Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten-cTer Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1967 hat er durch Vorlage der Übersetzung eines an seinen Rechtsanwalt gerichteten Briefes vorgetragen, er sei im Oktober 1940 in Warschau verhaftet worden und mit anderen Polen in Deutschland, seit 1943 in Italien zu dem Arbeitseinsatz gekommen. März 1967 vorgelegten Attest des Faoharztes Dr. I^m sind eine Behandlung wegen Schwindelgefühls und einer Sehkraftminderung sowie Narben am rechten Vorderarm, Krampfadern und drei Leistenbruchoperationen bescheinigt; alle Leiden seien auf die ”Gefangenschaft”, die Leistenbrüohe auf die ’’schweren Anstrengungen” während der ’’deutschen Kriegsgefangenschaft” zurückzuführen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindesbeträge gerichtetes Begehren weiter. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG vorgetragen. Die angeführten Umstände des Arbeitseinsatzes ergäben keinen Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitsschaden, weil es an der Darlegung menschenrechtswidriger Einwirkungen fehle, aus denen solche Schäden hätten erwachsen können. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen verkannt, die Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 190 a BEG an die Begründung eines Anspruchs aus National Schädigung stellt. März 1967 erforderliche Begründung des Anspruchs soll die Entschädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. Angaben zur Person hat der Kläger bereits bei der Anmeldung des Anspruchs im Jahr 1962 gemacht. März 1967 beigefügten Anlagen enthalten eine knappe, aber hinreichende Darstellung des den Anspruch nach Art. VI BEG-SchlußG begründenden Sachverhalts. Daß von "Kriegsgefangenschaft” anstelle von Zwangsarbeit die Rede ist, bedeutet lediglich ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Im übrigen bedeutet bereits die ZwangsVerschickung der Polen nach Deutschland und ihr Pesthalten dort zu dem Zweck des Arbeitseinsatzes eine Mißachtung der Menschenrechte (BGH RzW 1970, 567 Nr. 31). Wenn der Berufungsrichter in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens Verwundungen durch Bombenangriffe für die Sehkraftminderung, Schwindelgefühle und Quetschungen verantwortlich gemacht hat, so übersieht er, daß für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 190 a BEG nur der Vortrag bis zu dem 31. Neben den Angaben seiner Verhaftung, Verschickung nach Deutschland und des Arbeitseinsatzes brauchte der Kläger nicht noch besondere Umstände zu schildern, aus denen sich eine Schädigung aus Gründen der Nationalität ergab. Es genügt die entsprechende Behauptung in der Anmeldung des Anspruchs zusammen mit dem-Hinweis, Pole zu sein. Das folgt aus Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG; danach wird eine Sohädigung aus Gründen der Nationalität vermutet, soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene Schädigung ersichtlich sind. Juli 1951 gewesen ist, hat er durch Vorlage der Bescheinigung der Hohen Kommission für Flüchtlinge vom 1. nes Arbeitseinsatzes hat er sich in der dem Schriftsatz vom 21« März 1967 beigefügten Erklärung auf eine Auskunft des Deutschen Konsulats in Neapel berufen. Tatsächliche Feststellungen, die eine sachliche Prüfung des Anspruchs ermöglichen, hat er nicht getroffen, weil es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam.
2489 047 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 170/70 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschiftiateHe in dem Entschädigungsrechtsstreit Tadeusz S. ♦ Italien, Kläger und Revisi^skläger^ - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Rolf gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Kt ring A Beklagte und Revisionsbeklagte, - Pro2eßbevollmächtIgter: Rechtsanwalt Lr. / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten-cTer Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1906 geborene Kläger hat im Jahr 1962 eine Entschädigung mit der Begründung begehrt, er sei unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte an seiner Gesundheit geschädigt worden. Bis zu dem 31. März 1967 hat er durch Vorlage der Übersetzung eines an seinen Rechtsanwalt gerichteten Briefes vorgetragen, er sei im Oktober 1940 in Warschau verhaftet worden und mit anderen Polen in Deutschland, seit 1943 in Italien zu dem Arbeitseinsatz gekommen. In Deutschland habe er in Lagern leben müssen, die mit Stacheldraht umzäumt gewesen seien, und zwar zunächst in ’’Staebfeure” bei Berlin und dann im Lager Holzkirchen; in Italien sei er in einer alten Festung untergebracht gewesen. Er habe das Zeichen ”L.P.” tragen müssen. Zwei Wochen lang sei er in der Landwirtschaft mit einer Arbeit zeit von 12 Stunden täglich eingesetzt gewesen. Weiter heißt es in dem Brief_:_”Es sind traurige Erinnerungen. Dadurch hat der Mensch seine Gesundheit verloren.” Ferner hat der Kläger eine Bestätigung der Hohen Kommission der UNO für politische Flüchtinge vom 1. September I960 vorgelegt, derzufolge er polnischer Abstammung sei und als politischer Flüchtling in Italien amtlich erfaßt worden sei. In einem gleichfalls nooh vor dem 31. März 1967 vorgelegten Attest des Faoharztes Dr. I^m sind eine Behandlung wegen Schwindelgefühls und einer Sehkraftminderung sowie Narben am rechten Vorderarm, Krampfadern und drei Leistenbruchoperationen bescheinigt; alle Leiden seien auf die ”Gefangenschaft”, die Leistenbrüohe auf die ’’schweren Anstrengungen” während der ’’deutschen Kriegsgefangenschaft” zurückzuführen. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil es an den Voraussetzungen des Art. VI BEG-SchlußG fehle. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindesbeträge gerichtetes Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG vorgetragen. Der Anspruch sei daher erloschen; das sei von Amts wegen zu beachten. Im einzelnen hat der Berufungsriehter dargelegt: Eine Darstellung des den Anspruoh begründenden Sachverhalts verlange eine, wenn auch laienhafte und nicht unbedingt schlüssige oder abschließende Schilderung der Verfolgung und des Schadens durch Angabe bestimmter, auf den Entschädigungsanspruch bezogener Tatsachen. Diese seien bis zu dem 31. März 1967 nicht einmal andeutungsweise vorgetragen worden. Der Einsatz zur Zwangsarbeit habe ebenso wie die Kennzeichnung polnischer Arbeiter mit f,PM nicht bezweckt, die Betroffenen ihrer polnischen Nationalität wegen schlechter zu stellen. Die angeführten Umstände des Arbeitseinsatzes ergäben keinen Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitsschaden, weil es an der Darlegung menschenrechtswidriger Einwirkungen fehle, aus denen solche Schäden hätten erwachsen können. Der Kläger habe später selbst eingeräumt, daß die Schwindelgefühle, die Sehkraftminderung und die Quetschungen aus Verwundungen herrührten. Er habe zwar auf schwere Anstrengungen und eine lange Arbeitszeit hingewiesen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Arbeitsbedingungen menschenrechtswidrig gewesen seien. Krampfadern an den Beinen und Leistenbrüche könnten aus verschiedenen Ursachen entstehen, zu denen allerdings auch schwere Anstrengungen gehörten. Das seien jedoch ganz allgemeine Erscheinungen. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen verkannt, die Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 190 a BEG an die Begründung eines Anspruchs aus National Schädigung stellt. ---- Die bis 31. März 1967 erforderliche Begründung des Anspruchs soll die Entschädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. OLG Stuttgart RzW 1970, 131 Nr. 21). Diesem Erordernis entspricht der Vortrag des Klägers. An die Auslegung der darin enthaltenen Erklärungen durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht gebunden. Die §§ 190, 190 a BEG ergänzen die Vorschriften der §§ 189 bis 189 b BEG. Der Inhalt der Anspruchsanmeldung ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Angaben zur Person hat der Kläger bereits bei der Anmeldung des Anspruchs im Jahr 1962 gemacht. Die dem Schriftsatz vom 21. März 1967 beigefügten Anlagen enthalten eine knappe, aber hinreichende Darstellung des den Anspruch nach Art. VI BEG-SchlußG begründenden Sachverhalts. Das Attest des Dr. I^HI^ vom 22. Oktober 1966 bezeichnet die noch andauernden Gesundheitsschäden des Klägers im einzelnen. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Leistenbruchoperationen werden darin ’’schwere Anstrengungen” während der "Kriegsgefangenschaft” in Deutschland erwähnt. Obwohl im Attest des Arztes enthalten, kommt dies einem eigenen Vortrag des Klägers gleich; durch Vorlage des Attests hat er sich dessen Inhalt zu eigen gemacht. Daß von "Kriegsgefangenschaft” anstelle von Zwangsarbeit die Rede ist, bedeutet lediglich ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Anführung ’’schwerer Anstrengungen”, welche Leistenbrüche ausgelöst hätten, läßt in groben Umrissen Arbeitsbedingungen erkennen, die in ihrer Härte eine Mißachtung der Menschenrechte darstellen können. Im übrigen bedeutet bereits die ZwangsVerschickung der Polen nach Deutschland und ihr Pesthalten dort zu dem Zweck des Arbeitseinsatzes eine Mißachtung der Menschenrechte (BGH RzW 1970, 567 Nr. 31). Ihr Einfluß auf die im Attest angeführten Leiden ist hinreichend dargetan, indem diese auf die "Gefangenschaft" zurückgeführt werden. Wenn der Berufungsrichter in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens Verwundungen durch Bombenangriffe für die Sehkraftminderung, Schwindelgefühle und Quetschungen verantwortlich gemacht hat, so übersieht er, daß für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 190 a BEG nur der Vortrag bis zu dem 31. März 1967 zu berücksichtigen ist. Neben den Angaben seiner Verhaftung, Verschickung nach Deutschland und des Arbeitseinsatzes brauchte der Kläger nicht noch besondere Umstände zu schildern, aus denen sich eine Schädigung aus Gründen der Nationalität ergab. Es genügt die entsprechende Behauptung in der Anmeldung des Anspruchs zusammen mit dem-Hinweis, Pole zu sein. Das folgt aus Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG; danach wird eine Sohädigung aus Gründen der Nationalität vermutet, soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene Schädigung ersichtlich sind. Es bedarf daher nur der Darlegung der Tatsache, an welche die Vermutung anknüpft. Daß der Kläger am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen ist, hat er durch Vorlage der Bescheinigung der Hohen Kommission für Flüchtlinge vom 1. September I960 hinreichend dargetan. Der Kläger hat für seine Sachverhaltsschilderung auch Beweismittel angegeben. Zu Art und Umfang seines /LH Gesundheitsschadens hat er Beweis durch Vorlage des Attests von Dr. angetreten« Zum Beweis der Umstände sei- nes Arbeitseinsatzes hat er sich in der dem Schriftsatz vom 21« März 1967 beigefügten Erklärung auf eine Auskunft des Deutschen Konsulats in Neapel berufen. Schließlich handelt es sich bei der Bescheinigung der Hohen Kommissiom für politische Flüchtlinge in Rom vom 1. September I960 um eine Urkunde, die für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft am 1. Oktober 1953 von Bedeutung ist. Angaben über die Art des Anspruchs enthält das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 10. März 1967. Dort werden wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung, eine Rente, ein Heilverfahren sowie gegebenenfalls eine Beihilfe begehrt. Der~TJmfang des Anspruchs ist dadurch bestimmt, daß der Kläger ab 1. Januar 1949 eine Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 eine Rente unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestbeträge verlangt hat. Der Berufungsrichter hat daher zu Unrecht angenommen, der Anspruch sei naoh § 190 a BEG erloschen. Tatsächliche Feststellungen, die eine sachliche Prüfung des Anspruchs ermöglichen, hat er nicht getroffen, weil es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam. Zu deren Nachholung und zur sachlichen Entscheidung über den Anspruch wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Graf Zorn Henkel Puchs