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BGH

Gericht: BGH

Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand Der in Polen geborene jüdische Kläger hielt sich in den Jahren 1946/48 in Bayern und anschließend wieder in Polen auf, 1957 wanderte er von dort nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seitdem besitzt. Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers nach dem BEG in der Fassung vom 29. Zur Begründung berief er sich auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, da die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt worden seien. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil dem Kläger ein Recht zur Anfechtung des Abgeltungsvergleichs weder wegen neuer oder weitergehender Ansprüche (Art. III BEG-SchlußG) noch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung (Art. IV BEG-SchlußG) zustehe. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens weiter. Wenn vom Berechtigten ein Anspruch auf Rente als Entschädigung eines Gesundheitsschadens durch Vergleich aufgegeben worden ist, so können dafür medizinische Gründe nicht nur in den Fällen ausschlaggebend gewesen sein, in denen eine Auseinandersetzung über die medizinischen Zusammenhänge vorausgegangen ist, Beweise erhoben worden sind und der Anspruchsteller sein Nachgeben oder das Fallenlassen des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Eine derart enge Auslegung des Gesetzes würde die Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG so einschränken, daß das mit den Sielen des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist. Um das Verfahren zu vereinfachen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Anspruchsteller medizinische Überlegungen für die Aufgabe der Rentenansprüche im Vergleich unterstellt, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrags verfolgungsbedingte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht hatte und erkennbar war, daß es sich um erhebliche, über den 1. Eer Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung anerkannt, daß die Unterstellung medizinischer Gründe für den Ver-gleichsabschluß nicht eingreift, wenn nach der Überzeugung der Ent schädigungs organe der Berechtigte aus außerhalb des medizinLedtaf) Bereichs liegenden Gründen den Rentenanspruch fallengelassen hat. Eas Anfechtungsrecht des Klägers scheitert hier ferner daran, daß der Vortrag des Klä# gers keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß er den Rentenansprucfc im Vergleich fallengelassen hat, obwohl er über den Oktober 1953 hinaus (§12 BEG) an einem erheblichen verfolgungsbedingten Gesundheit sschaden gelitten (§31 Abs. 1 BEG) habe. Der Kläger hat im früheren Verfahren auch sonst nicht vorgebracht, an den für 1947 geltend gemachten Beschwerden weiterhin zu leiden. Ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Abgeltungsvergleichs gemäß Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, da sich der Kläger auf die durch das Schlußgesetz geschaffenen Beweiserleichterungeh der §§ 31 Abs. 2, 47 Abs. 2 BEG nach seinem eigenen Vorbringen nicht berufen kann und auch sonst kein durch das Schlußgesetz entstandener weitergehender Anspruch für Freiheits- und Gesundheitsschaden in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
medizinischBEGvergleichenAnspruchBerechtigteärztlichKläger

Volltext der Entscheidung

2460 076 lc
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
172/69	URTEIL	Verkündet	am
19. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moses
>
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Ftaatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz k,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Be r IX. Ziv L l.nena t. d e n Bunde e g	cli t n I to f n i 1 a t u n t o r iv1 L t -
Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Polen geborene jüdische Kläger hielt sich in den Jahren 1946/48 in Bayern und anschließend wieder in Polen auf, 1957 wanderte er von dort nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seitdem besitzt. Seit 1959 lebt er in der Bundesrepublik. 1957 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Freiheit s- und Gesundheitsschadens an, ohne Angaben zu dem Anspruchsgrund zu machen. 1959 trug er zur Begründung des Freiheitsschadens vor, er habe seit der deutschen Besetzung Polens in seinem Heimatort Otwock den Judenstern getragen, im dortigen Ghetto gelebt und schließlich einen Monat im Konzentrationslager Treblinka zugebracht. Von dort sei er im Sommer 1942 geflohen und habe sich bis zur Befreiung versteckt. Der Kläger legte damals eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der er im
 
August und September 1947 wegen Rheumatismus des langen Rückenstreckers etwa zehnmal ärztlich behandelt und eine Röntgenaufnahme des Thorax angefertigt wurde.
Die Entschädigungsbehörde bezweifelte neben ihrer Zuständigkeit das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEG und die Angabaizu dem Verfolgungsschicksal» Am 4. Mai I960 kam zwischen den Parteien ein Vergleich zustande, der unter Ziff. I und III lautet:
I. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich zur Befriedigung aller Entschädigungsansprüche eine Entschädigung von 4.800 DM zu bezahlen.
III. Mit dem vorstehenden Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers nach dem BEG in der Fassung vom 29. 6. 1956 abgegolten.
Mit Schreiben vom 23. November 1965 focht der Kläger diesen Vergleich an und machte erneut Ansprüche wegen Freiheit s- und Gesundheitsschadens geltend. Zur Begründung berief er sich auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG, da die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt worden seien.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil dem Kläger ein Recht zur Anfechtung des Abgeltungsvergleichs weder wegen neuer oder weitergehender Ansprüche (Art. III BEG-SchlußG) noch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung (Art. IV BEG-SchlußG) zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet. Las angefochtene Urteil ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen nicht der Auslegung des Art. IV Kr. 2 in Verbindung mit Art. IV Kr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, die der Bundesgerichtshof in der RzW 1969»
353 Nr. 40 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat.
Wenn vom Berechtigten ein Anspruch auf Rente als Entschädigung eines Gesundheitsschadens durch Vergleich aufgegeben worden ist, so können dafür medizinische Gründe nicht nur in den Fällen ausschlaggebend gewesen sein, in denen eine Auseinandersetzung über die medizinischen Zusammenhänge vorausgegangen ist, Beweise erhoben worden sind und der Anspruchsteller sein Nachgeben oder das Fallenlassen des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Eine derart enge Auslegung des Gesetzes würde die Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG so einschränken, daß das mit den Sielen des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist.
Vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgeschlossene Vergleiche, in denen Rentenansprüche fallengelassen wurden*• beruhten in einem nicht abschätzbaren Umfang auf medizinischen Gründen, da die Anspruchsteller und ihre Bevollmächtigten zunehmend Kenntnis von den medizinischen Anschauungen erlangten, mit denen sie bei den ärztlichen Sachverständigen und den EntschädigungsOrganen zu rechnen hatten. Für die Entschädigungsorgane kam es damals nicht darauf an, aus welchen Gründen der Anspruchsteller den RentenanSpruch fallen ließ. Daher bestand auch für den Berechtigten vielfach kein Anlaß, die Aufgabe des Rentenanspruchs irgendwie zu erläutern. Das gegenseitige Nachgeben in einem derartigen Vergleich konnte also beim Berechtigten durchaus medizinische Gründe haben, während
 
die EntscHidigungsorgane ganz andere Überlegungen anstellten und sich hierfür auf ihre Akten berufen könnten.
Es geht deshalb nicht an, die Voraussetzungen der Vergleichsangleichung so einzuengen, daß es dabei entscheidend auf den Inhalt der Entschädigungsakten ankäme. Eie Berechtigten können vielmehr mit den im Entschädigungsverfahren zulässigen Mitteln dartun, daß ihrem damaligen Verhalten medizinische Erwägungen zugrund elagen.
Um das Verfahren zu vereinfachen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Anspruchsteller medizinische Überlegungen für die Aufgabe der Rentenansprüche im Vergleich unterstellt, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrags verfolgungsbedingte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht hatte und erkennbar war, daß es sich um erhebliche, über den 1. November 1953 hinausreichende Gesundheitsschäden handelte.
Eas Urteil des Berufungsgerichts weicht von diesen Grundsätze» ab. Es wird jedoch von anderen Erwägungen getragen.
Eer Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung anerkannt, daß die Unterstellung medizinischer Gründe für den Ver-gleichsabschluß nicht eingreift, wenn nach der Überzeugung der Ent schädigungs organe der Berechtigte aus außerhalb des medizinLedtaf) Bereichs liegenden Gründen den Rentenanspruch fallengelassen hat. j Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das hier derfatl weil sowohl die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie die Darstellung des Verfolgungsschicksals zweifelhaft waren und der Kläger nach der Überzeugung der Entschädigungsorgane wegen dieser Zweifel auf den Vergleich eingegangen war. Eas Anfechtungsrecht des Klägers scheitert hier ferner daran, daß der Vortrag des Klä# gers keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß er den Rentenansprucfc im Vergleich fallengelassen hat, obwohl er über den Oktober 1953 hinaus (§12 BEG) an einem erheblichen verfolgungsbedingten Gesundheit sschaden gelitten (§31 Abs. 1 BEG) habe. Die Anmeldung von 1957 bezeichnet keine gesundheitlichen Beschwerden. Die im jj weiteren Verlauf des früheren Verfahrens 1959 vorgelegte ärztUck
l

Bescheinigung, in der von einer kurzfristigen ärztlichen Behandlung im Jahre 1947 die Rede ist, ist mit einem über den 1. November 1953 andauernden Schaden nicht in Verbindung gebracht worden. Der Kläger hat im früheren Verfahren auch sonst nicht vorgebracht, an den für 1947 geltend gemachten Beschwerden weiterhin zu leiden.
Ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Abgeltungsvergleichs gemäß Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, da sich der Kläger auf die durch das Schlußgesetz geschaffenen Beweiserleichterungeh der §§ 31 Abs. 2, 47 Abs. 2 BEG nach seinem eigenen Vorbringen nicht berufen kann und auch sonst kein durch das Schlußgesetz entstandener weitergehender Anspruch für Freiheits- und Gesundheitsschaden in Betracht kommt.
Da es an einem Anfechtungsrecht fehlt, steht der Vergleich vom 4* Mai I960 einer erneuten Geltendmachung der streitbefangenen Entschädigungsansprüche entgegen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Maaß	von	der	Mühlen
 Henkel
Puchs