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BGH · IX ZR 172/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/68

Hat ein souveräner ausländischer Staat auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung dem Verfolgten die Freiheit entzogen und ist dieser während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von 8 Monaten nach ihrer Beendigung verstorben, dann wird vermutet, daß der Tod auf der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat beruht. Die Vermutung wird durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge dieser Freiheitsentziehung war. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Tötung um eine Maßnahme des souveränen ausländischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung handelt. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben den Anspruch verneint, weil deutsche Gewaltmaßnahmen nicht feststellbar seien und es an der für die Anwendung der Vermutung in § 15 Abs. 2 BEG erforderlichen Freiheitsentziehung oder Deportation der Kinder fehle. War das Ergreifen und Festhalten schon Teil der eigentlichen Tötungshandlung, wird allerdings nicht gesagt werden können, der Verfolgte sei während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes verstorben. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung RzW 1968, 121 Nr. 13 aus Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG gefolgert, diese Angleichungsbestimmung enthalte auch eine Auslegungsregel zu § 2 BEG und besage, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne dieser Deshalb werden auch die - adäquaten und verfolgungs-eigentümlichen - Auswirkungen der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nach §§ 15 ff, Der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG ist aber nur zu entnehmen, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung auch hinsichtlich ihrer Folgen für Leben und Gesundheit als entschädigungsbegründende Maßnahme gilt (BGH Urteil vom 23. Danach wurde von einer Neufassung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) Abstand genommen, weil nach Meinung des Ausschusses Maßnahmen ausländischer Staaten, auch wenn sie deutscherseits veranlaßt worden seien, nur hinsichtlich der Lebensschäden und der Gesundheitsschäden über die Vermutung der §§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG (also bei veranlaßter Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) sowie gemäß der ausdrücklichen Definition des § 43 BEG bei Freiheitsentziehung Entschädigungsansprüche auslösen sollten (S. 20/21 aaO), im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 2 BEG habe der Ausschuß die Einfügung eines neuen Absatzes (des jetzigen Absatzes 3) für notwendig erachtet. Deshalb ist entgegen der Meinung des Klägers Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG über seine Bedeutung als Auslegungsregel hinaus nicht unmittelbar in der Weise anzuwenden, daß alles im Rahmen einer veranlaßten Freiheitsentziehung Geschehene das Gepräge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen habe, ohne daß es noch auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer solchen Freiheitsentziehung und der Tötung ankomme. Das käme bei veranlaßter Freiheitsentziehung durch souveräne ausländische Staaten der gesetzlichen Fiktion einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Tode gleich. Auch nach der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG muß deshalb der Tod die adäquate Folge der veranlaßten Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und ihr eigentümlich gewesen sein. Der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß die Kinder des Klägers wenige Stunden nach dem Zusammentreiben der jüdischen Bevölkerung Markulestis noch am gleichen Tage von rumänischen Truppen oder Polizeieinheiten umgebracht worden sind. Unter Verfolgung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG ist wie sonst im Gesetz die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu verstehen (BGH RzW 1968, 399 Nr. 5). Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG stellt nur die veranlaßte Freiheitsentziehung durch eine souveräne ausländische Regierung einer Gewaltmaßnahme der in § 2 BEG genannten Amtsträger gleich. Stirbt der Verfolgte während einer solchen Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung, so wird vermutet, daß der Tod auf der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat beruht. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG in diesen Fällen führt aber nicht zu der - weitergehenden - Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sonstigen Gewaltmaßnahmen und dem Tod. Deshalb wird die Vermutung durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod des Verfolgten nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der Freiheitsentziehung ist. Das ist auch der Fall, wenn es sich bei der Tötung um eine Maßnahme des souveränen ausländischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung handelte. War Rumänien im Zeitpunkt der Tötung noch ein selbständiger Staat, dann kommt es darauf an, ob die veranlaßte Freiheitsentziehung (die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG) als (Mit-) Ursache für den Tod (- die Tötung) ausscheidet. Beruht dieser nach der Überzeugung der Entschädigungsorgane ausschließlich auf weiteren Gewaltmaßnahmen des damals noch souveränen rumänischen Staates, dann ist die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG widerlegt. Denn ohne tatsächliche Feststellungen Uber die Selbständigkeit oder Abhängigkeit Rumäniens im Zeitpunkt der Tötung, über eine unmittelbare Beteiligung deutscher Dienststellen oder Amtsträger an der Tötung und über die besondere Lage, in der sich die Kinder des Klägers als Gefangene der Rumänen befanden, läßt sich die Frage der Widerlegung nicht beurteilen und entscheiden.

Zitierte Normen: § 17 BEG
BEGFreiheitsentziehungTötungStaatVermutungTodMaßnahme

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 2, 15 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 3
Hat ein souveräner ausländischer Staat auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung dem Verfolgten die Freiheit entzogen und ist dieser während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von 8 Monaten nach ihrer Beendigung verstorben, dann wird vermutet, daß der Tod auf der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat beruht.
Die Vermutung wird durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge dieser Freiheitsentziehung war. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Tötung um eine Maßnahme des souveränen ausländischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung handelt.
Jaj
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1970 - IX ZR 172/68 - OLG
LG Duos
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 172/68	URTEIL	Verkündet	am
17- Dezember 1970
Ehrenberger,
 Justizangestellter
alt Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, BreitBcheidstr. 4,
Prozeßbevollmächtigter
 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Nathan S
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattern, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der aus Rumänien stammende jüdische Kläger wurde im Juni 194-1 von Markulesti in die Sowjetunion verschleppt. Er beansprucht als Hinterbliebener die Elternrente (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG) mit der Behauptung, seine drei 1925, I929 und 1932 geborenen Kinder aus erster Ehe
 
seien 1941 in Markulesti zurückgeblieben und dort umge-bracht worden.
Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben den Anspruch verneint, weil deutsche Gewaltmaßnahmen nicht feststellbar seien und es an der für die Anwendung der Vermutung in § 15 Abs. 2 BEG erforderlichen Freiheitsentziehung oder Deportation der Kinder fehle.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Teilurteil 4.827 DM rückständige Rente für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31* März 1968 und ab 1. April 1968 die Mindestrente zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hält auf Grund eines Berichts in dem Buche "Cartea Neagra" für überwiegend wahrscheinlich, daß die Kinder des Klägers am 8. Juli 1941 in Markulesti nach der Besetzung der Stadt durch rumänische Truppen von diesen oder von rumänischer Polizei zusammengetrieben und nach einigen Stunden umgebracht wurden. Das mehrstündige Festhalten vor der Tötung würdigt er als Freiheitsentziehung im Sinne des §	43 Abs. 1	Satz 2	Nr.	2
BEG. Er wendet deshalb im Anschluß	an BGH RzW 1968,	121
Nr. 13 die Vermutung des § 15 Abs.	2 BEG an,	die er, ohne
 dies näher zu begründen, nicht für	widerlegt	hält.
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Die Revision beanstandet die Anwendung der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, der Gefährlichkeit des Dauerzustandes einer Freiheitsentziehung eine "erleichternde” Vermutung gegenüberzustellen. Eine Freiheitsentziehung von einigen Stunden sei aber nur vorübergehend und damit nicht nachhaltig gewesen. Sie erfülle nicht die Voraussetzung ungünstigerer, gefahrvollerer Bedingungen. Jedenfalls sei die Vermutung durch die absichtliche Tötung der Kinder widerlegt; denn die Freiheitsentziehung habe sich nicht ausgewirkt.
Der Berufungsrichter hat den Begriff der Freiheitsentziehung in §§ 15 Abs. 2, 43 Abs. 1 BEG nicht verkannt. Eine solche liegt vor, wenn dem Verfolgten aus den Gründen des § 1 BEG die Bewegungsfreiheit durch Gewalt, insbesondere durch Einsperrung, völlig entzogen und jede Ortsveränderung unmöglich gemacht war. Die zeitliche Dauer einer solchen Zwangseinwirkung auf die Bewegungsfreiheit ist unerheblich. Ebensowenig kommt es auf die Vorstellungen des Verfolgers und die mit der Maßnahme erstrebten Zwecke an. Denn was Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit ist, beurteilt sich nach objektiver Wertung aus der Sicht des davon Betroffenen. War das Ergreifen und Festhalten schon Teil der eigentlichen Tötungshandlung, wird allerdings nicht gesagt werden können, der Verfolgte sei während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes verstorben. Aber das kann hier offenbleiben. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil wurden die Familienangehörigen des Klägers nicht ergriffen und sofort getötet, vielmehr am Ortsrand Markulestis versammelt, dort einige Stunden festgehalten und erst dann umgebracht.
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Täter waren Angehörige der rumänischen Wehrmacht oder der rumänischen Polizei. Ob und in welcher Weise auch deutsche Dienststellen an der Zusammentreibung und Tötung der Juden Markulestis unmittelbar beteiligt waren, hat der Berufungsrichter nicht geprüft.
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch Unrechtsmaßnahmen eines souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden geschädigt wurden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 353 Nr. 7 und 511 Nr. 15; 1966, 214 Nr. 12; 1967,
72 Nr. 15; 1968, 121 Nr. 13; 1969» 195 Nr. 25; Urteil vom 25* März 1970 - IX ZR 50/67)« Nur § 43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausländische Regierung dazu von der deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Bei den von Rumänien aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der deutschen Veranlassung.
Diesen Rechtszustand hat das BEG-Schlußgesetz nicht geändert. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung RzW 1968, 121 Nr. 13 aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gefolgert, diese Angleichungsbestimmung enthalte auch eine Auslegungsregel zu § 2 BEG und besage, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen Staat als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne dieser
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Vorschrift anzusehen oder wie eine solche zu behandeln sei. Deshalb werden auch die - adäquaten und verfolgungs-eigentümlichen - Auswirkungen der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nach §§ 15 ff,
28 ff BEG entschädigt. Es gelten die Vermutungen des § 15 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 BEG.
Der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG ist aber nur zu entnehmen, daß die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung auch hinsichtlich ihrer Folgen für Leben und Gesundheit als entschädigungsbegründende Maßnahme gilt (BGH Urteil vom 23. April 1968 - IX ZR 242/66, nicht veröffentlicht). DaB ergeben die Ausführungen des Abgeordneten Hirsch im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT IV/3423). Danach wurde von einer Neufassung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) Abstand genommen, weil nach Meinung des Ausschusses Maßnahmen ausländischer Staaten, auch wenn sie deutscherseits veranlaßt worden seien, nur hinsichtlich der Lebensschäden und der Gesundheitsschäden über die Vermutung der §§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG (also bei veranlaßter Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) sowie gemäß der ausdrücklichen Definition des § 43 BEG bei Freiheitsentziehung Entschädigungsansprüche auslösen sollten (S. 3 zu § 2 aaO). Zu Art. IV heißt es entsprechend (unter e) S. 20/21 aaO), im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 2 BEG habe der Ausschuß die Einfügung eines neuen Absatzes (des jetzigen Absatzes 3) für notwendig erachtet. Dadurch solle in den Fällen einer Schädigung an Leben sowie an Körper und Gesundheit eine Angleichung ermöglicht werden, "wenn die Entschädigungsorgane bisher trotz der Vermutungen in § 15
 
Abs. 2 und § 28 Abs. 2 BEG im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG den Anspruch unter Hinweis auf die Souveränität des die schädigende Maßnahme veranlassenden Staates abgelehnt haben*1.
Deshalb ist entgegen der Meinung des Klägers Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG über seine Bedeutung als Auslegungsregel hinaus nicht unmittelbar in der Weise anzuwenden, daß alles im Rahmen einer veranlaßten Freiheitsentziehung Geschehene das Gepräge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen habe, ohne daß es noch auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer solchen Freiheitsentziehung und der Tötung ankomme. Das käme bei veranlaßter Freiheitsentziehung durch souveräne ausländische Staaten der gesetzlichen Fiktion einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Tode gleich. Eine solche Fiktion ist in den Vorschriften der §§ 2, 15 und 43 BEG nicht enthalten.
Auch nach der Auslegungsregel des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG muß deshalb der Tod die adäquate Folge der veranlaßten Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und ihr eigentümlich gewesen sein.
Der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß die Kinder des Klägers wenige Stunden nach dem Zusammentreiben der jüdischen Bevölkerung Markulestis noch am gleichen Tage von rumänischen Truppen oder Polizeieinheiten umgebracht worden sind. Damit sind die für die Anwendung der Vermutung in § 15 AbB. 2 BEG rechtserheblichen Tatsachen (Tod während der veranlaßten Freiheitsentziehung) festgestellt. Die Ansicht
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des Berufungsgerichts, im Streitfälle sei diese Vermutung nicht widerlegt, kann aber auf Rechtsfehlem beruhen.
Unter Verfolgung im Sinne des § 15 Abs. 1 BEG ist wie sonst im Gesetz die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu verstehen (BGH RzW 1968, 399 Nr. 5). Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG stellt nur die veranlaßte Freiheitsentziehung durch eine souveräne ausländische Regierung einer Gewaltmaßnahme der in § 2 BEG genannten Amtsträger gleich. Daraus ergeben sich notwendig Folgerungen für die Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG. Stirbt der Verfolgte während einer solchen Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung, so wird vermutet, daß der Tod auf der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat beruht. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG in diesen Fällen führt aber nicht zu der - weitergehenden - Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sonstigen Gewaltmaßnahmen und dem Tod. Deshalb wird die Vermutung durch die Feststellung widerlegt, daß der Tod des Verfolgten nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der Freiheitsentziehung ist. Das ist auch der Fall, wenn es sich bei der Tötung um eine Maßnahme des souveränen ausländischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehung handelte. Anderenfalls würde Entschädigung für eine ausländische Tötung geleistet, für die die Bundesrepublik nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht eintritt.
 
Aus der Feststellung des Berufungsrichters, die Angehörigen des Klägers seien von rumänischen Truppen oder Polizeieinheiten umgebracht worden, folgt für die rechtliche Beurteilung:
War Rumänien im Zeitpunkt der Tötung - 8. Juli 1941 -kein selbständiger Staat mehr, sondern von der deutschen nationalsozialistischen Regierung abhängig, dann sind die antijüdischen Maßnahmen seiner Behörden, Dienststellen oder sonstigen Amtsträger der nationalsozialistischen deutschen Regierung als eigenes Staatsunrecht «uzurechnen. In diesem Falle ergäbe sich die Anspruchsberechtigung des Klägers unmittelbar aus §§ 2, 15 BEG.
Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden, Dienststellen oder sonstige Amtsträger an der Tötung unmittelbar handelnd beteiligt waren. Hingegen reicht die Veranlassung oder Billigung der Tötung durch die in § 2 BEG genannten Stellen nicht aus. Dadurch werden Maßnahmen souveräner Staaten nicht zu deutschem Staatsunrecht (vgl. BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 27/68, zur Veröffentlichung vorgesehen).
War Rumänien im Zeitpunkt der Tötung noch ein selbständiger Staat, dann kommt es darauf an, ob die veranlaßte Freiheitsentziehung (die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG) als (Mit-) Ursache für den Tod (- die Tötung) ausscheidet. Beruht dieser nach der Überzeugung der Entschädigungsorgane ausschließlich auf weiteren
 Gewaltmaßnahmen des damals noch souveränen rumänischen Staates, dann ist die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG widerlegt.
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Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlen im Berufungsurteil. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Insbesondere ist es dessen Aufgabe, den Grad der Abhängigkeit des ausländischen Staates auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse und der sonstigen Gegebenheiten zu beurteilen (BGH RzW 1969, 418 Nr. 25). Das gleiche gilt für die Frage, ob die mehrstündige Freiheitsentziehung für den Tod (mit-) ursächlich war oder nicht. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die unbegründet gebliebene Schlußfolgerung des Berufungsrichters, die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sei nicht widerlegt, gerechtfertigt ist. Denn ohne tatsächliche Feststellungen Uber die Selbständigkeit oder Abhängigkeit Rumäniens im Zeitpunkt der Tötung, über eine unmittelbare Beteiligung deutscher Dienststellen oder Amtsträger an der Tötung und über die besondere Lage, in der sich die Kinder des Klägers als Gefangene der Rumänen befanden, läßt sich die Frage der Widerlegung nicht beurteilen und entscheiden.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Graf
 Mattem
Zorn
 Henkel
Puchs