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BGH · IX ZR 172/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Kläger Ersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 12.674,38 € begehren. Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
UrtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 172/05
vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zugelassen, als die Kläger 18.496,96 € nebst geltend gemachter Zinsen begehren.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.171,34 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 18.496,96 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Kläger Ersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 12.674,38 € begehren. Insoweit hat die
 
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Indem	das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig
 verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt haben, ist das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. November 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28).
 
3	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -