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BGH · ix ZR 172/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 172/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill am 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.503,72 €festgesetzt. Bei der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DarlegungsundNichtzulassungsbeschwerdeBESCHLUSSZPOGanterZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 172/03
BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
 am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.503,72 €festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde
 
vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Beraterin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 123, 311,316 ff; ständig) verteilt.
Ganter		Raebel		Kayser
	Neskovic		Vill