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BGH · IX ZR 169/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 169/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Dezember 1935 die Volksschule in LflHHHHl/Untertaunus und anschließend bis Mitte November 1933 eine Jüdische Volksschule in Fl^HHIV Wegen der sich verschärfenden Judenverfolgung Die Kläger begehren als Erben ihrer Schwester Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM weiter und verlangen zusätzlich Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 BEG. Das vorzeitige Verlassen der Volksschule in Deutschland habe deshalb bei der Klägerin auch nicht zur Folge gehabt, daß sie ihren erstrebten Beruf als Kindergärtnerin nicht habe ergreifen können. Wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, die Erblasserin habe dadurch weniger als 5 Monate Volksschulzeit verloren, weshalb dieser Schaden nur geringfügig sei, so übersieht es, daß bei der Beurteilung des Umfangs des Schadens auf die gesamte schulische und berufliche Ausbildung abgestellt werden muß (BGH RzW 1968, 411). Nach BGH RzW 1971, 400 ist auch ein Verfolgter, der nach Beendigung seiner Volksschulpflicht seine Ausbildung fortgesetzt hat, jedoch vor ihrem Abschluß verstorben ist, uneingeschränkt nach §§ 115, 116 BEG anspruchsberechtigt, wenn sein Ausbildungsstand bis zu seinem Tode nicht dem entspricht, den er ohne Verfolgung erreicht hätte, und diese Verschlechterung des Ausbildungsstandes nicht nur geringfügig war. Es kommt danach nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur auf die Schädigung in der schulischen Ausbildung in Deutschland an. Entscheidend ist, daß die Schädigung in der Ausbildung im Altreichsgebiet begonnen hat und der Schaden insgesamt mehr als geringfügig war. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte es daher der Prüfung bedurft, welchen Ausbildungsstand die Erblasserin ohne die Verfolgung bis zu dem Zeitpunkt ihres Todes erreicht hätte, wobei von der bisherigen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen ist, daß sie den Beruf einer Kindergärtnerin ergreifen wollte.

Zitierte Normen: § 169 BEG
RechtsstreitZinsAusbildungErblasserinBerufungsgerichtVolksschuleKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IX ZR 169/73	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Elsie
, geborene L Street, F
, USA,
i, Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Februar 1970 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Geschwister und Erben der am 1924 geborenen und am 30. November 1943 verstorbenen Hannelore	Diese	besuchte	vom 1. April 1931 bis 7. Dezember 1935 die Volksschule in LflHHHHl/Untertaunus und anschließend bis Mitte November 1933 eine Jüdische Volksschule in Fl^HHIV Wegen der sich verschärfenden Judenverfolgung
 
wurde sie am 22. November 1938 mit einem Kindertransport nach Amsterdam in ein jüdisches Waisenhaus gebracht und besuchte dort eine Mädchenberufsschule. Als sie 1942 nach dem Osten deportiert werden sollte, gelang es ihr nach dem Vortrag der Kläger zunächst, bei einer Familie unterzutauchen, bis sie am 20. Juli 1943 inhaftiert und nach Sobibor/Polen deportiert wurde.
Dort ist sie am 30. November 1943 gestorben.
Die Kläger begehren als Erben ihrer Schwester Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung. Die Behörde lehnte ab, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM weiter und verlangen zusätzlich Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 BEG. Hilfsweise bitten sie, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Kläger mit ihrem Revisionsantrag erstmals Zinsen verlangen. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Revision der Kläger begründet.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts gibt die vorzeitige Beendigung des Besuchs der Volksschule in Deutschland keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Aus-
bildungsschadens, da es sich insoweit nur um einen geringfügigen Schaden im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG handele. Da die Erblasserin die Volksschule ohnehin zu Ostern 1939 verlassen hätte, sei ihr SchulVerlust von weniger als 5 Monaten unerheblich. In Holland habe eine Schulpflicht nur bis zu dem 12. Lebensjahr bestanden, so daß die Erblasserin sofort nach ihrer Einwanderung eine Mädchenberufsschule habe besuchen können. Das vorzeitige Verlassen der Volksschule in Deutschland habe deshalb bei der Klägerin auch nicht zur Folge gehabt, daß sie ihren erstrebten Beruf als Kindergärtnerin nicht habe ergreifen können. Eine solche Behauptung der Kläger sei nicht bewiesen.
Ob die Erblasserin ihre in Holland begonnene Berufsausbildung 1942, als sie erstmals deportiert werden sollte, schon beendet hatte, könne dahinstehen. Denn eine etwaige Unterbrechung dieser Ausbildung würde nicht auf einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung beruhen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Erblasserin ist durch die verfolgungsbedingte Auswanderung nach Amsterdam im November 1938 in ihrer vorberuflichen Ausbildung durch deren erzwungene Unterbrechung geschädigt worden. Wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, die Erblasserin habe dadurch weniger als 5 Monate Volksschulzeit verloren, weshalb dieser Schaden nur geringfügig sei, so übersieht es, daß bei der Beurteilung des Umfangs des Schadens auf die gesamte schulische und berufliche Ausbildung abgestellt werden muß (BGH RzW 1968, 411). Dabei muß festgestellt werden,
 
ob der Verfolgte, wäre er nicht verfolgt worden, sein Ausbildungsziel unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können, insbesondere ob er früher in der Lage gewesen wäre, den erstrebten Beruf auszuüben.
Nach BGH RzW 1971, 400 ist auch ein Verfolgter, der nach Beendigung seiner Volksschulpflicht seine Ausbildung fortgesetzt hat, jedoch vor ihrem Abschluß verstorben ist, uneingeschränkt nach §§ 115, 116 BEG anspruchsberechtigt, wenn sein Ausbildungsstand bis zu seinem Tode nicht dem entspricht, den er ohne Verfolgung erreicht hätte, und diese Verschlechterung des Ausbildungsstandes nicht nur geringfügig war.
Es kommt danach nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur auf die Schädigung in der schulischen Ausbildung in Deutschland an. Entscheidend ist, daß die Schädigung in der Ausbildung im Altreichsgebiet begonnen hat und der Schaden insgesamt mehr als geringfügig war.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte es daher der Prüfung bedurft, welchen Ausbildungsstand die Erblasserin ohne die Verfolgung bis zu dem Zeitpunkt ihres Todes erreicht hätte, wobei von der bisherigen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen ist, daß sie den Beruf einer Kindergärtnerin ergreifen wollte. Dem ist der Ausbildungsstand gegenüberzustellen, in dem sich die Erblasserin tatsächlich im November 1943 befand. Dabei kann nicht offen bleiben, ob ihre Ausbildung zur Kindergärtnerin noch andauerte, als sie im Sommer 1942 in Holland aus Verfolgungsgründen untertauchen mußte, und ob der bloße Besuch einer
 Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles überhaupt ausreichte.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Dr. Thumm
 Portmann
Dr. Lang