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BGH · IX ZR 171/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 171/11

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin außerstande war, ihren aus der Verlagerung von Produktionsanlagen herrührenden erhöhten Finanzierungsaufwand aus der laufenden Liquidität zu decken und deshalb ungeachtet der fehlerhaften betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch die Be- Eine nähere Darlegung war auch deswegen geboten, weil die Klägerin im Widerspruch hierzu vorgetragen hat, wegen der von anderen Kreditinstituten angebotenen ungünstigen Darlehensbedingungen von einem Vertragsschluss abgesehen zu haben. Dieses Vorbringen hat sie entgegen der Rüge der Beschwerde nicht später korrigiert, sondern lediglich geltend gemacht, angesichts des von der Beklagten mitgeteilten günstigen Zahlenmaterials keinen weiteren Kreditbedarf gehabt zu haben. gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen be- 8 b) Die Rüge ist nicht begründet, weil sich das Berufungsgericht im Einzelnen mit der Sachlage auseinandergesetzt hat. Außerdem befasst sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an Vortrag, in welcher Höhe die Klägerin zwecks Erzielung von Skontovorteilen auf eine freie Liquidität habe zurückgreifen können. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht das für den Nachweis eines auf verspäteten Einsparungsmaßnahmen beruhenden Schadens von 85.000 € angebotene Sachverständigengutachten nicht erhoben hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des aus verzögerten Rationalisierungsinvestitionen hergeleiteten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 490.733,97 Ohne Erfolg beanstandet - offenbar gestützt auf §139 Abs. 1 ZPO - die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte sie wegen der Notwendigkeit einer Finanzierung der Rationalisierungsmaßnahmen über seine Schlüssigkeitsbedenken unterrichten müssen. Selbst wenn man einen solchen Hinweis als geboten erachtet, hätte die Klägerin unter Offenlegung der näheren Vertragsmodalitäten vortragen müssen, dass sie durch Aufnahme eines Bankkredits die Investitionen hätte finanzieren können.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 139 ZPO
12geltennahBerufungsgerichtBVerfGEBeschwerdeKlägerinAbweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 171/11
vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 12. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 745.400,44 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	ausschließlich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG
gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den geltend gemachten Verfassungsverstößen.
2	1.	Soweit die Klägerin die Abweisung des geltend gemachten Zinsscha-
dens über 95.048,00 € beanstandet, ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben.
3	a)	Der geltend gemachte Verstoß ist bereits nicht entscheidungserheb-
lich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin außerstande war, ihren aus der Verlagerung von Produktionsanlagen herrührenden erhöhten Finanzierungsaufwand aus der laufenden Liquidität zu decken und deshalb ungeachtet der fehlerhaften betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch die Be-
 
klagte ein Kreditbedarf bestand. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
4	b)	Dem	Antrag	der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zu dem Beweis
 der Tatsache, dass von verschiedenen Kreditinstituten langfristige, zinsgünstige Tilgungsdarlehen gewährt worden wären, brauchte das Berufungsgericht im Übrigen mangels einer substantiierten Darlegung nicht nachzugehen.
5	Die	Klägerin	hat	weder konkrete Angaben zur tatsächlichen Zinshöhe
 und zur Laufzeit der Darlehen noch zu den sonstigen Vertragskonditionen gemacht. Eine nähere Darlegung war auch deswegen geboten, weil die Klägerin im Widerspruch hierzu vorgetragen hat, wegen der von anderen Kreditinstituten angebotenen ungünstigen Darlehensbedingungen von einem Vertragsschluss abgesehen zu haben. Dieses Vorbringen hat sie entgegen der Rüge der Beschwerde nicht später korrigiert, sondern lediglich geltend gemacht, angesichts des von der Beklagten mitgeteilten günstigen Zahlenmaterials keinen weiteren Kreditbedarf gehabt zu haben. Mithin wurde der in vorliegendem Zusammenhang entscheidende Widerspruch des Klagevorbringens nicht beseitigt. Bei dieser Sachlage würde eine Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
6	2.	Die	Abweisung	des auf Skontoverluste gestützten Schadensersatzan-
spruchs in Höhe von 142.089,06 € beruht nicht auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
7	a)	Willkür	liegt	nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichti-
gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen be-
 
ruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f).
8	b) Die Rüge ist nicht begründet, weil sich das Berufungsgericht im Einzelnen mit der Sachlage auseinandergesetzt hat. Außerdem befasst sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an Vortrag, in welcher Höhe die Klägerin zwecks Erzielung von Skontovorteilen auf eine freie Liquidität habe zurückgreifen können.
9	3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht das für den Nachweis eines auf verspäteten Einsparungsmaßnahmen beruhenden Schadens von 85.000 € angebotene Sachverständigengutachten nicht erhoben hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit von einer unzureichenden Substantiierung der vermeintlichen Einsparmaßnahmen ausgegangen.
10	4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des aus verzögerten Rationalisierungsinvestitionen hergeleiteten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 490.733,97 € wendet, fehlt es bereits an jeder Präzisierung, welche Grundrechte verletzt sein sollen.
11	Davon abgesehen bedurfte es, auch wenn die Klägerin die vermeintlichen Rationalisierungsinvestitionen zwischenzeitlich vorgenommen hat, im Ein-
 
klang mit der Würdigung des Berufungsgerichts der Darlegung, dass ihre finanzielle Kraft ausgereicht hatte, diese Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen. Ohne Erfolg beanstandet - offenbar gestützt auf §139 Abs. 1 ZPO - die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte sie wegen der Notwendigkeit einer Finanzierung der Rationalisierungsmaßnahmen über seine Schlüssigkeitsbedenken unterrichten müssen. Selbst wenn man einen solchen Hinweis als geboten erachtet, hätte die Klägerin unter Offenlegung der näheren Vertragsmodalitäten vortragen müssen, dass sie durch Aufnahme eines Bankkredits die Investitionen hätte finanzieren können. Sie hätte sich indessen nicht - wie die Beschwerde ausführt - ohne nähere Substantiierung lediglich darauf beschränken dürfen, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu stellen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2011 -30 356/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 U 107/11 -