Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Zorn, Dr* Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1970 Im Sommer 1935 rechnete die Firma mit dem Kläger Gebühren von 280 RN für den Verkauf des ersten Monats ab« Im August 1935 entließ sie ihn fristlos« Seine Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hatte in erster Instanz Erfolg« Sie wurde jedoch - wie im Berufung*» urteil unterstellt - vom Landeaarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, einer "arischen” Firma sei die Beschäftigung eines Juden nicht zuzu demuten« Im März 1936 wurden die Patente der Firma auf den Kläger umge- Der Kläger verlangt Entschädigung dafür, daß ihm die Firma B(^ die Lizenzgebühren auf den Verkauf weiteret Apparate vorenthalten habe; er habe als Jude nicht gewagt, Abrechnung und Zahlung zu verlangen« Weiter beansprucht er Entschädigung dafür, daß die Firma aus Verfolgungsgründen die Produktion nach den Patenten der Firma DflHB vor dem vereinbarten Ablauf des Lizenzvertrages (31* Dezember 1939) eingestellt habe« Dadurch seien ihm Gebühren von monatlich rund 1 795 RN entgangen« Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Berufungsurteil keine Feststellungen über Dauer und Umfang des weiteren Verkaufs lizenzgebührenpflichtiger Apparate enthält und nicht entscheidet, ob «wenigstens der Schaden aus der Nichtzahlung von Gebühren auf verkaufte Apparate durch die Zubilligung von 1 368 DM nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes abgegolten wird» Diese Verpflichtung der Firma B^^ endete weder mit der Entlassung des Klägers noch mit der Ein- 19 BU billigt ihm der Berufungsrichter unter diesen Voraus* Setzungen mit Recht einen Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens zu und lehnt die Auffassung der Vorinstanzen ab, die Gebühren auf verkaufte Produktion seien dem Kläger im Sinne des Rückerstattungsrechts entzogen worden (BGH RzV 1961, 63). Bas Berufungsurteil ergibt nicht, ob die Firma Bf^ sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, für die Bauer des Lizenzvertrages nach den Patenten der Firma BdiV zu produzieren oder sich um die Verwertung der Erfindungen jedenfalls nach Kräften zu bemühen. Möglicherweise geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Lizenzfertigung an eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma gebunden war« Das wäre nicht ohne weiteres überzeugend, weil die Firma nach dem Berufungsurteil die Fertigung ohne den Kläger fortgeführt hat. Venn aber die Produktion nach den Patenten der Firma rechtlich oder tatsächlich davon abhing, daß sie von Kläger geleitet wurde, dann würde genügen, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen entlassen wurde« Auch dies wird nach § 64 Abs« 2 BEG bis zun Beweise des Gegenteils vermutet« Dem Berufungsurteil ist allerdings die tatrichterliche Überzeugung zu entnehmen, daß die Einstellung der Lizenzfertigung wie die Entlassung des Klägers jedenfalls nicht auf rassischen Gründen beruhte« Aber auch dies bedarf weiterer Erörterung« Die Firma Bflfe hat einen Verwertungsvertrag mit dem Kläger geschlossen und ihrerseits nach diesen Patenten gebaute Kameras auf den Markt gebracht.
u ^ <5 046 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TT ZR 169/67 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1970 Pohl9 Justizhauptsekretär di Urkusdsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Else M 9 Avenue, Apt. 6, \\m llg>. V.T.t USA, Klägerin und - Proze&bevollmächtigter: Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br r U Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Zorn, Dr* Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1970 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts München vom 5* April 1966 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Der nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbene und von seiner Witwe beerbte jüdische Kläger stand bis 1934 als Ingenieur im Dienst der Firma Johann D^HV in *ie sich in jüdischem Besitz befand* Sie stellte Fotoapparate her und besaß Patente für bestimmte Kameravorrichtungen, als deren Erfinder dem Patentamt der Kläger benannt war* Im Einvernehmen mit ihr schloß der Kläger Ende 1934 einen Vertrag mit der Firma Bf|^ in« FHP, nach welchem er die Leitung einer neu einzurichtenden Abteilung für Kamera- - 3 fertigung übernahm und auf den Verkauf der mit den Patent«* der Firma BflHK gebauten Apparate 3 1* Lizenzgebühr erhielt« Im Sommer 1935 rechnete die Firma mit dem Kläger Gebühren von 280 RN für den Verkauf des ersten Monats ab« Im August 1935 entließ sie ihn fristlos« Seine Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hatte in erster Instanz Erfolg« Sie wurde jedoch - wie im Berufung*» urteil unterstellt - vom Landeaarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, einer "arischen” Firma sei die Beschäftigung eines Juden nicht zuzu demuten« Im März 1936 wurden die Patente der Firma auf den Kläger umge- schrieben« Der Kläger verlangt Entschädigung dafür, daß ihm die Firma B(^ die Lizenzgebühren auf den Verkauf weiteret Apparate vorenthalten habe; er habe als Jude nicht gewagt, Abrechnung und Zahlung zu verlangen« Weiter beansprucht er Entschädigung dafür, daß die Firma aus Verfolgungsgründen die Produktion nach den Patenten der Firma DflHB vor dem vereinbarten Ablauf des Lizenzvertrages (31* Dezember 1939) eingestellt habe« Dadurch seien ihm Gebühren von monatlich rund 1 795 RN entgangen« Hilfsweise macht der Kläger geltend, er habe als Jude seine Erfindungen auch anderweitig nicht mehr verwertet können« Die Behörde hat ihm 1961 für Schaden an Vermögen (§56 BEG) durch Verlust von Lizenzgebühren 1 568 DM zugebilligt« Sie ging davon aus, daß dem Kläger vom Aus- 8 che id en hei der Firma Bhis sum Ablauf des Lizenz-Vertrages, deu sie auf deu Dezember 1937 ansetzte, monatlich 280 BM, insgesamt 7 840 RM zugeflossen wären» Die Vorenthaltung von Gebühren für den Verkauf bis sum Ausscheiden bei B|^^ betrachtete sie als Entziehung im Sinne des Rttckerstattungsrechts, die Unverwertbarkeit der Patente ab 1938 als nicht entschädigungsfähigen Verlust einer bloßen Chance» Land- und Oberlandesgericht haben die Klage auf höhere Entschädigung als unbegründet angesehen. Mit der Revision beantragt die Erbin des Klägers die Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Firma B|^^ nach den Patenten der Firma D^|p hergestellte Kameras auch über den Juni 1933 hinaus verkauft hat» Anscheinend folgt er dem Zeugen BlflHP, der bekundet, die Herstellung solcher Apparate sei Ende 1933 eingestellt worden (S» 18 BU)» Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Berufungsurteil keine Feststellungen über Dauer und Umfang des weiteren Verkaufs lizenzgebührenpflichtiger Apparate enthält und nicht entscheidet, ob «wenigstens der Schaden aus der Nichtzahlung von Gebühren auf verkaufte Apparate durch die Zubilligung von 1 368 DM nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes abgegolten wird» Diese Verpflichtung der Firma B^^ endete weder mit der Entlassung des Klägers noch mit der Ein- Stellung der Produktion noch mit der Umschreibung der Patente auf den Kläger. Der Kläger hat von vorneherein Entschädigung wegen der Vorenthaltung dieser Gebühren mit der Begründung verlangt, er habe es als Jude nicht gewagt, sich an seinen Vertragspartner zu halten und notfalls gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Hach S. 19 BU billigt ihm der Berufungsrichter unter diesen Voraus* Setzungen mit Recht einen Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens zu und lehnt die Auffassung der Vorinstanzen ab, die Gebühren auf verkaufte Produktion seien dem Kläger im Sinne des Rückerstattungsrechts entzogen worden (BGH RzV 1961, 63). Bas Berufungsurteil ist aufzuheben, damit die Feststellung nachgeholt werden kann, ob der Kläger von der Einziehung geschuldeter Gebühren aus Verfolgungsgründen Abstand genommen hat und welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Bie Heuverhandlung der Sache gibt Gelegenheit zur Klärung, welche weiteren Ansprüche und Erwartungen der Kläger aufgrund seines Lizenzvertrages besaß und ob deren Erfüllung aus Verfolgungsgründen gescheitert ist. Bas Berufungsurteil ergibt nicht, ob die Firma Bf^ sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, für die Bauer des Lizenzvertrages nach den Patenten der Firma BdiV zu produzieren oder sich um die Verwertung der Erfindungen jedenfalls nach Kräften zu bemühen. Es wird nicht erörtert, unter welchen Umständen sie von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei wurde. Aber selbst wenn man unterstellt, daß sie die Fertigung jederzeit einzustellen berechtigt war, begründete das Vertragsver- 1 hältnis die Erwartung, daß dies nicht ohne ausreichenden Grund geschehen werde« Vach § 56 Abs« 4 BEG wird vermutet, daß der Ausfall der im gewöhnlichen Verlauf der Dinge su erwartenden Lizenzerträgnisse auf der rassischen Diskriminierung des Klägers beruht« Möglicherweise geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Lizenzfertigung an eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma gebunden war« Das wäre nicht ohne weiteres überzeugend, weil die Firma nach dem Berufungsurteil die Fertigung ohne den Kläger fortgeführt hat. Venn aber die Produktion nach den Patenten der Firma rechtlich oder tatsächlich davon abhing, daß sie von Kläger geleitet wurde, dann würde genügen, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen entlassen wurde« Auch dies wird nach § 64 Abs« 2 BEG bis zun Beweise des Gegenteils vermutet« Dem Berufungsurteil ist allerdings die tatrichterliche Überzeugung zu entnehmen, daß die Einstellung der Lizenzfertigung wie die Entlassung des Klägers jedenfalls nicht auf rassischen Gründen beruhte« Aber auch dies bedarf weiterer Erörterung« Aus einigen Bekundungen hat der Berufungsrichter geschlossen, daß die Lizenzproduktion nicht den von der Firma erwarteten Erfolg hatte« Weder diese Äuße- rungen noch die Ausführungen des Berufungsurteils ergeben etwas Eindeutiges über die Ursachen des "verlustbringenden Fehlschlags ”• Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß hierüber mit Unterstützung eines branchenkundigen Sachverständigen noch heute Klarheit geschaffen wird. Kommen nach der Vorstellung des Berufungsrichters konstruktive Mängel in Betracht» dann hliebe auch zu erwägen» ob der Kläger seine Erfindung bei Weiterbeschäftigung durch die Firma zur Marktreife hätte entwickeln können. Lag die Schwierigkeit - wie andere Bekundungen nahelegen - in der Beschaffung der Ausgangsmaterialien» also wesentlich im Bereich der Arbeitgeberin» dann bedarf es der Prüfung» ob der Kläger die Einstellung der Lizenzfertigung überhaupt oder doch entschädigungslos hinnehnen mußte und aus welchen Gründen er nicht auf der Erfüllung des Vertrages bestanden hat« Die Überlegungen des Tatrichters zur Widerlegung der Vermutung des $ 56 Abs« 4 EEG leiden daran» daß das Verhältnis zwischen Entlassung und Produktionseinstellung nicht klargestellt wird« Der Fehlschlag der Kalkulation der Firma Bfl^ als solcher scheint nach dem Vertrage kein hinreichender Grund für die Entlassung gewesen zu sein» wie dem Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen ist« Man wird zwar davon ausgehen dürfen» daß der Verlauf dieses Verfahrens im Berufungsurteil nur dargelegt wird» um aufzuzeigen» daß die Firma B^p den Kläger aus wirtschaftlichen Gründen entlassen hat« Entscheidend wäre aber» welchen Verlauf die Dinge genommen hätten» wenn die Kündigung auch vom Landesarbeitsgericht nicht als rechtmäßig anerkannt worden wäre« Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gehört die volle tatrichterliche Überzeugung» daß die Lizenzfertigung auch in diesem Fälle aus bestimmten verfolgungsunabhängigen Gründen vorzeitig beendet worden wäre und daß der Kläger sich auch als Kichtjude dagegen nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können« Unzutreffend ist auch die Hilfsbegründung des Klage anspruchs im Berufungsurteil beschieden worden« Es bedurfte keines "konkreten Nachweises", daß die anderweitige Verwertung der Patente durch Verkauf oder Lizenzvergabe an der Abstammung des Klägers gescheitert ist oder auch bei entsprechenden Bemühungen des Klägers gescheitert wäre. Das wird vielmehr nach $ 56 Abs« 4 BBG vermutet. Denn anscheinend hat schon die Firma DflHp nach diesen Patenten Apparate gebaut und abgesetet. Die Firma Bflfe hat einen Verwertungsvertrag mit dem Kläger geschlossen und ihrerseits nach diesen Patenten gebaute Kameras auf den Markt gebracht. Unter solchen Umständen war von der technischen Brauchbarkeit und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindungen auszugehen. Die Widerlegung der Vermutung erfordert die volle tatrichterliche Überzeugung, daß die Erfindungen aus bestimmten Gründen dennoch unbrauchbar oder wirtschaftlich nicht auswertbar waren oder daß der Kläger es schuldhaft unterlassen hat (§9 Abs, 1 BEG), sich um diese Verwertung zu bemühen. Bundesrichter Dr, Graf von der Mühlen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert, von der Mühlen Bundesrichter Zorn ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert, von der Mühlen Dr, Voesner Henkel