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BGH · IX ZR 170/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 170/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. 2 Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Herauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Beklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegenheit geschlossen. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 7 BRAGO
NichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtAngelegenheitZPOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/05
vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO,
die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in
 
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Herauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Beklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegenheit geschlossen.
3	Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge-
samtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen-
 
den Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4L) 55/04 -