* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 170/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 170/02

März 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 17. Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung zu dem Erschließungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13./15./19. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerde17DDRBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 170/02
17. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 17. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.372.289,84 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der
 
DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) abgewichen (vgl. BGHZ 137, 89, 93 f; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung zu dem Erschließungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinbarung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemessungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak