Die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch den Vertrauensarzt Dr. Kraus in BogotA untersuchen lassen und nach Stellungnahme ihrer beratenden Ärzte eine psychischvegetative Labilität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bis zu dem 30. April 1947 als Verfolgungsschaden anerkannt und dem Kläger für dieses Leiden einen Anspruch auf Heilverfahren für die Zeit von 1945 bis 1947 zugebilligt. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat ein Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten in Göttingen vom 3. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Ergänzung sgutachtens der Nervenkliniken der Universität Göttingen vom 9* Februar 1966 die Berufung zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Verdauungsstörungen) ausschließlich die Folge einer Amöbenruhr, die sich der Kläger in BogotA zugezogen hat. Sie erklären nach den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen im Gutachten des Arztes Br. Ruiz und im Ergänzungsgutachten der Göttinger Universitätsklinik die körperlichen und nervösen Störungen des Klägers. In diesem ersten Gutachten ist die durch die nervösen Störungen verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit allenfalls unter 20 # bewertet worden. Das Berufungsgericht hat zunächst diese im früheren Gutachten enthaltene und im späteren Gutachten nicht abgeänderte Schätzung des Hundertsatzes der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übernommen und dadurch die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ausgeschlossen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht die Aktengutachten der Göttinger Klinik verwerten dürfen, sondern ein weiteres auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Klägers zu erstattendes Gutachten einholen müssen, ist nicht begründet. Nach seiner Auffassung ist nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem den Störungen zugrundeliegenden Tropenleiden und der Verfolgung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Berufungsgericht geht, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich zutreffend davon aus, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegbar ist (BGH RzW 1968, 68 Nr. 10). Es hat nicht verkannt, daß ein für ein Einwanderungsland typisches Leiden samt den darauf beruhenden weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann als verfolgungsbedingt anzusehen ist, wenn die Einwanderung mit der Verfolgung im Zusammen- Die Revision hat hiergegen keine Verfahrensrüge des Inhalts erhoben, daß das Berufungsgericht hierbei andere, den Entschluß des Klägers mit beeinflussende, der Verfolgung zuzurechnende Umstände nicht berücksichtigt habe.
2461 093 tb BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 170/67 URTEIL Verkündet am 21. Mai 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit William S > 'Columbien, Apt, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten H Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in geborene jüdische Kläger wurde am 1. Juli 1941 in das Ghetto seiner Geburtsstadt eingewiesen. Von Ende Oktober 1943 bis 23• April 1945 wurde er in den Konzentrationslagern Riga-Kaiserwald, Stutthof, Buchenwald/Kommando Bochum und Plossenbürg festgehalten. Nach seiner Befreiung hielt er sich in Bayern in verschiedenen DP-Lagern auf. Am 30. September 1946 übersiedelte er nach Frankreich. Am 2. April 1948 wanderte er nach Columbien aus. Der Kläger ist für seinen Freiheitsschaden entschädigt worden. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, er leide infolge der während der Haft erlittenen Mißhandlungen an Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Verdauungsstörungen. Auch habe er während der Inhaftierung sieben Zähne verloren. Die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch den Vertrauensarzt Dr. Kraus in BogotA untersuchen lassen und nach Stellungnahme ihrer beratenden Ärzte eine psychischvegetative Labilität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bis zu dem 30. April 1947 als Verfolgungsschaden anerkannt und dem Kläger für dieses Leiden einen Anspruch auf Heilverfahren für die Zeit von 1945 bis 1947 zugebilligt. Einen Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente hat sie verneint. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Folgezeit eine Rente zu zahlen, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 # und eines Hundertsatzes von 30 der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes, ferner, ihm ein Heilverfahren zu gewähren. Er hat noch geltend gemacht, er habe sich durch die schwere Arbeit in den Konzentrationslagern eine Zwerchfellhernie zugezogen. Das Landgericht hat ein Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten in Göttingen vom 3. Oktober 1961 und ein weiteres Gutachten des Arztes Dr. Ruiz vom 21. November 1962 eingeholt und sodann, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, seine Nervosität und sein Magenleiden seien eine Folge der Amöbenruhr, die er sich in den Tropen zugezogen habe. Die Krankheit sei letztlich eine Auswirkung der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, da er ohne die Verfolgung nicht ausgewandert wäre. Er hat sich ferner auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Ergänzung sgutachtens der Nervenkliniken der Universität Göttingen vom 9* Februar 1966 die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und Verdauungsstörungen) ausschließlich die Folge einer Amöbenruhr, die sich der Kläger in BogotA zugezogen hat. Diese Eingeweideparasiten sind bei Laboratoriumsuntersuchungen im Jahre 1962 festgestellt worden. Sie erklären nach den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen im Gutachten des Arztes Br. Ruiz und im Ergänzungsgutachten der Göttinger Universitätsklinik die körperlichen und nervösen Störungen des Klägers. Im ersten Gutachten dieser Klinik vom 3. Oktober 1961 sind zunächst alle möglichen anderen Ursachen der gesundheitlichen Störungen (z. B. der Verdacht auf eine Zwerchfellhernie) erörtert worden. In diesem ersten Gutachten ist die durch die nervösen Störungen verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit allenfalls unter 20 # bewertet worden. Nachdem die wirkliche Ursache der Störungen durch Laboratoriumsbefunde geklärt worden war, haben die Sachverständigen im Ergänzungsgutachten nicht mehr ausdrücklich zur Präge der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Stellung genommen; sie haben sich nur auf die abschließende Beurteilung des früheren Gutachtens bezogen. Das Berufungsgericht hat zunächst diese im früheren Gutachten enthaltene und im späteren Gutachten nicht abgeänderte Schätzung des Hundertsatzes der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übernommen und dadurch die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ausgeschlossen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht die Aktengutachten der Göttinger Klinik verwerten dürfen, sondern ein weiteres auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Klägers zu erstattendes Gutachten einholen müssen, ist nicht begründet. Die Entscheidung dieser Präge obliegt dem Tatrichter. Er kann sich ohne Rechtsfehler einem Aktengutachten namentlich dann anschließen, wenn diesem Gutachten objektive Befunde zugrunde liegen (BGH RzW 1968, 426 Nr. 27)* Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Erwägungen noch die Möglichkeit angenommen, daß die Amöbenruhr neben der durch die nervösen Störungen hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 i» weitere gesundheitliche Störungen mit einer möglicherweise über 25 # hinausgehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeiführe. Für diesen Fall hält es die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG für widerlegt. Nach seiner Auffassung ist nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem den Störungen zugrundeliegenden Tropenleiden und der Verfolgung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es begründet dies damit, daß der Entschluß zur Auswanderung nicht auf der Verfolgung beruhe, sondern vom Kläger nach Beendigung der Verfolgung wegen der nach dem Kriege in seinem Heimatland Lettland herrschenden politischen Verhältnisse gefaßt worden sei. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung. Das Berufungsgericht geht, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich zutreffend davon aus, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegbar ist (BGH RzW 1968, 68 Nr. 10). Sie ist widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die bei dem Verfolgten bestehende 25 # oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht. Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad verneint. Es hat nicht verkannt, daß ein für ein Einwanderungsland typisches Leiden samt den darauf beruhenden weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann als verfolgungsbedingt anzusehen ist, wenn die Einwanderung mit der Verfolgung im Zusammen- hang steht. Diese Voraussetzung hat es jedoch als nicht gegeben erachtet, weil sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Entschädigungsbehörde zur Auswanderung nach Columbien nach Beendigung der Verfolgung wegen der in seinem Heimatland Lettland herrschenden politischen Verhältnisse entschlossen hat. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht im Rahmen einer möglichen Beweiswürdigung getroffen. Die Revision hat hiergegen keine Verfahrensrüge des Inhalts erhoben, daß das Berufungsgericht hierbei andere, den Entschluß des Klägers mit beeinflussende, der Verfolgung zuzurechnende Umstände nicht berücksichtigt habe. Die ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Sie reicht zur Widerlegung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG aus. Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs