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BGH · IX ZR 168/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Die Kreditkündigung wurde in jedem Falle mit Recht gegenüber der M.GmbH ausgesprochen.

Zitierte Normen: § 418 BGB
PauluschEntschSchleswigKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2 2. DEZ. 1998
IX ZR 168/97	BESCHLUSS vom 17. Dezember 1998
	in dem Rechtsstreit
	LG Lübeck Entsch. v. 13.6.95 - 11 0 543/93 OLG Schleswig Entsch. v. 7.5.97 - 5 U 136/95 IX ZR 168/97
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holste i n i s chen Ober1andes geri chts in Schleswig vom 7. Mai 1997, berichtigt durch Beschluß vom 3. Juli 1997, wird ni cbt angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
238.000 DM.
G r ü n d e
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Tatrichters im Zusammenhang mit § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB ist revisionsrechtlich nicht zu erschüttern. Die Kreditkündigung wurde in jedem Falle mit Recht gegenüber der M. GmbH ausgesprochen.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter