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BGH · IX ZR 170/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 170/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Oktober 2007, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Abgetreten hat der Sicherungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen die L. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionär beschränkt. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag übersteigen. 3 Auf die Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, diese Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtretung hinfällig geworden. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Recht15ForderungkünftigAbtretungZPOBeschwerdeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/07
15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 15. Oktober 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2007, berichtigt durch Beschlüsse vom 26. September 2007 und vom 22. Oktober 2007, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 399.062,08 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Ob	die	Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sicherungsabtre-
tung vom 15. März 2002/8. April 2002 mangels Bestimmtheit als unwirksam beurteilt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht, kann dahinstehen. Die Abtretung ist jedenfalls aus einem anderen Grund
 
nicht genügend bestimmt und deshalb unwirksam. Abgetreten hat der Sicherungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen die L.	GmbH	...	zustehenden	und künftig zur Entstehung
 kommenden Ansprüche und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forderungen. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionär beschränkt. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag übersteigen. Werden - wie hier - auch künftige Forderungen abgetreten, muss außerdem klar gestellt werden, welche künftigen Forderungen jeweils "nachrücken" sollen (BGHZ 71, 75, 78 f; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; vgl. auch RGZ 98, 200, 202; BGH, Urt. v. 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; v. 27. Mai 1968 -VIII ZR 137/66, WM 1968, 1054; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 71, 75; Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn. 61,65).
3	Auf	die	Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der
 in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, diese Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtretung hinfällig geworden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.04.2007 -60 518/06 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 5 U 56/07 -