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BGH · IX ZR 171/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 171/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. 2 Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz Das Berufungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbesondere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 260 BGB Art. 103 GG
FischerDüsseldorfZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 171/06
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Soweit	das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der
 eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz
 
gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das Berufungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.
3	Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert wer-
den sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbesondere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen damit in Einklang. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor noch eine willkürliche Rechtsfindung.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.07.2005 -30 49/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 -1-12 U 246/05 -