisherigen LebensSchadensrente in Höhe von 393 DM und Aufhebung der Anrechnung von 400 DM auf die Nachzahlung der Körperschadensrente. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte das beklagte Land, an die Klägerin die von der laufenden Lebens Schadensrente einbehaltenen 917 DM zurUckzuzahlen. Die weitergehende Berufung wies es zurUck.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hatte. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht fuhrt aus, die Lebensund Körperschadensrente ab 1. September 1965 sei vom Beklagten in den Bescheiden vom 3. Dezember 1969 richtig errechnet worden. Die Klägerin könnte nur hinsichtlich des Gesamtbetrages der ihr zu dem 31. August 1965 zustehenden Renten und nicht hinsichtlich beider einzelner Renten Besitzstandsschutz beanspruchen. Dem habe die Behörde
 
Rechnung getragen. Die schweizerische Altersbeihilfe sei zu Recht hundertsatzmindernd berücksichtigt worden.
Es handele sich hierbei um sonstige Versorgungsbezlige im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG. Da es keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit seien, komme es nicht darauf an, daß die Klägerin über 65 Jahre alt sei. Auch § 35 Abs. 2 BEG (gemeint ist offensichtlich § 21 Abs. 2 BEG) stehe einer erneuten Festsetzung nicht entgegen, weil die Rente auf Grund des BEG-Schlußge-setzes, also auf Grund einer Änderung der rechtlichen, nicht der tatsächlichen Verhältnisse, neu festgesetzt worden sei. Zwar habe die Behörde den ab 1. September 1965 überzahlten Betrag der Lebensschadensrente von der Klägerin nicht zurückfordem und auch nicht mit ihren laufenden Rentenzahlungen verrechnen dürfen. Die Verrechnung der 400 DM aus der Nachzahlung bei der Körperschadensrente sei dagegen zulässig gewesen. Denn die bilanzmäßige Verrechnung mehrerer Renten sei Jedenfalls so lange möglich, als sich für denselben Zeitraum Nachzahlungen und Überzahlungen verrechenbar gegenüberstunden. Das ergebe sich aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Es handelt sich bei den beiden Änderungsbescheiden vom 3« Dezember 1969 um die einheitliche Neufestsetzung der Lebensund Körperschadensrente der Klägerin gemäß §§ 206 a, 141 d Abs. 1 BEG in Verbindung mit der 6. und 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG und der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Daß die Neufestsetzung nicht in einem einheitlichen Bescheid erfolgt ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1971 - IX ZR 148/69)» ist unschädlich,
 
weil die beiden Bescheide am selben Tage ergangen sind und der Änderungsbescheid über die Körperschadensrente die Anrechnung der Nachzahlung von 400 DM auf die Überzahlung bei der Lebensschadensrente ausspricht. Der Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 206 a BEG ist auch an keine Frist gebunden, so daß der Bescheid vom 3. Dezember 1969 nicht verspätet war (BGH RzW 1974, 248). Eine lineare Anhebung der herabgesetzten LebensSchadensrente war noch nicht erfolgt.
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Die Neuberechnung der Lebensschadensrente ab 1• September 1963 im Änderungsbescheid vom 3* Dezember 1969 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Angriffe der Revision gegen die Anrechnung der schweizerischen Altersbeihilfe nach § 13 Abs. 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß es sich um einen sonstigen Versorgungsbezug im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG handelt, weil die Beihilfe an eine Altersgrenze geknüpft ist und damit einen Versorgungsfall betrifft. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Bezüge aus öffentlichen und privaten Mitteln, die allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften der Versdrgung des Empfängers zu dienen bestimmt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus deutschen oder nichtdeutschen öffentlichen Mitteln und nur an eine bestimmte Personengruppe oder an alle Personen von einem bestimmten Lebensalter an gezahlt werden. Da es sich um keinen Arbeitsverdienst und keine Dienstbezüge handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Empfänger noch eine Erwerbstätigkeit
 
im Sinne von § 13 Abs. 4 der 1. DV-BEG zu demutbar ist. Auch der Umstand, daß die Klägerin bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 1969 (vgl. BGH RzW 1972 , 58) bereits das 68. Lebensjahr vollendet hatte, greift zu ihren Gunsten nicht ein. Denn die Schonklauseln der §§ 21 und 35 BEG beschränkten die Neufestsetzung der Lebensund Körper Schadensrenten nach § 141 d BEG nicht (BGH RzW 1970 , 406).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß mehrere BEG-Renten nach §§ 141 d ff BEG mit rückwirkender Kraft verrechnet werden können, wobei allerdings der vor der Neufestsetzung gezahlte Gesamtbetrag der mehreren Renten nicht unterschritten werden darf (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29; 308 Nr. 17; 327 Nr. 36). Dem trägt der Änderungsbescheid vom 3. Dezember 1969» der die LebensSchadensrente ab 1. September 1965 neu festsetzt, für die Zeit bis 28. Februar 1970 Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung ist der Erlaß des Änderungsbescheides, durch den die Ansprüche neu festgesetzt werden (BGH RzW 1970, 308). Da die Neufestsetzung der rückständigen Rentenbeträge den Zeitraum vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1970 betrifft, kommt es insoweit auf den Besitzstand an, den die Klägerin am 28. Februar 1970 hatte. Dabei haben zwar die Behörde im Änderungsbescheid vom 3. Dezember 1969 und auch das Berufungsgericht übersehen, daß durch Änderungsbescheid vom 30. November 1966 die Körperschadensrente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG bereits linear erhöht worden war und diese erhöhten
 
Rentenbeträge für den Besitzstand maßgeblich sind (BGH RzW 1970, 308), Am Ergebnis ändert sich hierdurch jedoch nichts, wie folgende Berechnung zeigt:
1. Besitzstand Lebensschadensrente
 vom 1. 9.1965 - 28. 2.1970 *
Körperschadensrente
 vom 1. 9.1965 - 31.12.1965 » vom 1. 1.1966 - 30. 9.1966 ■ vom 1.10.1966 - 28. 2.1970 «
54 Monate	x	393	DM	*	21.222	DM
4 Monate	x	548	DM	«	2.192	DM
9 Monate	x	570	DM	■	5.130	DM
41 Monate	x	587	DM	■	24.067	DM
zusammen	31.389 DM
Das ergibt für beide Renten einen Besitzstand bis 28. Februar 1970 von 52.611 DM.
2.	Dem steht folgende Neuberechnung auf Grund von § 141 d Abs. 1 BEG in Verbindung mit der 6. und 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG und der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG gegenüber:
Lebensschadensrente
 vom 1.	9.1965	-	31.12.1965	*	4	Monate	x	375	DM
vom 1.	1.1966	-	30.	9.1966	s	9	Monate	x	356	DM
vom 1.10.1966	-	30 .	6.1968	=	21	Monate	x	381	DM
vom 1.	7.1968	-	28.	2.1970	a	20	Monate	x	360	DM
1.500 DM 3.204 DM 8.001 DM 7.200 DM
Körperschadensrente
 vom 1.	9.1965	-	31.12.1965
vom 1.	1.1966	-	30.	9.1966
vom 1.10.1966	-	30.	6.1968
vom 1.	7.1968	-	28.	2.1970
zusammen 19.905 %
4 Monate	x	548	DM	«	2.192	DM
9 Monate	x	570	DM	*	5.130	DM
21 Monate	x	587	DM	»	12.327	DM
20 Monate	x	607	DM	-	12.140	DM
zusammen
31.789«DM
 
Das ergibt für beide Renten den neu errechneten Gesamtbetrag bis 28. Februar 1970 von 51.694 DM.
Daraus errechnet sich eine Überzahlung von 52.611 DM -51.694 DM ■ 917 DM. Dieser Betrag, der schon wegen des Besitzstandsschutzes der Klägerin verbleiben muß, konnte auch mangels Rechtsgrundlage weder zurückgefordert noch mit laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt. Andererseits kann aber die Klägerin nicht die Nachzahlung von 400 DM aus dem Änderungsbescheid über die Körperschadensrente vom 3. Dezember 1969 verlangen, da diese 400 DM nicht vom Besitzstandschutz erfaßt werden und es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß bei Neufestsetzung der Renten nach §§ 206 a, 141 d ff BEG die Nachzahlung bei der einen Rente, mit einer Überzahlung bei der anderen Rente verrechnet werden kann (BGH RzV 1970, 308; 327 Nr. 36).
Die Klägerin kann aber auch ab 1. März 1970 keine weitergehende Rentenzahlung verlangen. Zwar sind ihr nach den Änderungsbescheiden vom 3* Dezember 1969 nur eine gekürzte Lebens Schadensrente von 360 DM und eine Körperschadensrente von 607 DM, zusammen also 967 DM gezahlt worden, so daß ihr bisheriger Besitzstand von zusammen 980 DM um 13 DM monatlich unterschritten worden wäre. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß inzwischen durch weiteren Änderungsbescheid vom 21. Dezember 1970 ab 1. September 1969 die Lebensschadensrente
10 -
auf 400 DM erhöht wurde, so daß der mit der Klage verlangte Rentenbetrag von 393 DM überschritten wird. Der Klageanspruch ist insoweit erfüllt.
Zorn
 Mai
Fuchs
 Dr. Lang
 Henkel