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BGH · IX ZR 171/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 171/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. Die Frage, ob die sich aus §51b BRAO ergebende Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Schädigern, für welche die Verjährung erst mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt, gegen den Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist, stellt sich nicht. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 6. Nach dem Vortrag des Klägers hat ein und dieselbe anwaltliche Pflichtverletzung zu dem Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 30. Nach dem Grundsatz von der Schadenseinheit beginnt, falls spätere Schadensfolgen durch eine abgeschlossene Handlung verursacht sind, die Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende Schadensfolgen, die bei Eintritt des ersten Teilschadens als möglich voraussehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchadensfolgenTeilschadensEintrittvoraussehbarKreftKlägerKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 171/02
25. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill
 am 25. September 2003 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die sich aus §51b BRAO ergebende Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Schädigern, für welche die Verjährung erst mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt, gegen den Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist, stellt sich nicht. Auch dann, wenn es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des Klägers ankäme, wäre die Situation für diesen nicht günstiger. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 6. April
 
1998 über die Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 30. März 1998 unterrichtet wurde, so daß er spätestens wenige Tage danach Kenntnis von dem Eintritt des (ersten Teil-) Schadens hatte. Diese Feststellung wird nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen.
Nach dem Vortrag des Klägers hat ein und dieselbe anwaltliche Pflichtverletzung zu dem Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 30. März 1998 und zur - bereits bei Entstehung des ersten Teilschadens (Vollstreckungskosten) voraussehbaren - Kündigung des Klägers geführt. Nach dem Grundsatz von der Schadenseinheit beginnt, falls spätere Schadensfolgen durch eine abgeschlossene Handlung verursacht sind, die Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende Schadensfolgen, die bei Eintritt des ersten Teilschadens als möglich voraussehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488). Daß es von der "freien Willensentschließung" des Versicherers abhing, welche Konsequenzen er aus der neuerlichen Pfändungsmaßnahme zog, ist unerheblich. Der Eintritt des Schadenspostens "Ein-kommenseinbuße" ist ab 6. April 1998 jedenfalls möglich und voraussehbar gewesen. Sicher muß er nicht gewesen sein.
Kreft
 Neskovic
Fischer
 Vill
Ganter