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BGH · IX ZR 169/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 169/68

Die Zulässigkeit des Neuantrages hängt nicht davon ab, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen lei-denszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden ist, und über seinen Zusammenhang mit der Verfolgung gewandelt haben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Tr* Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 30. Die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze voraus, daß ein Anspruch auf Rente tatsächlich festgestellt und alsdann darauf verzichtet worden sei« Der Berufungsrichter ist der Auffassung, die Rücknahme des Antrages auf Entschädigung wegen G-esundheitsschadens könne nicht als eine Regelung durch Verzicht im Sinne des Art. IV Nr» 2 BEG-SchlußG angesehen werden» Die Rücknahme beseitige nur die Anmeldung des Anspruchs; sie besage aber nichts über sein Bestehen oder Nichtbestehen, und insbesondere regele sie den Anspruch nicht. Daß der Kläger auf seinen materiellrechtlichen Anspruch nicht verzichtet habe, ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen. Selbst der Verzicht auf einen Anspruch, von dem der Verzichtende annimmt, daß er nicht bestehe, hat Rechtsbedeutung als Anerkenntnis des Nichtbestehens (RzW 1966, 36, 37)= Daher ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsrichters zuzustimmen, daß hier der Gesundheitsschadensanspruch im Sinne von Art. IV Br. 2 BEG-SchlußG nicht durch einen Verzicht des Klägers geregelt war. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß sich der Kläger mit der Rücknahme seines Antrages nach damaliger Rechtslage der Möglichkeit begab, Entschädigung wegen seines Gesundheitsschadens zu erlangen. Bei dieser Rechtslage mußte es für die Anspruchsteller und ihre Bevollmächtigten unerheblich erscheinen, ob sie das Entschädigungsverfahren über einen Einzelanspruch durch Zurücknahme des Antrags oder durch Verzicht auf das Recht der Es bestand kein Anlaß zu der Erwartung, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BEG aufgehoben und eine Neuanbringung von Einzelansprüchen zugelassen werde; noch weniger konnte damit gerechnet werden, daß es statthaft sein werde, Einzelansprüche wiederanzu demelden, die bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen waren. Aber selbst wenn hiermit zu rechnen gewesen wäre, konnte nicht angenommen werden, daß der Anspruchsteller bei materiellrechtlichem Verzicht auf das Wiedergutmachungsrecht demnächst besser dastehen werde als bei einer Rücknahme des Verfahrensantrages. Daher ist Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG auf eine Zurücknahme des Antrages, die diesen Anspruch wie der Verzicht abschließend regelte, indem sie den Entschädigungspflichtigen von der Leistung freistellte, entsprechend anzuwenden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Angleichung auf die rechtlich weitergehende Verzichtleistung beschränkt und die Regelung des erhobenen Anspruchs durch Antragsrücknahme davon ausgeschlossen sein soll. Die entsprechende Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG setzt ferner voraus, daß der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen. An sich wäre es denkbar, daß der Entschädigungsgesetzgeber bei der Einbeziehung von Vergleich und Verzicht in die Angleichung nur die Fälle ins Auge gefaßt hatte, in denen der Regelung des Anspruchs eine Auseinandersetzung über die medizinischen Zusammenhänge vorausgegangen ist und der Anspruchsteller sein Nachgeben oder das Ballenlassen des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Es ist davon auszugehen, daß Gesundheitsschadensansprüche in großer Zahl fallen gelassen worden sind, nachdem die Verfolgten und ihre Bevollmächtigten Kenntnis von den medizinischen Anschauungen erlangt hatten, mit denen sie auf Wurde ein Entschädigungsbegehren fallen gelassen, so kam es für die Entschädigungsbehörde nicht darauf an, aus welchen Gründen der Antragsteller auf den Anspruch verzichtete oder seinen Antrag zurücknahm. Daher ist zugunsten des Anspruchstellers zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich, für einen Verzicht und für eine endgültige Erledigung des Rentenanspruchs durch Antragsrücknahme medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrages konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Denn erst die Verknüpfung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit den Belastungen der Verfolgung trägt die Unterstellung, daß das Entschädigungsbegehren wiederaufgegeben worden ist, weil der VerfolgungsZusammenhang medizinisch wahrscheinlich nicht anerkannt werden würde. dizinisehen Anschauungen über einen Leidenszustand, wie er zur Begründung des Rentenanspruchs vorgetragen worden war, seit der Erledigung durch Verzicht oder Antragsrücknahme gewandelt haben,, Der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung ist nach Art» IY Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmeinung abhängig. Die in Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG vorgeschriebene entsprechende Anwendung von Nr, 1 der Vorschrift würde, wenn ein Vergleich der Lehrmeinungen Yoraussetzung der Angleichung wäre, übrigens in der Regel daran scheitern, daß ausreichende Peststellungen über die Art der Gesundheitsstörung vor dem Vergleich, dem Verzicht oder der Antragsrücknahme nicht getroffen wurden und keine Aussage darüber möglich wäre, wie dieser Zustand nach damaliger ärztlicher Auffassung beurteilt worden wäre. Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger einen Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen nicht weiterverfolgt hat, wird es zu erwägen haben, ob der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an das Landgericht zu verweisen ist. Denn da im gerichtlichen Verfahren bisher nur die Wirksamkeit der Anfechtung und des Antrages auf neue Entscheidung erörtert worden ist, würde andernfalls auch für eine schwierige medizinische Sachprüfung nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stehen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
medizinischBEG-SchlußGmedizinischeErklärungAnspruchVerzichtAnspruchstellerKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ i
ja
 nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2
Die Vorschrift gilt für die Rücknahme von Anträgen auf GesundheitsSchadensrente entsprechend.
Die Aufgabe eines Rentenanspruchs ist zu unterstellen, wenn der Antragsteller erkennbar gemacht hatte, daß nach seinen Vorstellungen eine erhebliche Gesundheitsstörung über den 1. November 1953 hinaus bestand.
Medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruohs sind zu unterstellen, wenn der Antragsteller konkrete Schäden an Körper und Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Diese Unterstellung greift nicht ein, wenn andere Gründe für seinen Entschluß festgestellt werden.
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1a
Die Zulässigkeit des Neuantrages hängt nicht davon ab, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen lei-denszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden ist, und über seinen Zusammenhang mit der Verfolgung gewandelt haben.
BGH, Urt.v. 20. März 1969 - IX ZR 169/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 169/68	URTEIL	Verkündet	am
20. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Simon G A, Ave. B
Belgien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr -
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Tr* Woesner
 auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei *
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1911 geborene jüdische Kläger wanderte 1928 von Polen nach Belgien aus. 1948 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit. Wegen seines Preiheitsschadens ist er als Elüchtling (§ 160 Abs. 2 BEG) entschädigt worden.
In seinem Entschädigungsantrage vom 12. November 1956 hatte er ferner einen Anspruch wegen Gesundheitsschadens erhoben. Er begründete ihn damit, daß er nach der deutschen Besetzung Belgiens seine Kraftfahrzeugwerkstatt verloren, den
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Judenstern getragen, später ein illegales Leben unter elenden Bedingungen geführt und sich bei Kriegsende noch zwei Monate im Gewahrsam der Geheimen Staatspolizei befunden habe« Dadurch sei er in seiner Arbeitsfähigkeit stark herabgesetzt«
Im April 1959 versicherte er an Eides statt, daß er während seines illegalen Lebens gehungert und in seinem Versteck im Winter gefroren, im Sommer an Luftmangel gelitten habe« Seine bereits schwer erschütterte Gesundheit sei durch die Schrecken der Lagerzeit gänzlich untergraben worden«, Er sei seither leidend und habe ein zerrüttetes Nervensystem.
Mit Schreiben vom 30. Juli I960 benachrichtigte ihn die Entschädigungsbehörde darüber, daß er vom Vertrauensarzt der deutschen Auslandsvertretung in Brüssel zur Untersuchung geladen werde. Da er auf diese Ladung nicht erschien und auf eine Rückfrage nicht antwortete, wurden die Unterlagen im Januar 1961 von der deutschen Vertretung an die Entschädigungsbehörde zurückgeschickt. Durch einen Schriftsatz vom 23. Februar 1961 nahm der Kläger den Antrag wegen Gesundheitsschadens ohne Begründung zurück.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1966 focht der Kläger die Verzichtserklärung an, die er in der Zurücknahme seines Antrages auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens erblickt, und beantragte, die Bearbeitung wiederaufzunehmen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze voraus, daß ein Anspruch auf Rente tatsächlich festgestellt und alsdann darauf verzichtet worden sei«
 
Klage und Berufung "blieben erfolglos» Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe.♦
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, die Rücknahme des Antrages auf Entschädigung wegen G-esundheitsschadens könne nicht als eine Regelung durch Verzicht im Sinne des Art. IV Nr» 2 BEG-SchlußG angesehen werden» Die Rücknahme beseitige nur die Anmeldung des Anspruchs; sie besage aber nichts über sein Bestehen oder Nichtbestehen, und insbesondere regele sie den Anspruch nicht.
Daß der Kläger auf seinen materiellrechtlichen Anspruch nicht verzichtet habe, ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen. Er habe völlig außer Betracht gelassen, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe. Denn er habe sich durch Fernbleiben von der Untersuchung selbst der Möglichkeit begeben, das festzustellen» Verzichten könne nur, wer seinen Anspruch und dessen Umfang kenne.
Diese Bedenken gegen eine Absicht des Klägers, auf Wiedergutmachung wegen Gesundheitsschadens zu verzichten, sind nicht haltbar. Der Verzicht als Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt nicht voraus, daß der Anspruch besteht oder festgestellt oder wenigstens für den Verzichtenden gewiß ist. Der Anspruchsteller kann auf den von ihm erhobenen Anspruch auch für den Fall verzichten, daß er bestehe. Selbst der Verzicht auf einen Anspruch, von dem der Verzichtende annimmt, daß er nicht bestehe, hat Rechtsbedeutung als Anerkenntnis des Nichtbestehens (RzW 1966, 36, 37)=
 
Auszugehen war aber vom Wortlaut der Erklärung,, her Kläger hat in seiner Erklärung vom 23» Februar 1961 seinen "Antrag zurückgezogen". Daß er unter allen künftigen Bedingungen und für immer darauf verzichte, wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden Wiedergutmachung zu verlangen, sagt diese Erklärung nicht. Eine so weitreichende Verfügung wie der Verzicht auf das Recht muß sich aus dem Wortlaut oder den Umständen eindeutig ergeben. Daher ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsrichters zuzustimmen, daß hier der Gesundheitsschadensanspruch im Sinne von Art. IV Br. 2 BEG-SchlußG nicht durch einen Verzicht des Klägers geregelt war. Die Frage geht dahin, ob und unter welchen Bedingungen im Rahmen dieser Vorschrift die Rücknahme des Antrages auf Entschädigung einem Verzicht gleichgestellt werden kann.
Zutreffend verweist die Revision darauf, daß sich der Kläger mit der Rücknahme seines Antrages nach damaliger Rechtslage der Möglichkeit begab, Entschädigung wegen seines Gesundheitsschadens zu erlangen. Es handelte sich um den letzten noch anhängigen Einzelanspruch. Mit der Erklärung des Klägers war das Entschädigungsverfahren beendet und die fristwahrende Wirkung des Wiedergutmachungsverlangens vom 28. November 1956 für weitere Ansprüche entfallen. Zwar ließen die Entschädigungsbehörden im Gegensatz zur Rechtsprechung auch nach Beendigung des Verfahrens neue Einzelansprüche zu; aber auch nach dieser Verwaltungsübung konnten ausdrücklich zurückgenommene Ansprüche nicht wieder angemeldet werden.
Bei dieser Rechtslage mußte es für die Anspruchsteller und ihre Bevollmächtigten unerheblich erscheinen, ob sie das Entschädigungsverfahren über einen Einzelanspruch durch Zurücknahme des Antrags oder durch Verzicht auf das Recht der
 
Wiedergutmachung beendeten« Auch für den Entschädigungspflichtigen und seine Behörden liefen beide Erklärungen auf dasselbe hinaus. Es bestand kein Anlaß zu der Erwartung, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BEG aufgehoben und eine Neuanbringung von Einzelansprüchen zugelassen werde; noch weniger konnte damit gerechnet werden, daß es statthaft sein werde, Einzelansprüche wiederanzu demelden, die bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen waren. Aber selbst wenn hiermit zu rechnen gewesen wäre, konnte nicht angenommen werden, daß der Anspruchsteller bei materiellrechtlichem Verzicht auf das Wiedergutmachungsrecht demnächst besser dastehen werde als bei einer Rücknahme des Verfahrensantrages.
Angesichts der Lage, in welcher sich die Verfolgten zu der einen oder anderen Erklärung entschlossen haben, wäre die Angleichung von Zufälligkeiten abhängig, wenn man auf die von ihnen gewählte Form der Erledigung des Gesundheitsschadensanspruchs abstellt. Daher ist Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG auf eine Zurücknahme des Antrages, die diesen Anspruch wie der Verzicht abschließend regelte, indem sie den Entschädigungspflichtigen von der Leistung freistellte, entsprechend anzuwenden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Angleichung auf die rechtlich weitergehende Verzichtleistung beschränkt und die Regelung des erhobenen Anspruchs durch Antragsrücknahme davon ausgeschlossen sein soll.
Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ordnet seinerseits die entsprechende Anwendung von Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG an. Deshalb ist zunächst erforderlich, daß sich der Kläger eines Anspruchs auf Rente begab. Entschädigungsrenten werden nach § 12 BEG erst ab 1. November 1953 gewährt, Gesundheitsschadensrenten nach § 31 Abs. 1 BEG nur dann, wenn der Schaden
 
zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25io geführt hato Deshalb muß erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des Anspruchstellers über den 1. November 1953 hinausdauerte und daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte. Insoweit bestehen hier keine Bedenken, da der Kläger in beiden Begründungen seines Anspruchs vorgebracht hat, er leide noch immer an empfindlichen Nachwirkungen der Verfolgung.
Die entsprechende Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG setzt ferner voraus, daß der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen.
An sich wäre es denkbar, daß der Entschädigungsgesetzgeber bei der Einbeziehung von Vergleich und Verzicht in die Angleichung nur die Fälle ins Auge gefaßt hatte, in denen der Regelung des Anspruchs eine Auseinandersetzung über die medizinischen Zusammenhänge vorausgegangen ist und der Anspruchsteller sein Nachgeben oder das Ballenlassen des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG würde damit an Bedeutung erheblich verlieren, weil solche Bälle selten sind. Eine derartige Beschränkung würde auch der Lage der Verfolgten und den Absichten des Gesetzgebers nicht gerecht.
Es ist davon auszugehen, daß Gesundheitsschadensansprüche in großer Zahl fallen gelassen worden sind, nachdem die Verfolgten und ihre Bevollmächtigten Kenntnis von den medizinischen Anschauungen erlangt hatten, mit denen sie auf
 
Seiten der ärztlichen Sachverständigen und der Behörden und Gerichte zu rechnen hatten. Über die Verfolgungsunabhängigkeit gewisser weitverbreiteter Leiden, zu denen auch die hier in Präge stehenden nervösen Störungen gehören, bestand eine gefestigte medizinische Lehrmeinung, die es vielfach nicht sinnvoll machte, den Anspruch weiterzuverfolgen. Der inzwischen eingetretene Wandel der ärztlichen Auffassungen auf diesem Gebiet hat den Gesetzgeber veranlaßt, alle Gesundheitsschadensansprüche erneut zur Prüfung zu stellen und zu diesem Zwecke formell unanfechtbare Regelungen aufzuheben.
Wurde ein Entschädigungsbegehren fallen gelassen, so kam es für die Entschädigungsbehörde nicht darauf an, aus welchen Gründen der Antragsteller auf den Anspruch verzichtete oder seinen Antrag zurücknahm. Daher bestand auch für den Anspruchsteller kein Anlaß, diese Erklärungen mit irgendwelchen Erläuterungen zu verbinden. In einem nicht abschätzbaren Umfang beruhten daher Verzichte und Antragsrücknahmen auf medizinischen Gründen, ohne daß dies in den behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungsakten zu dem Ausdruck kommt.
Den Berechtigten müßte aber gestattet werden, mit den im Entschädigungsverfahren zulässigen Mitteln darzutun, daß ihrer damaligen Entscheidung medizinische Erwägungen zugrun-delagen. Ein solches Verfahren wäre zeitraubend und umständlich. Seine Ergebnisse wären vom Zufall abhängig; sie müßten mitunter zweifelhaft bleiben. Die Schwierigkeit der Aufklärung stünde regelmäßig in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Verfahrensfrage, um die es geht: zur Wiedereröffnung der sachlichen Prüfung des Anspruchs.
 
Daher ist zugunsten des Anspruchstellers zu unterstellen, daß für ein Nachgeben im Vergleich, für einen Verzicht und für eine endgültige Erledigung des Rentenanspruchs durch Antragsrücknahme medizinische Überlegungen maßgeblich waren, wenn der Berechtigte zur Begründung des Antrages konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Es genügt also nicht, daß der Verfolgte allgemein als krank oder leidend oder arbeitsunfähig bezeichnet worden ist. Denn erst die Verknüpfung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit den Belastungen der Verfolgung trägt die Unterstellung, daß das Entschädigungsbegehren wiederaufgegeben worden ist, weil der VerfolgungsZusammenhang medizinisch wahrscheinlich nicht anerkannt werden würde.
In diesem Punkte bestehen hier keine Bedenken. Denn mit dem Hinweise auf sein "zerrüttetes Nervensystem" hat der Kläger hinreichend deutlich nervöse Beschwerden als Eolge der näher geschilderten lebensumstände bezeichnet, die ihm die Verfolgung aufnötigte.
Die Unterstellung zugunsten der Antragsteller greift nicht ein, wenn Gründe für ihre Entschließung ermittelt werden, die außerhalb des medizinischen Bereichs liegen. Solche Gründe müssen zur vollen Überzeugung des Entschädigungsorgans feststehen.
Zur Nachprüfung der Anfechtungserklärung vom 17. Januar 1966 unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bemerkt sei, daß es für die Wirksamkeit der Anfechtung nicht auf die Eeststellung ankommt, ob sich die me-
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dizinisehen Anschauungen über einen Leidenszustand, wie er zur Begründung des Rentenanspruchs vorgetragen worden war, seit der Erledigung durch Verzicht oder Antragsrücknahme gewandelt haben,, Der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung ist nach Art» IY Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmeinung abhängig. Es muß unterschieden werden zwischen dem gesetzgeberischen Motiv, eine Anpassung der Entschädigung an veränderte ärztliche Auffassungen zu ermöglichen, und der im Gesetz getroffenen rechtlichen Regelung des Sachverhalts. Art. IY Nr. 1 BEG-SchlußG verzichtet darauf, einen Wandel in den medizinischen Anschauungen zur Yoraussetzung der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens zu machen. Das ergibt ein Vergleich der Passungen, die die Bundesregierung für diese Bestimmung vorgeschlagen hatte und die ihr der Wiedergutmachungsausschuss des Bundestages gegeben hat.
Daß von einer praktisch nicht brauchbaren Bedingung bewußt abgesehen worden ist, zeigt der Bericht des Ausschusses (Bundestags-Drucks. IV/3423 S. 20). Die in Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG vorgeschriebene entsprechende Anwendung von Nr, 1 der Vorschrift würde, wenn ein Vergleich der Lehrmeinungen Yoraussetzung der Angleichung wäre, übrigens in der Regel daran scheitern, daß ausreichende Peststellungen über die Art der Gesundheitsstörung vor dem Vergleich, dem Verzicht oder der Antragsrücknahme nicht getroffen wurden und keine Aussage darüber möglich wäre, wie dieser Zustand nach damaliger ärztlicher Auffassung beurteilt worden wäre. Eine medizinische Untersuchung zu dem alleinigen Zweck, die damalige ärztliche Beurteilung zu ermitteln und mit der heutigen zu vergleichen, ist im übrigen nicht vertretbar: mit einer solchen Untersuchung und Begutachtung wäre das Entschädigungsverfahren bereits wiedereröffnet und müßte einer Sachentscheidung zugeführt werden.
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Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger einen Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen nicht weiterverfolgt hat, wird es zu erwägen haben, ob der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an das Landgericht zu verweisen ist. Denn da im gerichtlichen Verfahren bisher nur die Wirksamkeit der Anfechtung und des Antrages auf neue Entscheidung erörtert worden ist, würde andernfalls auch für eine schwierige medizinische Sachprüfung nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stehen. Bemerkt sei aber, daß der Berufungsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob die Erörterung und Prüfung in der Berufungsinstanz ausreicht (§§ 209 Abs. 1 BEG, 540 ZPO).
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Br. Woesner