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BGH · ix ZR 171/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 171/04

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). fungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zu dem 22. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden kann.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VersRBedeutungBundesgerichtshofsAuftragEinzelfallZPOBeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

ix ZR 171/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. Juri 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 21. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	und	auch	im	Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Entgegen	der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-
fungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,
NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 -VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR 1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zu dem 22. Dezember 1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Beauftragung der Berufungsanwälte einbezogen war.
3	2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des
 erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 50 Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen.
-4-
4	Von	einer	weiteren	Begründung	der	Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 06.11.2003 -15 0 640/02 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2004 - 28 U 187/03 -