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BGH · IX ZR 171/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 171/94

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Gründe Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch auf Rückübereignung des vom Beklagten ersteigerten Grundstücks Zug um Zug gegen Erstattung des Versteigerungserlöses - anders als in den Vorinstanzen - nicht mehr darauf gestützt, daß der Beklagte zugesagt habe, der Klägerin das Grundstück nach der Ersteigerung zu übereignen. Die Revision hat den Klageanspruch nur noch auf eine vorvertragliche, vertragliche und deliktische Schadenersatzpflicht des Beklagten gegründet.

Zitierte Normen: § 249 BGB
GrundstückKlageanspruchStreitwertKlägerinZRRückübereignung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 171/94	BESCHLUSS
vom 14. Dezember 1995
in dem Rechtsstreit
 Straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr. v. als amtlich bestellter Abwickler
 gegen
Karl Hs.Nr.
a.d. PI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 jun.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Dezember 1995 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 923.909 DM festgesetzt.
Gründe
 Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch auf Rückübereignung des vom Beklagten ersteigerten Grundstücks Zug um Zug gegen Erstattung des Versteigerungserlöses - anders als in den Vorinstanzen - nicht mehr darauf gestützt, daß der Beklagte zugesagt habe, der Klägerin das Grundstück nach der Ersteigerung zu übereignen. Deswegen kann hier dahinstehen, wie der Streitwert für eine solche Klage auf Vertragserfüllung zu bemessen wäre. Die Revision hat den Klageanspruch nur noch auf eine vorvertragliche, vertragliche und deliktische Schadenersatzpflicht des Beklagten gegründet. Der Ersatzanspruch war auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das behauptete Schadensereignis bestanden hätte (§ 249 BGB); damit hatte dieser Anspruch - gemäß dem Klageantrag - auch zu dem Inhalt, daß mit einer Rückübereignung des Grundstücks zugleich die Erlöszahlung des Beklagten auszugleichen war. Danach umfaßte das
 Interesse der Klägerin an ihrem Schadenersatzanspruch den Wert des Grundstücks in Höhe von 2.913.909 DM abzüglich des Versteigerungserlöses von 1.990.000 DM (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 1985 - III ZR 155/84, Kost Rsp ZPO § 3 Nr. 745, zu dem Streitwert für eine Klage auf Wiedereinräumung des früheren Rechtszustandes).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer