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BGH · IX ZR 172/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 172/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdenunmehrigenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 172/04
vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.966,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	ist	davon	ausgegangen, dass der Zurechnungszu-
sammenhang zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der Formulierung der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehlverhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anders. Ob die Führung der Kündigungsschutzprozesse durch den
 
nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachgemäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.
3	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 27.11.2003 -90 320/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 27 U 2/04 -