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BGH · IX ZR 170/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 170/11

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.172,81 € festgesetzt. 2 Die Maßstäbe, nach denen das Berufungsgericht bei der Prüfung der Anfechtbarkeit des Erlangens der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO die Frage eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin beurteilt hat, stehen mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen im Einklang. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
MöhringZPOBeschwerdeKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/11
vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Juni 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.172,81 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	zeigt	keinen	gesetzlichen Grund zur Zulassung der Re-
vision auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Maßstäbe,	nach	denen	das Berufungsgericht bei der Prüfung der
 Anfechtbarkeit des Erlangens der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO die Frage eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin beurteilt hat, stehen mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen im Einklang. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
 
3	Die	Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist Sache des Tatrichters.
Dass dabei der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden wäre, kann nicht festgestellt werden.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2011 -30 477/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2011 - 1 U 82/11 -