Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29, Mai 1968 aufgehoben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, selbst wenn die Klägerin Flüchtling im Sinne des Art. 1 A der Genfer Konvention gewesen sei, hätte sie sich durch die Beantragung, Entgegennahme und dreimalige Verlängerung des polnischen Reisepasses erneut dem Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit unterstellt und damit nach Art. 1 C Ziff.1 der Genfer Konvention die Flüchtlingseigenschaft verloren. Gründe dafür, daß sich die Klägerin nach der letzten Verlängerung des Reisepasses am 27. Dezember 1950 erneut als Flüchtling hätte betrachten dürfen, oder daß ihr die polnischen Behörden den Schutz aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen bis zu dem 1. Dieser Schluß wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Verfolgte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates wegen eines Reisepasses in Anspruch nahm, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichfalls dargelegt ist*
2439 27q BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix za 169/69 URTEIL Verkündet am 13* November 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit , geborene Kanada, 4P G Street, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29, Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin wurde 1939 in Polen von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Ravensbrück im April 194-5 kam sie durch Vermittlung des schwedischen Roten Kreuzes nach Schweden. 1951 wanderte sie mit einem am 17. März 194-8 vom polnischen Konsulat in Stockholm ausgestellten und bis zu dem 30. Januar 1952 ver- längerten Reisepaß in Kanada ein. Seit 1956 besitzt sie die kanadische Staatsangehörigkeit. Die EntSchädigungshehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitsschaden. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent s che i dung sgründ e Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, selbst wenn die Klägerin Flüchtling im Sinne des Art. 1 A der Genfer Konvention gewesen sei, hätte sie sich durch die Beantragung, 4 - / Entgegennahme und dreimalige Verlängerung des polnischen Reisepasses erneut dem Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit unterstellt und damit nach Art. 1 C Ziff. 1 der Genfer Konvention die Flüchtlingseigenschaft verloren. Gründe dafür, daß sich die Klägerin nach der letzten Verlängerung des Reisepasses am 27. Dezember 1950 erneut als Flüchtling hätte betrachten dürfen, oder daß ihr die polnischen Behörden den Schutz aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen bis zu dem 1. Oktober 1953 versagt hätten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Erwägungen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Die Rückkehr war zu demutbar, wenn festgestellt wird, daß der Verfolgte zu seinem Heimatland in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorging, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. Dieser Schluß wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Verfolgte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates wegen eines Reisepasses in Anspruch nahm, wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichfalls dargelegt ist* Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten war* Graf Maaß von der Mühlen Zorn Henkel