Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23« September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« Mai 1971 aufgehoben. Die Klägerin führt einen Wirbelsäulenschaden und ein seelisches Leiden auf die gegen sie ergriffenen Maßnahmen zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverwei-sen« Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuwei- Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet« Der Klägerin kann ein Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG zustehen« Der Berufungsrichter läßt die - vom Landgericht verneinte - Zusammenhangfrage hinsichtlich des seelischen Leidens offen, veil es aus Rechtsgründen darauf nicht ankomme: Die menschenrechtswidrige Schädigung in Danzig sei nicht unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgt« Hierunter sei nur eine Schädigung im räumlichen und zeitlichen Machtbereich des Nationalsozialismus zu verstehen« Ansprüche wegen des in einem fremden Staat durch dessen Organe zugefügten Schadens bestünden nicht« Das ergäben Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. VI BEG-SchlußG. Mai 1933 gleichgeschaltet gewesen sei« Die Rechtsprechung habe auch zutreffend Verfolgungsmaßnahmen von Partei und Staat in Danzig seit der Machtübernahme der dortigen NSDAP als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG angesehen. Art. VI BEG-SchlußG stelle nicht auf die Ideologische Übereinstimmung des Schädigers mit den Zielen des Nationalsozialismus, sondern auf die staats- und völkerrechtliche Lage ab. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die schädigenden Maßnahmen, die die Menschenrechte mißachteten, gegen den Betroffenen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vorgenommen sein müssen (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG). Der Betroffene muß im räumlichen Machtbereich des Nationalsozialismus durch Maßnahmen der dortigen Machthaber geschädigt worden sein, sich also ln dessen Machtbereich tatsächlich aufgehalten haben, als ihn die Maßnahmen trafen (BGH RzW 1970, 329). Ein Schaden, der einer Person im Machtbereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden ist, begründet deshalb keinen Anspruch nach Art. VI BEG-SchlußG, selbst wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber in ihrem Machtbereich dazu eine Ursache gesetzt haben. Allerdings gehörte das Gebiet der Freien Stadt Danzig staats- und völkerrechtlich nicht zu dem deutschen Reichsgebiet; es war ein selbständiger deutscher Staat (vgl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte nichts dafür, daß unter dem Begriff "nationalsozialistische Gewaltherrschaft" in Art, VI Nr, 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur die nationalsozialistische Herrschaft des Deutschen Reiches zu verstehen ist. Er ist auf die Zwecke des BEG zugeschnitten und steht in Beziehung zu dem Begriff der nationalsozialistischen GewaltmaBnahme in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BEG; räumlich ist er nicht beschränkt. Das hat im Gesetz selbst dadurch seinen Niederschlag gefunden, daB das BEG-Schlußgesetz das Gebiet der Freien Stadt Danzig vor allem wegen des Einflusses der NSDAP dort seit Mai 1933 dem Reichsgebiet völlig gleichstellte (vgl. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, damit sei Art. VI BEG-SchlußG auch auf sonstige Fälle volkstumspolitischer Auseinandersetzungen in Polen oder der Tschecho-äLowakeivor der deutschen Besetzung oder auf Maßnahmen der NSDAP im Reichsgebiet vor der "Machtübernahme" anzuwenden. sen wäre und von den gesagt werden könnte, es sei schon vor der Besetzung durch die deutschen Truppen so im Innern von der NSDAP beherrscht worden« Das Berufungsurteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 363 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht liegen nicht vor (BGH LM ZPO § 30 Nr. 2; BGHZ 16, 71, 82). Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift nicht ein. Die Verhaftung des Ehemannes scheidet als Schädigungshandlung schon deshalb aus, weil sie die Klägerin nur mittelbar betroffen hat.
2428 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 170/71 URTEIL Verbindet am -------- 23. September 1976 Pohl Justizamtsinspektor ab Urkwkdsbeamter der Geschiftotelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revlalonaklägerln, - ProzeSbevollmächtlgte: Rechtsanwälte Dr. gegen BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt ln Köln, Köln, Habsburgerring 9» Beklagte und Revlslonsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ♦ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 23« September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13« Mai 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwie sen • Das Revisionsverfahren ist gebUhren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist gebürtige Polin. Seit 1948 lebt sie in Argentinien. Sie beantragte rechtzeitig Entschädigung als Nationalgeschädigte und trug dazu vor: Vor dem Kriege habe sie in Danzig gewohnt. Ihr Ehemann» früher höherer polnischer Nachrichtenoffizier» sei Leiter der Militärabteilung beim polnischen Generalkommissariat gewesen. Im Jahre 1939 habe der durch die Nationalsozia- listen aufgeputschte Pöbel sie öfter mit Steinen beworfen und mißhandelt« Im August 1939 hätten unbekannte SA-Leute ihr Auto zerstört und sie wiederum mlShandelt; sie habe sich ärztlich behandeln lassen müssen« Am 25. August 1939 sei sie von der Gestapo verhaftet worden, am 30. August 1939 wieder frei gekommen und noch am selben Tag nach Warschau abgereist« Am 24« November 1939 sei sie nach Rumänien entkommen und über Frankreich, Spanien und Portugal im Oktober 1940 nach England gelangt« Ihren Ehemann habe man am 1« September 1939 ebenfalls verhaftet und am 7« September 1939 nach Litauen abgeschoben; er sei mit ihr 1941 in England wieder zusammengetroffen« Die Klägerin führt einen Wirbelsäulenschaden und ein seelisches Leiden auf die gegen sie ergriffenen Maßnahmen zurück. Für einen Nervenzusammenbruch in Warschau macht sie auch die Ungewißheit über das Schicksal ihres Ehemannes verantwortlich« Die Behörde lehnte ab« Mit der Klage verlangte die Klägerin Entschädigung für Gesundheitsschaden seit 1« Januar 1949. Das Landgericht wies die Klage ab« Im Berufungsrechtszug trug die Klägerin ergänzend vor, sie und ihr Ehemann seien im Fahndungsbuch Polen 1939 ausgeschrieben gewesen, weshalb sie in Warschau im Untergrund habe leben müssen« Die Berufung blieb erfolglos« Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverwei-sen« Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuwei- sen n Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet« Der Klägerin kann ein Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG zustehen« Der Berufungsrichter läßt die - vom Landgericht verneinte - Zusammenhangfrage hinsichtlich des seelischen Leidens offen, veil es aus Rechtsgründen darauf nicht ankomme: Die menschenrechtswidrige Schädigung in Danzig sei nicht unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgt« Hierunter sei nur eine Schädigung im räumlichen und zeitlichen Machtbereich des Nationalsozialismus zu verstehen« Ansprüche wegen des in einem fremden Staat durch dessen Organe zugefügten Schadens bestünden nicht« Das ergäben Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. VI BEG-SchlußG. Die Vorschrift stelle nicht auf die allgemeine Regelung der §§ 1, 2 BEG ab. Vielmehr mache sie den Anspruch von besonderen, eng umgrenzten und miteinander verknüpften Voraussetzungen abhängig. Sie gehe zurück auf den Uberleitungsvertrag vom 26. Mai 1952. Dieser betreffe insoweit Maßnahmen der deutschen Besatzungsmacht. Danzig sei jedoch bis zu dem 1. September 1939 selbständiges Hoheitsgebiet gewesen. Seine Rechtsstellung habe der Versailler Vertrag geregelt. Es habe eine selbständige Regierung - den Senat - gehabt; daneben hätten Befugnisse Polens und des Völkerbundes bestanden. Diesen Status habe Hitler durch Erklärungen im November 1937 und Februar 1938 ausdrücklich anerkannt. Demgegenüber sei richtig, daß Danzig im Innern seit der Machtübernahme der NSDAP am 28. Mai 1933 gleichgeschaltet gewesen sei« Die Rechtsprechung habe auch zutreffend Verfolgungsmaßnahmen von Partei und Staat in Danzig seit der Machtübernahme der dortigen NSDAP als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG angesehen. Auf Fälle wie hier sei diese Rechtsprechung aber nicht über- tragbar. Art. VI BEG-SchlußG stelle nicht auf die Ideologische Übereinstimmung des Schädigers mit den Zielen des Nationalsozialismus, sondern auf die staats- und völkerrechtliche Lage ab. Anderenfalls würde die Vorschrift auch bei volkstumspolitischen Auseinandersetzungen in anderen Gebieten vor der deutschen Besetzung oder bei Maßnahmen der NSDAP im Reichsgebiet vor der Machtübernahme eingreifen. Das sei nicht ihr Sinn. Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die schädigenden Maßnahmen, die die Menschenrechte mißachteten, gegen den Betroffenen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vorgenommen sein müssen (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG). Der Betroffene muß im räumlichen Machtbereich des Nationalsozialismus durch Maßnahmen der dortigen Machthaber geschädigt worden sein, sich also ln dessen Machtbereich tatsächlich aufgehalten haben, als ihn die Maßnahmen trafen (BGH RzW 1970, 329). Ein Schaden, der einer Person im Machtbereich eines fremden Staates durch dessen Organe zugefügt worden ist, begründet deshalb keinen Anspruch nach Art. VI BEG-SchlußG, selbst wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber in ihrem Machtbereich dazu eine Ursache gesetzt haben. Allerdings gehörte das Gebiet der Freien Stadt Danzig staats- und völkerrechtlich nicht zu dem deutschen Reichsgebiet; es war ein selbständiger deutscher Staat (vgl. BGH RzW 1963, 221). Nach tatrichterlicher Feststellung hatte die NSDAP am 28. Mai 1933 aber auch dort die Macht übernommen. Das bedeutet, daß die NSDAP ln Danzig die Regierungsgewalt ausübte. Das Gebiet von Danzig gehörte damit zu dem räumlichen Machtbereich des Nationalsozialismus (vgl. BGH RzW 1970, 329). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte nichts dafür, daß unter dem Begriff "nationalsozialistische Gewaltherrschaft" in Art, VI Nr, 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur die nationalsozialistische Herrschaft des Deutschen Reiches zu verstehen ist. Der Begriff, wie ihn die Präambel und andere Vorschriften des Gesetzes (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 141 Abs. 1 und 3 BEG) verwenden, ist ein einheitlicher. Für die Nationalgeschädigten gilt er in gleicher Weise wie für die übrigen Verfolgten. Er ist auf die Zwecke des BEG zugeschnitten und steht in Beziehung zu dem Begriff der nationalsozialistischen GewaltmaBnahme in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BEG; räumlich ist er nicht beschränkt. Das hat im Gesetz selbst dadurch seinen Niederschlag gefunden, daB das BEG-Schlußgesetz das Gebiet der Freien Stadt Danzig vor allem wegen des Einflusses der NSDAP dort seit Mai 1933 dem Reichsgebiet völlig gleichstellte (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c und Abs. 3» 4 a Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 2, 62 Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 1, 141 Abs. 1 S. 1 BEG; Entwurf eines 2. ÄndG-BEG, BT-Drucks. IV/1330 Begründung zu Nr. 1 S. 24). Danach bestand in Danzig eine "nationalsozialistische Gewaltherrschaft" im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, sobald die seit 1933 bestehende national sozialistische Herrschaft zur Gewaltherrschaft ausartete. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, damit sei Art. VI BEG-SchlußG auch auf sonstige Fälle volkstumspolitischer Auseinandersetzungen in Polen oder der Tschecho-äLowakeivor der deutschen Besetzung oder auf Maßnahmen der NSDAP im Reichsgebiet vor der "Machtübernahme" anzuwenden. In Europa gab es kein Gebiet, dessen innere Lage mit dem der Freien Stadt Danzig vergleichbar gewe- sen wäre und von den gesagt werden könnte, es sei schon vor der Besetzung durch die deutschen Truppen so im Innern von der NSDAP beherrscht worden« Die Frage, ob die tatrichterliche Feststellung, daß Danzig im Innern seit der Machtübernahme der NSDAP am 28. Mai 1933 gleichgeschaltet war, den Begriff "unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" ausfüllt, bleibt offen. Im Streitfall geht es nur um Maßnahmen im Jahre 1939 unmittelbar vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges. Jedenfalls zu dieser Zeit bestand in Danzig eine nationalsozialistische Gewaltherrschaft. Das entspricht dem historischen Wissen unserer Zeit. Der Klageanspruch kann deshalb begründet sein. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 363 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht liegen nicht vor (BGH LM ZPO § 30 Nr. 2; BGHZ 16, 71, 82). Der Senat weist auf folgendes hin: Selbstschädigung durch Ausweichen vor unmittelbar drohenden menschenrechtswidrigen Maßnahmen kann Ansprüche begründen. Es sind die Grundsätze anzüwenden, die der Bundesgerichtshof zu dem Begriff der drohenden Verfolgungsmaßnahme entwickelt hat (BGH RzW 1969, 574 Nr. 35, zuletzt RzW 1975, 265 Nr. 5). Die Schädigung muß jedoch aus Gründen der Nationalität gedroht haben. Der Berufungsrichter hat das für die Verhaftung, die der Klägerin in Warschau drohte, nicht festgestellt. Verfahrensrügen sind nicht erhoben. Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift nicht ein. Sie gilt nur für eine "vorgenommene" Maßnahme. Daran fehlt es bei Selbstschädigung wegen bloß befürchteter Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 217/68 -, insoweit in BGH RzW 1969, 574 Nr. 35 ft nicht veröffentlicht). Ob die Aufnahme im Fahndungsbuch Polen, wegen der die Klägerin im Untergrund leben mußte, bereits eine " vorgenommene " Maßnahme darstellt, kann dahinstehen; sie bedeutet keine Mißachtung der Menschenrechte. Die Verhaftung des Ehemannes scheidet als Schädigungshandlung schon deshalb aus, weil sie die Klägerin nur mittelbar betroffen hat. § 1 Abs» 3 Nr. 4 BEG ist bei Art. VI BEG-SchlußG nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 13.2.73 - IX ZB 664/72, auszugsweise veröffentlicht bei Hoppenz RzW 1974, 225» 231). Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang