* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 169/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 169/09

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2011 das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. Der Senat hat dies geprüft, aber den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht für gegeben erachtet (Beschlussgründe Nr. 1 und Nr. 4).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
ZulassungsgrundNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 169/09
vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 1. Dezember 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Anhörungsrüge	ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2011 das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder
 
aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03).
2	Ergänzend	wird	lediglich auf Folgendes hingewiesen:
3	1. Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche hatte die Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht, die Entscheidung der Vorinstanz beruhe auf sachfremden Erwägungen, mithin auf Willkür. Der Senat hat dies geprüft, aber den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht für gegeben erachtet (Beschlussgründe Nr. 1 und Nr. 4).
4	2. Hinsichtlich des Sekundärhaftungsanspruchs hatte die Nichtzulassungsbeschwerde verschiedene Verstöße gegen das Willkürverbot sowie die Abweichung von der Rechtsprechung des Senats geltend gemacht. Dies hat
 
der Senat geprüft, einen Zulassungsgrund aber auch hier nicht für gegeben erachtet (Beschlussgründe Nr. 1 bis Nr. 3).
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2008 -90 493/02 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2009 - 12 U 123/08 -