September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.121,02 € festgesetzt. Entgegen ihrer Begründung fordert insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht in entscheidungs- Sie beruht vielmehr auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Schreibens der Schuldnerin vom 11.
IX ZR 171/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.121,02 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Entgegen ihrer Begründung fordert insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht in entscheidungs- tragenden Obersätzen von der Rechtsprechung des Senats ab. Sie beruht vielmehr auf der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Schreibens der Schuldnerin vom 11. April 2007. Diese Würdigung ist möglich und beruht nicht auf zulassungsrelevanten Fehlern. 3 Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 2/19 O 168/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2009 - 10 U 280/08 -