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BGH · IX ZR 172/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/70

Den Restbetrag von 2.410 DM zahlte er wegen der noch vorzunehmenden Verrechnung dieser Rente mit der Hinterbliebenenrente nach § 141 d Abs.4 BEG nicht aus. Oktober 1966 mit 323 DM errechneten laufenden Berufsschädens-Witwenrente zunächst 80 DM ein, änderte aber auf die Vorstellungen der Klägerin diesen Bescheid am 25. November 1966 nahm er den Hinweis auf, daß die Rückforderung etwa noch nicht verrechneter Leistlingen und die Anwendung der Vorschriften des § 141 d bis k BEG Vorbehalten bleibe. b) in Höhe von 80 DM auf die für Monat Oktober 1966 einbehaltenen 80 DM der Berufsschädens-Witwenrente , Januar I960 und die Verrechnung des Uberzahlungsbetrages mit dem Nachzahlungsbetrag der Berufsschädens-Witwenrente nach §§ 206 a, 141 d Abs.4 BEG für zulässig, weil die §§ 141 d ff BEG rückwirkend zu dem 1. Von einer ungebührlichen Verzögerung der Behörde könne keine Rede sein, weil der Bescheid nach § 206 a BEG nur einen Monat nach Erlaß des Bescheides über die neue Berufsschädens-Witwenrente ergangen sei. Die Verrechnung mit der Überzahlung von 2.410 DM aus der Berufsschädens-Witwenrente sei daher auf jeden Fall zulässig und sachgerecht. Da das Landgericht und die Entschädigungsbehörde in Kassel eine Verrechnung mit einem Viertel der Berufsschädens-Witwenrente für unzulässig erklärt hätten, bleibe nur noch die Lebensschadensrente in Höhe von 46 DM zur Verrechnung übrig. Man könne durchaus daran denken, aus § 86 Abs. 5 BEG den allgemeinen Rechtsgrundsatz herzuleiten, wonach bei der Anrechnung von Überzahlungen auf eine laufende Rente der anzurechnende Betrag derart verteilt werden solle, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Gesamtrente verblieben. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Oberlandesgericht die Kürzung der Hinterbliebenenrente und die Verrechnung der dadurch eingetretenen Überzahlung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschädens-Witwenrente nach § 141 d Abs.4 BEG für den gesamten Zeitraum ab 1. die Wahrung des Besitzstandes schon deshalb nicht berufen, weil nach der Systematik des Gesetzes beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach §§ 141 d bis k BEG immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden kann, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Entschädigungen ergibt (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17; 327 Nr. 36). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Klägerin selbst unter Anrechnung der überzahlten 2.410 DM Hinterbliebenenrente auf die Nachzahlung der Berufsschadens-Witwen-rente keine niedrigere Entschädigung zuerkannt worden, als sie vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes festgesetzt worden ist. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß die Festsetzung der Berufsschädens-Witwenrente und die Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der §§ 141 d ff BEG nicht in einem einheitlichen Bescheide vorgenommen worden sind. Insoweit ist nämlich eine gleichzeitige Berechnung und Verrechnung der Renten nicht möglich, weil jede Behörde zunächst nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rente festsetzen kann. Ein solcher Vorbehalt war zulässig, weil der Regierungspräsident in Kassel nicht endgültig über die Hinterbliebenenrente der Klägerin nach ihrem Sohn Walter HMB entscheiden konnte und ein solcher Vorbehalt nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41; 568 Nr. 29). Das Oberlandesgericht hat somit die Berufung der Klägerin mit Recht insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verrechnung der bei der Hinterbliebenenrente überzahlten 2.410 DM mit der Nachzahlung der Berufsschädens-Witwenrente wendet. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es auch eine Verrechnung der verbleibenden Überzahlung von 6.323 DM auf die laufende Hinterbliebenenrente in Höhe von 46 DM ab 1. Dabei braucht die Frage hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verrechnung dieses Überzahlungsbetrages mit der laufenden Berufs Schadens-Witwenrente nach § 86 Abs. 5 BEG zulässig wäre. Diese Frage hätte sich nur dann gestellt, wenn der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Ent&chädigungsbehörde für die Festsetzung dieser Rente die Verrechnung der beiden Renten nach § 141 d Abs.4 BEG vorgenommen und dabei mit der Nachzahlung der Berufsschädens-Witwenrente von insgesamt 23.898 DM zunächst die Überzahlung der Hinterbliebenenrente von 8,733 DM verrechnet und erst danach die an die Klägerin und ihre Tochter als Miterben gezahlte KapitalentSchädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Albert Hess von 21.488 DM auf die noch verbleibende Nachzahlung von 15.165 DM gemäß § 86 Abs. 5 BEG angerechnet hätte. Da dann ein noch offener Betrag der anzurechnenden Kapitalentschädigung von 6.323 DM verblieben wäre, hätte entschieden werden müssen, ob dieser Betrag nach § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG derart auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente verteilt werden kann, daß der Klägerin drei Viertel des Monatsbetrages dieser Rente verblieben wären. Der Regierungspräsident in Kassel ist jedoch nicht so verfahren, sondern hat die Verrechnung der Nachzahlungsbeträge und der laufenden Renten nach § 141 d Abs.4 BEG dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden überlassen. Der in diesem Bescheid enthaltene Vorbehalt der Rückforderung etwa noch nicht verrechneter Leistungen und der Anwendung der §§ 141 d bis k BEG ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt der Regierungspräsident in Wiesbaden bereits die Verrechnung nach § 141 d Abs.4 BEG vorgenommen hatte. September 1966 auch die Anrechnung der Überzahlung der Hinterbliebenenrente auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente mit 80 DM monatlich ausgesprochen hat, wäre eine solche Anrech- nung unzulässig» veil § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG nur die Anrechnung der für den Berufsschäden gezahlten Kapitalentschädigung auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente regelt. Einer erweiternden Auslegung ist diese Vorschrift als SonderanrechnungsbeStimmung nicht zugänglich, so daß weder andere Überzahlungen auf die laufende Rente nach § 86 BEG angerechnet werden können noch aus der Bestimmung eine allgemeine Anrechnungsermächtigung hergeleitet werden kann, wie das Berufungsgericht meint.

Zitierte Normen: § 141d BEG
HinterbliebenenrentelaufendBEGRenteVerrechnungBerufsschädens-WitwenrenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 172/70	URTEIL	Verkflndet un
12. Juli 1973 Pohl,
 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
i
•/ _____
Margarete H	geb.
• BflHBPRoad,	N.Y.	(USA),
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten

~ 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Re cht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. November 1969 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab 1. November 1966 und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1888 geborene Klägerin bezieht eine Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohne Walter die durch Bescheid vom 2. April 1965 ab 1. Oktober 1964 auf 157 DM festgesetzt worden war. Außerdem hat sie wegen des Schadens ihres 1949 verstorbenen Ehemannes im beruflichen Fortkommen 1957 - zusammen mit ihrer Tochter - 21.488 DM Kapitalentschädigung erhalten. Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes wählte sie die Berufsschädens-Witwenrente. Der Regierungspräsident in Kassel als zuständige Entschädigungsbehörde gewährte ihr diese durch Bescheid vom 1. September 1966 ab 1. Januar I960 und er-rechnete eine Rentennachzahlung bis 30. September 1966 von 23.898 DM, auf die er die Kapitalentschädigung von 21.488 DM anrechnete. Den Restbetrag von 2.410 DM zahlte er wegen der noch vorzunehmenden Verrechnung dieser Rente mit der Hinterbliebenenrente nach § 141 d Abs. 4 BEG nicht aus. Außerdem behielt er von der ab 1. Oktober 1966 mit 323 DM errechneten laufenden Berufsschädens-Witwenrente zunächst 80 DM ein, änderte aber auf die Vorstellungen der Klägerin diesen Bescheid am 25. November 1966 insoweit ab, als er ihr ab 1. Oktober 1966 die volle Berufsschädens-Witwenrente von 323 DM zusprach. In beide Bescheide vom 1. September und 25. November 1966 nahm er den Hinweis auf, daß die Rückforderung etwa noch nicht verrechneter Leistlingen und die Anwendung der Vorschriften des § 141 d bis k BEG Vorbehalten bleibe.
 
Der Regierungspräsident in Wiesbaden als zuständige Entschädigungsbehörde für die Festsetzung der Hinterbliebenenrente der Klägerin erließ am 30. September 1966 einen Bescheid, mit dem er die Hinterbliebenenrente nach § 141 d Abs. 4 BEG rückwirkend ab 1. Januar I960 auf ein Viertel kürzte und den dadurch überzahlten Betrag von 8.733 DM wie folgt anrechnete:
a)	in Höhe von 2.410 DM auf die Nachzahlung der Berufsschädens-Witwenrente,
b)	in Höhe von 80 DM auf die für Monat Oktober 1966 einbehaltenen 80 DM der Berufsschädens-Witwenrente ,
c)	rauf die vom 1. November 1966 bis 31* Dezember 1970 jeweils einzubehaltenden 80 DM der Berufsschädens-Witwenrente,
d)	auf die vom 1. November 1966 bis 31. Dezember 1970 jeweils einzubehaltenden 46 DM der Hinterbliebenenrente (ein Viertel aus 182 DM).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Auszahlung der einbehaltenen 2.410 DM sowie ab 1. Oktober 1966 die Berufsschädens-Witwenrente von 323 DM und die Hinterbliebenenrente von 46 DM in voller Höhe. Das Landgericht hat den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 30. September 1966 aufgehoben, soweit er eine Anrechnung der überzahlten Hinterbliebenenrente auf die ab 1. Oktober 1966 zu zahlende laufende Berufsschädens-Witwenrente angeordnet hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
- *S -
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde
 Die Revision ist teilweise begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält die rückwirkende Kürzung der Hinterbliebenenrente ab 1. Januar I960 und die Verrechnung des Uberzahlungsbetrages mit dem Nachzahlungsbetrag der Berufsschädens-Witwenrente nach §§ 206 a, 141 d Abs. 4 BEG für zulässig, weil die §§ 141 d ff BEG rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 in Kraft gesetzt worden seien. Dem Bescheid vom 30. September 1966 stehe die Jahresfrist des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht entgegen, da der Fall eines früheren Außerachtlassens der §§ 120 bis 122 BEG aF nicht vorliege. Für § 206 a BEG gelte keine besondere Frist. Von einer ungebührlichen Verzögerung der Behörde könne keine Rede sein, weil der Bescheid nach § 206 a BEG nur einen Monat nach Erlaß des Bescheides über die neue Berufsschädens-Witwenrente ergangen sei. Auch auf Art. III Nr. 8 Abs. 1 BBG-SchlußG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die ihr nach dem neuen Recht gewährten Rentenleistungen in ihrer Gesamthöhe nicht niedriger seien.als vor der Gesetzesänderung.
 
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Für die Verrechnung der nach § 141 d Abs. 4 BEG überzahlten Leistungen seien in erster Linie die Ren-tenrückstände aus der Zeit vor Beginn der monatlichen Rentenzahlungen heranzuziehen. Die Verrechnung mit der Überzahlung von 2.410 DM aus der Berufsschädens-Witwenrente sei daher auf jeden Fall zulässig und sachgerecht. Dadurch werde aber nur ein Teil der Überzahlung bei der Hinterbliebenenrente abgedeckt, so daß noch ein Betrag von 6.323 DM offenbleibe, der nur mit der laufenden Rente verrechnet werden könne. Da das Landgericht und die Entschädigungsbehörde in Kassel eine Verrechnung mit einem Viertel der Berufsschädens-Witwenrente für unzulässig erklärt hätten, bleibe nur noch die Lebensschadensrente in Höhe von 46 DM zur Verrechnung übrig.
Die Klägerin beziehe zur Zeit eine Gesamtrente, die nur um monatlich 46 DM niedriger liege, als sie ohne die Verrechnung mit Überzahlungen betragen müßte. Eine Verrechnung in diesem Umfang sei daher weder unzulässig noch könne sie als unbillig angesehen werden. Man könne durchaus daran denken, aus § 86 Abs. 5 BEG den allgemeinen Rechtsgrundsatz herzuleiten, wonach bei der Anrechnung von Überzahlungen auf eine laufende Rente der anzurechnende Betrag derart verteilt werden solle, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Gesamtrente verblieben. Würde man von diesem Grundsatz ausgehen, dann stünde der Klägerin nur ein Auszahlungsbetrag von 277 DM monatlich zu, während sie jetzt immer noch 323 DM erhalte.
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2.	Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand.
Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Oberlandesgericht die Kürzung der Hinterbliebenenrente und die Verrechnung der dadurch eingetretenen Überzahlung mit der Summe der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschädens-Witwenrente nach § 141 d Abs. 4 BEG für den gesamten Zeitraum ab 1. November 1953 - hier ab 1. Januar I960 - für zulässig ansieht (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29; 308 Nr. 17; Urteil vom 16. Dezember 1971 -IX ZR 148/69). Dabei kann sich die Klägerin auf die Vorschrift des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG über
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die Wahrung des Besitzstandes schon deshalb nicht berufen, weil nach der Systematik des Gesetzes beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach §§ 141 d bis k BEG immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden kann, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Entschädigungen ergibt (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17; 327 Nr. 36). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlaß des Änderungsbescheides vom 30. September 1966, durch den die Ansprüche der Klägerin neu festgesetzt worden sind (BGH aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Klägerin selbst unter Anrechnung der überzahlten 2.410 DM Hinterbliebenenrente auf die Nachzahlung der Berufsschadens-Witwen-rente keine niedrigere Entschädigung zuerkannt worden, als sie vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes festgesetzt worden ist. Die Hinterbliebenenrente für Oktober 1966 hat die Klägerin noch in voller Höhe von 157 DM erhalten.
 
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß die Festsetzung der Berufsschädens-Witwenrente und die Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der §§ 141 d ff BEG nicht in einem einheitlichen Bescheide vorgenommen worden sind.
Zwar sollen die Renten und die Rentennachzahlungsbeträge nach §§ 141 d bis k BEG grundsätzlich in einem einheitlichen Bescheid neu berechnet werden, damit der Rentenberechtigte erkennen kann, wie sich die Verrechnung mehrerer Renten insgesamt auswirkt. Aus Verwaltung stechnischen Gründen ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme zulässig, wenn die mehreren Renten von verschiedenen Behörden festgesetzt werden (BGH Urteil vom 16. Dezember 1971 - IX ZR 148/69). Insoweit ist nämlich eine gleichzeitige Berechnung und Verrechnung der Renten nicht möglich, weil jede Behörde zunächst nur die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rente festsetzen kann. Da § 141 d Abs. 4 BEG vorschreibt, daß die höhere Rente voll und die niedrigere Rente zu einem Viertel gezahlt werden, konnte der Regierungspräsident in Wiesbaden die beiden Renten erst gegenseitig verrechnen, als die Höhe der anderen Rente feststand. Hier muß deshalb in Kauf genommen werden, daß die mehreren Renten in zwei getrennten Bescheiden verrechnet werden. Dabei muß zur vollständigen Unterrichtung des Rentenberechtigten allerdings der zuerst ergehende Bescheid einen Vorbehalt Über die noch vorzunehmende Gesamtberechnung enthalten. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Der Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 1. September 1966 enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die Anwendung
 
der Vorschriften der §§ 141 d bis k BEG Vorbehalten bleibe. Ein solcher Vorbehalt war zulässig, weil der Regierungspräsident in Kassel nicht endgültig über die Hinterbliebenenrente der Klägerin nach ihrem Sohn Walter HMB entscheiden konnte und ein solcher Vorbehalt nur die Ordnung herbeiführt, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die anhängigen Ansprüche von selbst eintreten würde (BGH RzW 1969,
 208 Nr. 41; 568 Nr. 29). Der Vorbehalt ist auch ausreichend konkretisiert (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29).
Das Oberlandesgericht hat somit die Berufung der Klägerin mit Recht insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verrechnung der bei der Hinterbliebenenrente überzahlten 2.410 DM mit der Nachzahlung der Berufsschädens-Witwenrente wendet.
3.	Dagegen kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es auch eine Verrechnung der verbleibenden Überzahlung von 6.323 DM auf die laufende Hinterbliebenenrente in Höhe von 46 DM ab 1. November 1966 für zulässig hält.
Dabei braucht die Frage hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verrechnung dieses Überzahlungsbetrages mit der laufenden Berufs Schadens-Witwenrente nach § 86 Abs. 5 BEG zulässig wäre. Diese Frage hätte sich nur dann gestellt, wenn der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Ent&chädigungsbehörde für die Festsetzung dieser Rente die Verrechnung der beiden Renten nach § 141 d Abs. 4 BEG vorgenommen und
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dabei mit der Nachzahlung der Berufsschädens-Witwenrente von insgesamt 23.898 DM zunächst die Überzahlung der Hinterbliebenenrente von 8,733 DM verrechnet und erst danach die an die Klägerin und ihre Tochter als Miterben gezahlte KapitalentSchädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Albert Hess von 21.488 DM auf die noch verbleibende Nachzahlung von 15.165 DM gemäß § 86 Abs. 5 BEG angerechnet hätte. Da dann ein noch offener Betrag der anzurechnenden Kapitalentschädigung von 6.323 DM verblieben wäre, hätte entschieden werden müssen, ob dieser Betrag nach § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG derart auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente verteilt werden kann, daß der Klägerin drei Viertel des Monatsbetrages dieser Rente verblieben wären.
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Der Regierungspräsident in Kassel ist jedoch nicht so verfahren, sondern hat die Verrechnung der Nachzahlungsbeträge und der laufenden Renten nach § 141 d Abs. 4 BEG dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden überlassen. Er hat außerdem durch Änderungsbescheid vom 25. November 1966 der Klägerin ausdrücklich die volle Berufsschädens-Witwenrente von 323 DM monatlich ab 1. Oktober 1966 zuerkannt. Der in diesem Bescheid enthaltene Vorbehalt der Rückforderung etwa noch nicht verrechneter Leistungen und der Anwendung der §§ 141 d bis k BEG ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt der Regierungspräsident in Wiesbaden bereits die Verrechnung nach § 141 d Abs. 4 BEG vorgenommen hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, daß dieser in seinem Bescheid vom 30. September 1966 auch die Anrechnung der Überzahlung der Hinterbliebenenrente auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente mit 80 DM monatlich ausgesprochen hat, wäre eine solche Anrech-
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nung unzulässig» veil § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG nur die Anrechnung der für den Berufsschäden gezahlten Kapitalentschädigung auf die laufende Berufsschädens-Witwenrente regelt. Einer erweiternden Auslegung ist diese Vorschrift als SonderanrechnungsbeStimmung nicht zugänglich, so daß weder andere Überzahlungen auf die laufende Rente nach § 86 BEG angerechnet werden können noch aus der Bestimmung eine allgemeine Anrechnungsermächtigung hergeleitet werden kann, wie das Berufungsgericht meint.
Die Anrechnung der Überzahlung von 6.323 DM auf die laufende Hinterbliebenenrente der Klägerin in Höhe von 46 DM monatlich ab 1. November 1966 wäre daher nur zulässig, wenn das BEG oder das BEG-Schlußgesetz eine solche Anrechnung vorsehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Bei der Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206 a, 141 d ff BEG können daher überzahlte Beträge weder auf künftige Rentenleistungen angerechnet noch zurückgefordert werden; auch Art. III Nr. 9 BEG-SchlußG bietet in diesen Fällen keine Handhabe zur Anrechnung auf laufende Renten (BGH RzW 1970, 308 Nr. 17). Das Berufungsurteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG wird nur für die Dauer der Bedürftigkeit gezahlt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob bei der Klägerin ab 1. November* 1966 die Bedürftigkeit unverändert fortbestanden hat. Der Beklagte hat im Laufe des bisherigen Verfahrens wiederholt dar-
auf hingewiesen, daß die Klägerin nicht mehr bedürftig sei, wenn ihr neben den sonstigen Einkünften die Berufsschädens-Witwenrente in vollem Umfang gezahlt werde.
Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß bei der Prüfung der Bedürftigkeit die laufende Berufsschädens-Witwenrente zu berücksichtigen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, daß sich bei den im Ausland lebenden Hinterbliebenen die Bedürftigkeit nach den in der Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünften bestimmt, so daß Entschädigungsleistungen aus Deutschland entsprechend umgerechnet werden müssen (BGH RzW 1970, 405 Nr. 9).
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung wird der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann