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BGH · ix zu 171/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zu 171/72

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird der Klägerin versagt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Der Beschluß9 durch den der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Berufungsurteil zuließ9 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges9 Rechtsanwalt Dr. Kd|p9 am 16. Die Klägerin hat gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht* Rechtsanwalt Dr. versichert, die Entschädigungsakte sei- ihm am 7. Mai 1972, den er vorher nicht zu Gesicht bekommen habe, vorgelegt worden* Die Ausfertigung trage den Eingangsstempel vom 16* Juni 1972; nach seiner zuverlässigen Erinnerung habe er ein Zustellungsempfangsbekenntnis nicht zur Unterschrift vorgelegt erhalten und auch nicht unterzeichnet. Der Klägerin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu versagen. Auch durch das neuerliche Vorbringen wird ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. 8X1 der Frist- Danach beruht sie darauf, daß er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, obgleich bei dessen Vorlage seine allgemeine Anweisung über die Behandlung von FristSachen - gleichzeitige Vorlage der

Zitierte Normen: § 220 BEG
RechtsanwaltEmpfangsbekenntnisBeschlußKlägerinBürovorsteherRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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ix zu 171/72 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Estera Ruchla ■ Rue MI
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Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg9 Henkel 9 Fuchs und Dr. Thumm
 beschlossen:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird der Klägerin versagt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13- Juni 1969 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-* und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin,
 Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Beschluß9 durch den der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Berufungsurteil zuließ9 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges9 Rechtsanwalt Dr. Kd|p9 am 16. Juni 1972 nach § 212a ZPO zugestellt. Die am 17. November 1972 eingegangene Revisions schrift hat die Notfrist von einem Monat (§ 220 Abs. 3 Satz 3-5 BEG) nicht gewahrt.
 
Die Klägerin hat gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht* Rechtsanwalt Dr.	versichert, die Entschädigungsakte sei- ihm
 am 7. November 1972 mit dem eingehefteten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972, den er vorher nicht zu Gesicht bekommen habe, vorgelegt worden* Die Ausfertigung trage den Eingangsstempel vom 16* Juni 1972; nach seiner zuverlässigen Erinnerung habe er ein Zustellungsempfangsbekenntnis nicht zur Unterschrift vorgelegt erhalten und auch nicht unterzeichnet. Der Bürovorsteher sei angewiesen, die Notfristen mit Vorfristen im Terminkalender einzutragen, die Eintragung auf dem Schriftstück zu vermerken, das mit dem Eingangsdatum versehene Empfangsbekenntnis der gerichtlicnen Entscheidung beizufügen und die in die Handakte eingeheftete Entscheidung mit dem Empfangsbekenntnis vorzulegen* Ihm sei unerklärlich, daß "dieser die Frist nicht notiert und den Beschluß nicht vorgelegt habe. Der Bürovorsteher Sch^^ versichert:
Der Zulassungsbeschluß sei am 16* Juni 1972 eingegangen.
Er habe versehentlich keine Frist eingetragen und den Beschluß weder Rechtsanwalt Dr.	noch dem amtlich
 bestellten Vertreter vorlegen lassen.
Nach Hinweis auf das in den Akten befindliche, von ihm unterschriebene Empfangsbekenntnts vom 16. Juni 1972 hat Rechtsanwalt Dr.	versichert,	er könne sich
 an die Unterschriftsleistung nicht bewußt erinnern. Dies möge darauf zurückzuführen sein, daß ihm der Bürovorsteher bei einer nochmaligen kurzen Anwesenheit im Büro vor Urlaubsantritt das Empfangsbekenntnis vorgelegt habe, jedoch entgegen den Anweisungen ohne den Beschluß und ohne Fristvermerk.
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Der Klägerin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu versagen. Sie könnte nur gewährt werden, wenn auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht dargetan.
Rechtsanwalt Dr.	hat	den Empfang des Be-
schlusses vom 30. Mai 1972 auf dem ihm übersandten vorgedruckten "Empfangsbekenntnis nach § 212a ZP0W unter dem Datum ”16.6.1972" durch seine Unterschrift bestätigt. Damit ist der ursprüngliche Vortrag der Klägerin über den Grund der Fristversäumnis widerlegt. Es bleibt offen, ob der Prozeßbevollmächtigte die äußerste, nach den Umständen erforderliche und zu ewartende Sorgfalt (vgl. BGH NJW 1952, 425; Beschluß vom 24. März 1970 -IX ZB 272/69) beachtet hat.
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Auch durch das neuerliche Vorbringen wird ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr.	8X1	der	Frist-
versäumnis nicht ausgeschlossen. Danach beruht sie darauf, daß er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, obgleich bei dessen Vorlage seine allgemeine Anweisung über die Behandlung von FristSachen - gleichzeitige Vorlage der
 
zugesteilten Beschlußabschrift mit Fristvermerk - erkennbar mißachtet worden und damit die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht sichergestellt war.
Mai	Henkel