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BGH · IX ZR 171/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 171/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig. 4 a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten zustande gekommen sind. 5 b) In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unternehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht (BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden Unkosten ergibt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 95 InsO
UnternehmerRechtsprechungHamburgBerufungsgerichtZeitraumFallBeschwerdeInsolvenzeröffnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 171/08
vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 2. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 195.526,93 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	auch	im	Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2	1.	Die	auf	den	Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543
 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine branchenuntypische Individualvereinbarung.
3	2.	Ein	Eingreifen	des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer
 einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.
 
4	a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten zustande gekommen sind. Diese Auslegung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
5	b) In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unternehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht (BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht auf-
 
gezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiedene Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde nicht angegriffen - ausgeführt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2007 -403 0 162/06-OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 U 287/07 -