Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 256.633,46 DM festgesetzt . besondere des Sohnes Heinz F| den war so schnell nicht zu bewerkstelligen; sie sollte deshalb später - zweckmäßigerweise in Verbindung mit der Verteilung der die Steuerpflicht auslösenden Einkünfte aus den Grundstücksveräußerungen - nachgeholt werden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Den Streitwert für den Feststellungsantrag hat der Senat mit 50 % (nicht, wie sonst üblich, 80 %, weil offenbar noch Erlaßverhandlungen andauern) von 386.907 DM bemessen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 168/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Winfried D Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 256.633,46 DM festgesetzt . Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten sollte wegen des schlechten Gesundheitszustands des Ewald die Beurkundung des Hofübergabeverträges "vorgezogen " werden. Die Beteiligung der weichenden Erben - ins- an den Steuerschul- besondere des Sohnes Heinz F| den war so schnell nicht zu bewerkstelligen; sie sollte deshalb später - zweckmäßigerweise in Verbindung mit der Verteilung der die Steuerpflicht auslösenden Einkünfte aus den Grundstücksveräußerungen - nachgeholt werden. Eine Pflichtverletzung des Beklagten, der an der Verteilung dieser Einkünfte nicht beteiligt war, hätte nur Vorgelegen, wenn er die Beteiligten über die Notwendigkeit, mit den weichenden Erben entsprechende Vereinbarungen zu treffen, im Unklaren gelassen hätte. Daß er dies getan hat, ist nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Den Streitwert für den Feststellungsantrag hat der Senat mit 50 % (nicht, wie sonst üblich, 80 %, weil offenbar noch Erlaßverhandlungen andauern) von 386.907 DM bemessen (vgl. den Schriftsatz des Klägervertreters v. 17. Juli 1995 mit beigefügter Verfügung des Finanzamts 14. März 1995). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter